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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol;Norm
GSGG §13 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des H K in M, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, Bürgerstraße 28/I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 6. Februar 1997, Zl. LAS-352/11-92, betreffend landwirtschaftliches Bringungsrecht (mitbeteiligte Partei: Wegbau- und Erhaltungsgenossenschaft, S-Alpweg, vertreten durch den Obmann), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Vorgeschichte auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, 93/07/0037, verwiesen. In diesem Erkenntnis wurde insbesondere unter Verweis auf das Statut der mitbeteiligten Wegbau- und Erhaltungsgenossenschaft aus dem Jahre 1927 sowie auf § 25 Abs. 3 des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970 (kurz: GSLG), festgestellt, dass es sich beim gegenständlichen Alpweg um eine Bringungsanlage im Sinne des GSLG handelt.
Mit Eingabe vom 14. November 1990 beantragte der Beschwerdeführer - als Mitglied der mitbeteiligten Partei (kurz: MP) und als Eigentümer einer berechtigten Liegenschaft mit einem Gasthaus - die Aufhebung eines "Übereinkommens" zwischen der H.-Interessenschaft (in weiterer Folge auch als Bringungsgemeinschaft H. bezeichnet) und der S.-Interessenschaft (mit dieser Bezeichnung ist gleichfalls die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemeint) wegen Gesetzwidrigkeit. Im Antrag wird näher ausgeführt, dass dieses "Übereinkommen" den nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtswidrigen Zustand der faktischen Benützung der Güterwege (gemeint: des S.-Weges, der von der mitbeteiligten Partei (kurz: MP) als Bringungsgemeinschaft im Sinne des GSLG erhalten wird, sowie der vorgelagerte H.-Bergweg, der von der Bringungsgemeinschaft H. verwaltet wird) Rechnung tragen solle. Im Besonderen sei in diesem "Übereinkommen" die Einhebung einer Maut vereinbart worden, ohne dass hiefür die Grundlage eines Landesgesetzes geschaffen worden sei. Auch werde durch die Freigabe der Wege für den öffentlichen Verkehr permanent gegen den Satzungszweck verstoßen und insbesondere gegen § 5 GSLG, weil der Benützerkreis für land- und forstwirtschaftliche Produkte in den Hintergrund getreten sei, während die Einhebung der Maut und die Ausdehnung auf den öffentliche Verkehr im Vordergrund stehe. Ferner verwies der Beschwerdeführer darauf, dass das getroffene "Übereinkommen" im Hinblick auf die Statuten der MP und auf das GSLG sowie auf die Satzungen der MP nicht genehmigungsfähig sei.
In einem als Äußerung bezeichneten Schriftsatz vom 28. November 1991 stellte der Beschwerdeführer klar, dass er "nicht die Aufhebung eines privatrechtlichen Übereinkommens durch die Agrarbehörde" anstrebe, sondern den Antrag gestellt habe, dass die Agrarbehörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einen mehr als 10 Jahre gesetzwidrigen Zustand behebe "und bescheidmäßig den Kreis (der) zur Benützung des Güterweges Berechtigten" nach den einschlägigen Bestimmungen einschränke. In diesem Sinne werde daher die Erlassung eines Bescheides begehrt.
Mit Bescheid der AB vom 15. Jänner 1992 wurde der MP als nach § 25 Abs. 5 GSLG geltender Bringungsgemeinschaft gemäß den §§ 5, 18 und 19 GSLG aufgetragen, es zu unterlassen, von jenen Benützern des Güterweges, die nicht zum Personenkreis des § 5 Abs. 1 lit. a GSLG gehören, ein Benützungsentgelt einzuheben.
Mit Bescheid vom 19. Juni 1996 hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (kurz: AB) aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 28. November 1991 entschieden, dass die MP es zu unterlassen habe, die Benützung des Güterweges durch Personen, welche nicht zum Kreis der Berechtigten des § 3 des Statutes vom 12. April 1927 gehören, zu dulden.
