Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
NAG 2005 §41 Abs2 Z4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28. August 2017, Zl. ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abweisung des Zweckänderungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
„Rot-Weiß-Rot – Karte“ auf § 41 Abs. 2 Z 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) iVm § 24 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) gestützt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Weitere Rechtsgrundlagen:
ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, stellte am 27. Juni 2017 den verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als selbständige Schlüsselkraft.
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich ersuchte daraufhin die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich um Erstellung eines Gutachtens gemäß § 24 AuslBG. Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 wurde ein negatives Gutachten abgegeben, das dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen gesetzter Frist übermittelt wurde.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit näherer Begründung um Erstreckung der gewährten Frist zur Stellungnahme.
1.2. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28. August 2017 wurde der Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
Begründend wurde zum Fristerstreckungsersuchen im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht im Ermessen der Behörde stehe, eine Fristerstreckung über die gesetzlich normierte Verfahrensdauer hinaus zu gewähren. Außerdem sei auch nicht vorgebracht worden, dass das Gutachten des Arbeitsmarktservice unschlüssig sei oder auf falschen Tatsachenannahmen beruhe.
In der Sache wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Sinne des Gutachtens kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliege und dass der Beschwerdeführer bereits auf Grund des vorangegangenen Zweckänderungsverfahrens (der Antrag sei dann wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages zurückgewiesen worden) die Möglichkeit gehabt habe, konkrete Nachweise und Unterlagen beizuschaffen.
Des Weiteren stelle das Vorhandensein ausreichender eigener Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels dar. Auch diesbezüglich seien keine tragfähigen Nachweise vorgelegt worden. Unterstützungszahlungen zur Finanzierung des Studienaufenthaltes und das Einkommen der Eltern des Beschwerdeführers hätten diesbezüglich außer Betracht zu bleiben. Der auf der vorgelegten Umsatzliste ausgewiesene Kontostand reiche nicht aus, um sowohl den Lebensunterhalt als auch Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit in Österreich zu bestreiten.
Ein mit Blick auf Art. 8 EMRK relevanter Sachverhalt liege insbesondere deshalb nicht vor, weil die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens durch die dem Beschwerdeführer zukommende „Aufenthaltsbewilligung Studierender“ ermöglicht werde. Eine Interessenabwägung sei auf Grund des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung aber auch gar nicht erforderlich.
1.3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Weder das Arbeitsmarktservice noch die Behörde habe sich mit dem vorgelegten Businessplan auseinandergesetzt und es seien auch die weiteren vorgelegten Unterlagen nicht gewürdigt worden. Hinsichtlich des zweiten Standbeines des Unternehmens stehe die Unterzeichnung eines „Letter of Intend“ mit dem WIFI unmittelbar bevor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten durch die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen zwischen in- und ausländischen Unternehmen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Des Weiteren sei die Geschäftsidee des Beschwerdeführers innovativ und er erfülle sämtliche Voraussetzungen um als „Start-up-Gründer“ zugelassen zu werden.
Hinsichtlich des gesicherten Lebensunterhaltes seien dem Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung keine behördlichen Zweifel mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über ein ausreichendes Sparguthaben und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieses nicht ausreichend sein solle.
Der gestellte Fristerstreckungsantrag sei nicht erledigt worden und es sei die zur Beschwerdeerhebung zwingende Vorgehensweise der Behörde nicht im Sinne der Verfahrensökonomie.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Vorgelegt wurden mehrere Unterlagen und es wurde die Vorlage weiterer Unterlagen angekündigt.
2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
2.1. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte den Beschwerdeführer in weiterer Folge um Vorlage der in der Beschwerde zur Vorlage angekündigten weiteren Beweismittel.
Mit Schreiben vom 2. August 2018 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor und es wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch einen Lehrgang im Gesundheits- und Technologiebereich in Österreich durchzuführen beabsichtige.
2.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte daraufhin das Arbeitsmarktservice um Gutachtensergänzung unter Einbeziehung der nunmehr gegebenen Aktenlage inklusive der Beurteilung der behaupteten Erfüllung der Voraussetzungen als „Start-up-Gründer“.
Das Arbeitsmarktservice gab mit Schreiben vom 21. August 2018 eine ergänzende Stellungnahme ab. Darin wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass nach wie vor kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen nachgewiesen sei und dass auch die Voraussetzungen als „Start-up-Gründer“ nicht erfüllt würden.
2.4. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 erstattete der Beschwerdeführer ergänzendes Vorbringen und er legte weitere Unterlagen vor.