Gegen beide Bescheide hat die MP fristgerecht Berufung eingebracht, über die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. c GSLG dahingehend entschieden wurde, dass den Berufungen Folge gegeben und (lit. a) der Bescheid vom 15. Jänner 1992 ersatzlos aufgehoben, sowie (lit. b) der Bescheid vom 19. Juni 1996 dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wird.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 19. Juni 1996 sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. November 1990 in der Fassung seiner Äußerung vom 28. November 1991, die Agrarbehörde möge "bescheidmäßig den Kreis der zur Benützung des Güterweges Berechtigten nach den einschlägigen Bestimmungen einschränken". Unter "einschlägigen Bestimmungen" verstehe der Beschwerdeführer wohl § 5 GSLG 1970 und § 3 des Statuts der MP. Es bestehe kein Zweifel, dass das Statut der MP als Bescheid zu werten sei. Daraus folge, dass die Benützungsrechte der Genossenschaftsmitglieder an der gemeinschaftlichen Bringungsanlage in einem rechtskräftigen Bescheid, nämlich in § 3 des Statuts, normiert seien. Diesbezüglich sei von einer rechtskräftig entschiedenen Sache auszugehen.
In § 5 GSLG 1970 sei der Benützerkreis für Bringungsanlagen (Güter- und Seilwege) festgelegt, die auf der Grundlage dieses Gesetzes errichtet worden seien. Die Festlegung dieses Benützerkreises weiche nicht unerheblich vom Benützungsrecht, wie es in § 3 des Statuts der MP umschrieben werde, ab. Die rechtliche Regelung der MP gehe auf die Rechtslage vor der Geltung des GSLG 1970 und auch des GSLG 1933 zurück. Wolle man auf diesen Güterweg den Benützerkreis des § 5 GSLG 1970 anwenden, würde damit ein aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes stammender Bescheid teilweise (§ 3 des Statuts) außer Kraft gesetzt, wofür jedoch die Übergangs- und Schlussbestimmungen des § 25 GSLG 1970 keine Deckung bieten würden.
Für die Beurteilung, welche Personen die gegenständliche Bringungsanlage benützen dürften, sei § 3 des Statuts der MP vom 12. April 1927 die allein maßgebliche Bestimmung.
Während § 5 GSLG 1970 den Benützerkreis dadurch abgrenze, dass nur bestimmte Personen befördert werden dürften bzw. das Benützungsrecht nur bestimmten Personen zustehe, beschränke sich § 3 des Statuts darauf, festzuschreiben, welche Benützungsrechte den Mitgliedern der Genossenschaft (gemeint: der MP) zustünden. Diese Art der Regelung lasse es zu, dass die MP auch anderen Personen als ihren Mitgliedern die Benützung, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, gestatte. Auch die Auflistung der Genossenschaftsmitglieder, sei es in § 2 des Statuts oder im Bescheid vom 6. Dezember 1968 (mit diesem Bescheid sei der Kreis der Mitglieder erweitert worden), spreche dafür, dass der Kreis der Benützungsberechtigten der gegenständlichen Bringungsanlage schon immer über den Benützerkreis des § 5 GSLG 1970 hinausgegangen sei. Dies komme auch dem Beschwerdeführer zugute.
Die Agrarbehörde erster Instanz habe den Regelungsinhalt des § 3 des Statuts der MP insofern verkannt, als diese Bestimmung die Möglichkeit offen lasse, einem weiteren Personenkreis die Benützung der gemeinschaftlichen Bringungsanlage zu gestatten. Auch sei der Antrag des Beschwerdeführers nicht darauf gerichtet gewesen, der MP eine Unterlassungspflicht aufzuerlegen. Wenn der Antrag des Beschwerdeführers darauf abziele, die Benützungsrechte gegenüber dem § 3 des Statuts einzuschränken, so stehe diesem Begehren das Hindernis der res iudicata nach § 68 Abs. 1 AVG entgegen. Eine Aufhebung oder Abänderung im Sinne des § 11 GSLG 1970 habe der Beschwerdeführer nicht beantragt.
Mit Schreiben vom 30. August 1996 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, sein Antrag beziehe sich auf das vorgelegte Übereinkommen vom April 1983 zwischen der MP und der Bringungsgemeinschaft H.