2.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 12. Oktober 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt und einem Freund als Übersetzungshilfe sowie ein Vertreter des Arbeitsmarktservice und ein Vertreter der belangten Behörde teil.
Seitens des Vertreters des Arbeitsmarktservice wurde im Ergebnis angegeben, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach wie vor nicht nachgewiesen seien.
Seitens des Behördenvertreters wurde die Beschwerdeabweisung begehrt, wobei u.a. darauf hingewiesen wurde, dass die Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen „Start-up-Gründer“ handle, erst nach einer erfolgten Antragsabänderung relevant sei.
Seitens des Beschwerdeführers wurden ergänzende Unterlagen vorgelegt und es wurde von der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als selbständige Schlüsselkraft bzw. als „Start-up-Gründer“ ausgegangen.
2.6. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 wurden seitens des Beschwerdeführers, wie in der Verhandlung angekündigt, weitere Unterlagen vorgelegt.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
3.1. Feststellungen:
Der am *** geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Indien, lebt seit dem Jahr 2009 in Österreich und verfügt hier über eine Aufenthaltsbewilligung als Student. Er stellte am 27. Juni 2017 den verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ und es wurde im Verfahren vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sowohl die Voraussetzungen als selbständige Schlüsselkraft als auch die Voraussetzungen als „Start-up-Gründer“ erfülle.
Der Beschwerdeführer ist seit 15. Februar 2016 in Österreich mit dem freien Gewerbe „Beratung über und Vermittlung von Studienplätzen an Schulen, Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen“ im Gewerberegister eingetragen.
Der Beschwerdeführer ist seit 9. September 2017 in Österreich als Einzelunternehmer mit der Firma „C e.U.“ im Firmenbuch eingetragen. In Indien besteht das Unternehmen „D“. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben bzw. den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen „Chairman“ dieses Unternehmens, sein Bruder E ist „Managing Director“, sein Schwager F ist „Operations Director“, und seine Schwester G hat in *** ein Büro eröffnet.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers stehen ihm für seine Tätigkeiten bzw. Pläne eine Million Euro von seiner Familie zur Verfügung.
Gemäß den Angaben im Zweckänderungsantrag möchte der Beschwerdeführer Studenten und Interessenten aus Indien bei ihrer Aus- bzw. Fortbildung in Europa, insbesondere in Österreich, beraten und unterstützen, sowie Bildungseinrichtungen in Indien gründen und dafür vier Personen in Österreich beschäftigen.
Laut Businessplan sind Ausgaben von über einer Million in den ersten fünf Jahren veranschlagt: Für „Founder and President [Salary]“ insgesamt 362.000,-- Euro, für „Legal counsel“ insgesamt 15.000,-- Euro, für „5 Representatives (Edu fair, Travel, etc.)“ insgesamt 130.000,-- Euro, für „Marketing/PR/Adv./1-800# (W/Salary)“ insgesamt 155.000,-- Euro, für „Staff support (shared resource)“ insgesamt
208.000,-- Euro, für „Computers, phones, Desks, etc.“ insgesamt 67.400,-- Euro, für „Office space Rental/Insurance“ insgesamt 52.000,-- Euro, für „Business insurance“ insgesamt 5.000,-- Euro, für „Health insurance (4 Persons)“ insgesamt
66.000,-- Euro. Im mit der Beschwerde vorgelegten aktualisierten Businessplan sind Ausgaben in derselben Gesamthöhe veranschlagt, wobei allerdings die Kosten für „Legal counsel“ mit insgesamt 47.000,-- Euro angegeben wurden.
Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers wurde in Indien bereits eine Schule eröffnet.
Gemäß den Angaben in der Beschwerde plant der Beschwerdeführer auch die Vermittlung von Kontakten zum indischen Bildungssektor und eine Kooperation mit dem WIFI, wobei die für das WIFI zu lukrierenden Umsätze vom Beschwerdeführer mit mehreren 100.000,-- Euro angegeben wurden. Laut den Angaben in der hg. durchgeführten Verhandlung liegt noch keine abschließende Vereinbarung mit dem WIFI vor und es hat das WIFI auch noch keine Umsätze erzielt.