Seitens der belangten Behörde werde dem Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch entgegengehalten, dass dem Abschluss eines vergleichbaren Übereinkommens seine Rechtsvorgängerin im Eigentum an der die Mitgliedschaft bei der MP begründenden Liegenschaft "Gasthaus L." zugestimmt habe. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens sei "identisch" mit dem späteren Übereinkommen vom April 1983.
Im Aktenvermerk vom 1. März 1974, der über die Vollversammlung der MP vom 14. Februar 1974 gefasst worden sei, sei festgehalten, dass der Vollversammlungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen sei. Ebenso sei aktenkundig (Mitteilung an die Agrarbehörde erster Instanz vom 22. Juli 1970), dass in der Vollversammlung der MP vom 29. Mai 1970 mit Stimmenmehrheit beschlossen worden sei, den S.-Weg als Mautstraße einzurichten. Dieser Beschluss sei nicht bekämpft worden, sodass er gegenüber der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers wirksam geworden sei und daher auch gegenüber dem Antragsteller verbindlich sei.
Gegen den angefochtenen Bescheid, soweit er in Spruchpunkt b) der Berufung der MP gegen den Bescheid der AB vom 6. Februar 1997 Folge gibt und den damit zusammenhängenden Antrag des Beschwerdeführers abweist, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Seitens der MP wurde keine Äußerung abgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 des Statuts der MP listet die Genossenschaftsmitglieder auf, worunter sich u.a. drei näher genannte Liegenschaften mit Gasthäusern, eine Liegenschaft mit einer Zollhütte, eine Liegenschaft betreffend ein näher genanntes Kraftwerksunternehmen sowie eine Liegenschaft mit einer Hütte eines näher genannten Vereins befinden.
Gemäß § 3 dieses Statuts vom 12. April 1927 steht jedem Genossenschaftsmitglied die kostenfreie Benützung des Weges für sich, seine Angestellten, Unternehmer und Käufer land- und forstwirtschaftlicher Produkte jederzeit zu.
Nach § 6 des Statuts gehen u.a. alle durch das Statut bestimmten Rechte und Pflichten auf alle Besitz- und Rechtsnachfolger der gegenwärtigen Genossenschafter über. Im Streitfalle entscheidet diesbezüglich die Agrarbezirksbehörde endgültig.
Über Streitigkeiten unter Genossenschaftsmitgliedern bzw. Beschwerden gegen den Obmann und Ausschuss entscheidet nach § 7 des Statuts die Vollversammlung, gegen deren Ausspruch die Entscheidung der Agrarbezirksbehörde angerufen werden kann, welche endgültig entscheidet.
§ 1 GSLG (1970) lautet:
"(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
a) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
b)
eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
c)
die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;
d)
die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.
(3) Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes."
§ 3 leg. cit. lautet:
"(1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, dass
a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
b)
weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
c)
fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
d) möglichst geringe Kosten verursacht werden.
(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen."
Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 4 Abs. 1 leg. cit. nichtöffentliche Wege (Güterwege), Materialseilwege, nicht aber Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilwege), und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen.
§ 5 Abs. 1 leg. cit. lautet:
"Auf Seilwegen, deren Ausstattung den für die Personenbeförderung gemäß § 4 Abs. 2 erlassenen Vorschriften entspricht, dürfen nur folgende Personen befördert werden:
a) Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer der berechtigten Grundstücke, sonstige Nutzungsberechtigte sowie Hausangehörige und Arbeitskräfte dieser Personen;
b) Personen, welche die in lit. a angeführten Personen zu sich kommen lassen, soweit es nicht Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt;
c) Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse, insbesondere für Zwecke des Gesundheits- und Veterinärwesens, geboten erscheint."
Gemäß § 5 Abs. 3 GSLG steht das Recht zur Benützung von Güterwegen auf Grundflächen, die nicht eingelöst oder nicht enteignet wurden, nur den in Abs. 1 genannten Personen zu.
Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist nach § 11 Abs. 1 leg. cit. das Bringungsrecht auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers eines hiefür beanspruchten Grundstückes oder einer hiefür beanspruchten Bringungsanlage den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern oder, falls der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen ist, aufzuheben.
§ 19 Abs. 1 GSLG lautet:
"(1) Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
a) Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes oder
b) Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen oder
c) zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen."
Alpwege, die auf Grund der Bestimmungen des Alpschutzgesetzes, LGBl. Nr. 81/1920, gebaut wurden, gelten nach § 25 Abs. 3 GSLG als Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes.
Erhaltungsgenossenschaften nach dem Alpschutzgesetz, deren Aufgabe in der Erhaltung eines Alpweges besteht, gelten gemäß § 25 Abs. 5 leg. cit. als Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.
Unbestritten ist, dass die MP eine Erhaltungsgenossenschaft im Sinne des § 25 Abs. 5 GSLG ist und es sich bei dem hier zu beurteilenden S.-Alpweg um eine Bringungsanlage im Sinne des § 25 Abs. 3 leg. cit. handelt.
Ferner steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft "Gasthaus L." Mitglied der MP (Bringungsgemeinschaft "Wegebau- und Erhaltungsgenossenschaft S.-Alpweg") ist.
Aufgrund des Statuts der MP (in der Fassung der mit Bescheid der AB aus dem Jahre 1968 bewilligten Änderung) sind auch Grundstücke, die evidentermaßen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, wie z.B. mehrere Liegenschaften mit Gasthäusern, in die Bringungsgemeinschaft (MP) einbezogen. Unbestritten ist ferner, dass der Güterweg S.-Alpweg nicht nur von den nach § 3 des Statuts der Bringungsgemeinschaft (MP) Berechtigten, sondern darüber hinaus aufgrund einer Vereinbarung mit einer anderen (benachbarten) Bringungsgemeinschaft aus dem Jahre 1974 bzw. (nunmehr) 1983 von jedermann (insbesondere von Touristen) gegen Entrichtung einer Maut benützt werden kann.
Mit seinem modifizierten Antrag auf "Aufhebung eines seit mehr als 10 Jahren gesetzwidrigen Zustandes" (gemeint: die Benützung des Bringungsweges durch hiezu nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht berechtigte Dritte) und auf bescheidmäßige Einschränkung des Kreises der zur Benützung dieses Weges Berechtigten macht der Beschwerdeführer grundsätzlich eine Entscheidung durch die Agrarbehörde über eine Streitigkeit zwischen einer Bringungsgemeinschaft und einem Mitglied derselben im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. c GSLG geltend, zumal sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die diesbezüglichen Beschlüsse der Vollversammlung und der Abschluss eines entsprechenden Übereinkommens durch die MP mit einer weiteren Bringungsgemeinschaft rechtswidrig gewesen seien. Diese Streitigkeit fällt, soweit sie sich gegen Beschlüsse der Vollversammlung der MP wendet, nicht unter die Streitschlichtung nach § 7 des Statuts der MP.
Der Kreis der Benützungsberechtigten des gegenständlichen Bringungsweges ergibt sich - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - aus § 3 des Statuts der MP (i.V.m. § 2 leg. cit.). Auch die letzte Änderung dieses Statuts aus dem Jahre 1968 wurde mit rechtskräftigem Bescheid der AB bewilligt. Eine Änderung des Kreises dieser Berechtigten wurde vom Beschwerdeführer mit seinem (modifizierten) Antrag nicht angestrebt, zumal es ihm gerade um jene Benützer des Bringungsweges ging, die über diesen Kreis hinaus zur Benützung des Weges gegen Entrichtung einer Maut (zuletzt durch Übereinkommen aus dem Jahre 1983) zugelassen wurden. Für eine neuerliche Festlegung der schon aufgrund des Statuts der MP Benützungsberechtigten bestand daher - wie schon die belangte Behörde zutreffend ausführt - keine Veranlassung.
Wie den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, hat die Vollversammlung der MP bereits am 29. Mai 1970 "mit Stimmenmehrheit" beschlossen, den gegenständlichen Bringungsweg "als Mautstraße" einzurichten. In einer Eingabe der MP vom 22. Juli 1970 an die AB wird u. a. festgehalten, dass es durch die große Anzahl der Beteiligten nicht möglich sei, eine Abschrankung zu errichten und Schlüssel auszugeben. Es solle daher versucht werden, "im Wege der Mautstraße den derzeitigen Zustand zu legalisieren und wenn möglich, zumindest Teile der Bau- und Instandhaltungskosten hereinzubringen".
In ihrer Stellungnahme vom 25. August 1970 teilte die AB der MP u.a. mit, sie habe sich wiederholt dahingehend ausgesprochen, dass dem S.-Weg "auf Grund der gegebenen Benützungsverhältnisse" nicht der Rechtscharakter eines Güterweges im Sinne des GSLG, sondern der eines "öffentlichen Interessentenweges im Sinne des Tiroler Straßengesetzes" zukomme und es Sache der MP sei, die rechtliche Umwandlung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, der Gemeinde M., zu beantragen. Die Einbeziehung "nichtlandwirtschaftlicher Betriebe" in die Genossenschaft (MP)
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welche nach dem Gesetz (offenbar gemeint: nach dem GSLG) nicht zulässig sei - sei anlässlich der Abänderung der Beitragsbetreffnisse am 6. Dezember 1968 (Bescheid Zl. .....) "ausschließlich unter Bedachtnahme auf den Umstand" vorgenommen worden, "dass hinsichtlich dieser Abänderung der Beitragsleistungen und hinsichtlich der Aufnahme der .....(Name einer Kraftwerksgesellschaft) einstimmige Vollversammlungsbeschlüsse
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sohin also Parteienübereinkommen - existierten", welche nur einer agrarbehördliche Genehmigung bedurft hätten.
Es kann aber dahingestellt bleiben, ob aufgrund von Beschlüssen der Vollversammlung der MP aus dem Jahre 1968 tatsächlich auch ein Parteienübereinkommen im Sinne der dargestellten Ausführungen der AB zustande gekommen ist. Unbestritten ist , dass der Bewilligungsbescheid der AB vom 6. Dezember 1968 rechtskräftig wurde, mit dem neben den genannten Änderungen des Statuts der MP betreffend Genossenschaftsmitglieder und die Beitragsleistungen auch der Abschluss eines Übereinkommens zwischen der MP und einer näher genannten Kraftwerksgesellschaft genehmigt wurde. Die Rechtskraft dieses Bescheides - und insbesondere die sich daraus auch ergebenden Berechtigungen von Eigentümern von Liegenschaften, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind - war jedenfalls von der belangten Behörde im Rahmen des Berufungsverfahrens zu beachten. Dass sie dies auch tat, zeigt die Behandlung der vorliegenden Beschwerde des Beschwerdeführers, welcher selbst auf der berechtigten Liegenschaft ein Gasthaus betreibt.
Die im angefochtenen Bescheid angesprochene Rechtswirksamkeit des vorerwähnten Vollversammlungsbeschlusses der MP vom 29. Mai 1970 - auch im Sinne einer fehlenden Bekämpfbarkeit dieses Beschlusses durch den Beschwerdeführer im Rahmen einer sog. Minderheitenbeschwerde - konnte von der belangten Behörde schon deshalb grundsätzlich angenommen werden, weil die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers - worauf auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinweist - im Februar 1974 dem Vollversammlungsbeschluss betreffend ein Übereinkommen über die konkrete Mautstraßenregelung zustimmte (hinsichtlich der Bindung der Rechtsnachfolger siehe § 6 des Statuts der MP) und damit - spätestens zu diesem Zeitpunkt - auch ihre Zustimmung zu dem im Jahre 1970 gefassten Grundsatzbeschluss der Vollversammlung zum Ausdruck brachte. Das konkrete Stimmverhalten der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers in Bezug auf den vorgenannten Vollversammlungsbeschluss vom Mai 1970 kann den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnommen werden.
Der Beschluss der Vollversammlung der MP vom 14. Februar 1974 betraf hingegen den Abschluss eines Übereinkommens mit der Güterweggenossenschaft H. "über die gegenseitige Mitbenützung der beiden Wege durch Mitglieder sowie deren Vertragspartner". U.a. wurde darin die Benützung des gegenständlichen Güterweges gegen Entgelt durch Dritte (sog. Fremdbenützer), welche keine Mitglieder oder sonstige Berechtigte aufgrund der Statuten der beiden betroffenen Bringungsgemeinschaften sind, konkret geregelt. Diesem Übereinkommen kommt aber offenbar schon deshalb keine Bedeutung mehr zu, weil die vertragsschließenden Bringungsgemeinschaften nachfolgend im Februar 1983 ein neues Übereinkommen hinsichtlich der Benützung der beiden Güterwege durch Dritte gegen Entgelt (Maut) schlossen, welches aufgrund seines Inhalts wohl - jedoch ohne ausdrückliche diesbezügliche Anordnung - jenes aus dem Jahre 1974 ersetzt und - soweit für den Verwaltungsgerichtshof erkennbar - von weiteren Funktionären der beiden Bringungsgemeinschaften (darunter dem Obmann und zwei weiteren Mitgliedern des Wegausschusses der MP, nämlich dem Wegmeister und dem Kassier) unterfertigt wurde. Insofern sich daher die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf die Vollversammlungsbeschlüsse aus den Jahren 1970 und 1974 bezieht, erweist sich daher der angefochtenen Bescheid als nicht rechtswidrig.
Gemäß § 4 letzter Absatz des Statuts der MP sind Ausfertigungen der Genossenschaft, welche eine Verbindlichkeit nach außen begründen, vom Obmann und einem anderen Mitglied des Wegausschusses zu fertigen. Sowohl der Wegmeister als auch der Kassier zählen nach § 4 des Statuts der MP zu den Mitgliedern des Wegausschusses.
Ob das Übereinkommen aus dem Jahre 1983 auch einer Beschlussfassung durch die Vollversammlung der MP unterzogen wurde, ist für den Verwaltungsgerichtshof mangels entsprechender Unterlagen in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Das Vorliegen eines diesbezüglichen Beschlusses der Vollversammlung der MP wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet; ferner wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid keine in diese Richtung gehenden Feststellungen getroffen. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher vom Fehlen eines diesbezüglichen Vollversammlungsbeschlusses der MP aus.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde gehen jedoch von der rechtlichen Wirksamkeit (Verbindlichkeit) dieses Übereinkommens aus. Auch für den Verwaltungsgerichtshof besteht aufgrund der in den vorgelegten Verwaltungsakten liegenden Kopie dieses Übereinkommens kein Anlass, die für die MP gegebene Verbindlichkeit dieser neuen Vereinbarung betreffend die neu geregelten näheren Modalitäten über die Benützung einer Teilstrecke des Güterweges der MP als Mautstraße durch Dritte (sog. Fremdbenützer) in Frage zu stellen, zumal dieses Übereinkommen von den nach den Statuten der MP zeichnungsbefugten Personen der MP gefertigt wurde.
Insoweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag an die Agrarbehörde aber gegen dieses Übereinkommen aus dem Jahre 1983 wandte, richtete sich sein Begehren - mangels Vorliegens eines diesbezüglichen Vollversammlungsbeschlusses - gegen allenfalls eigenmächtige Handlungen des Obmanns sowie einiger anderer Mitglieder der Bringungsgemeinschaft, die dieses Übereinkommen namens der MP abschlossen. Ein derartiges Begehren wäre aber zunächst gemäß § 7 des Statuts der MP einer entsprechenden Streitschlichtung durch die Vollversammlung zu unterziehen, was - soweit aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist - jedoch im Beschwerdefall nicht geschehen ist. Da der Beschwerdeführer auch nach eigenen Angaben nicht "die Aufhebung eines privatrechtlichen Übereinkommens" (gemeint: jenes aus dem Jahre 1983) anstrebte, das jedoch im Wesentlichen die Basis für die Benützung des Bringungsweges durch Dritte (sog. Fremdbenützer) darstellt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Agrarbehörde eine solche Kompetenz nach dem GSLG überhaupt zukäme, erweist sich daher auch die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers als nicht rechtswidrig. Es erübrigt sich daher auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. September 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997070071.X00Im RIS seit
20.11.2000