Gemäß den weiteren Angaben im Beschwerdeverfahren beabsichtigt der Beschwerdeführer einen Lehrgang im Bereich Gesundheit und Technologie durchzuführen, wobei die Kurse teilweise in Österreich und teilweise in Indien abgehalten werden sollen und die Anstellung mehrerer Professoren (zumindest zwei pro Kurs) erfolgen soll. Es sollen dabei auch Verträge mit Professoren aus England abgeschlossen werden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sollen im Rahmen des Lehrganges Praktika in Krankenhäusern angeboten werden, wobei es diesbezüglich aber noch keine abgeschlossenen Verträge gibt. Der Beschwerdeführer hat eine Zertifizierung des Lehrganges im Sinne des § 70 NAG beantragt, die Zertifizierung ist bislang aber noch nicht erfolgt.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, bereits Studenten nach Österreich vermittelt zu haben. Nach seinen Angaben ist er Kooperationspartner eines Büros in Indien, das Kontakt mit Studenten aufnimmt und diese nach Österreich oder in andere Länder schickt. Hinsichtlich seiner Vermittlungstätigkeit hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er selbst frage, was die Studenten studieren können, und er helfe bei der Universität und den Kursen.
Des Weiteren ist nach den Angaben des Beschwerdeführers die Eröffnung eines Büros der OEAD im Jänner 2019 in Indien beabsichtigt und es wird dadurch die Vermittlung von Studenten nach Österreich erwartet.
Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich erstattete mit Schreiben vom 28. Juli 2017 ein Gutachten gemäß § 24 AuslBG. Im Ergebnis wurde davon ausgegangen, dass mangels konkreten Vorbringens und Vorlage diesbezüglicher Unterlagen kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen nachgewiesen sei.
In der über hg. Ersuchen abgegebenen ergänzenden Stellungnahme des Arbeitsmarktservice vom 21. August 2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Vermittlungsaufträge an das Arbeitsmarktservice übermittelt habe, wobei aber bis dato keine geeigneten Personen gefunden worden seien. Hinsichtlich des angegebenen Betrages von einer Million Euro sei u.a. nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer darüber frei verfügen könne bzw. für welche Zwecke das Geld verwendet werde. Mangels entsprechend konkretisiertem Business-Plan sei ein Transfer von Investitionskapital nicht zu erkennen und es fehle auch hinsichtlich der vorgebrachten Anbahnung von Geschäftsbeziehungen an konkreten Zahlen bzw. Daten. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegebenen Kooperationsvertrages mit der Universität *** sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ein inländisches Unternehmen handle. Ein zusätzlicher Impuls für die österreichische Wirtschaft sei nicht erkennbar und es sei ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer würde auch die Voraussetzungen als „Start-up-Gründer“ nicht erfüllen, weil er die erforderliche Punktezahl nicht erreiche, keine innovative Dienstleistung vorliege, der Business-Plan nicht schlüssig bzw. ausreichend konkret sei, und das erforderliche Kapital nicht nachgewiesen sei.
In der hg. am 12. Oktober 2018 durchgeführten Verhandlung blieb der Vertreter des Arbeitsmarktservice im Ergebnis dabei, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach wie vor nicht nachgewiesen seien.
Als nicht glaubhaft festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer zukünftig tatsächlich Studenten entgeltlich nach Österreich vermitteln wird und es ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bereits Honorare für die Vermittlung von Studenten nach Europa erhalten hat. Ebenso ist die Schaffung neuer Arbeitsplätze durch die Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht glaubhaft oder dass das WIFI auf Grund dieser Tätigkeiten tatsächlich Umsätze von mehreren 100.000,-- Euro erzielen wird. Auch ist weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Österreich tatsächlich eine Million Euro investieren will noch dass ihm Kapital in dieser Höhe zur Verfügung steht bzw. dass dem Beschwerdeführer Kapital in der Höhe von mindestens 50.000,-- Euro, davon die Hälfte Eigenkapital, zur Verfügung steht.
3.2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf der im hg. Entscheidungszeitpunkt gegebenen Aktenlage. Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf dem aktenkundigen Reisepass, die Feststellungen zu seiner Aufenthaltsberechtigung in Österreich insbesondere auf den im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten. Zum Zweckänderungsantrag ist auf das im Verwaltungsakt befindliche Antragsschreiben vom 26. Juni 2017 zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer neben den Voraussetzungen als selbständige Schlüsselkraft auch die Voraussetzungen als „Start-up-Gründer“ erfülle, wurde erstmals in der Beschwerde vorgebracht und es wurde dieses Vorbringen auch noch in der zuletzt eingebrachten Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 aufrechterhalten. Zum Gewerbe des Beschwerdeführers ist auf die aktenkundigen GISA-Auszüge zu verweisen, zur Eintragung im Firmenbuch auf den mit der Beschwerde vorgelegten Beschluss vom 9. September 2017. Zum in Indien bestehenden Unternehmen ist auf das mit der Beschwerde vorgelegte „Certificate of Incorporation“ zu verweisen. Weiters ist hinsichtlich der Unternehmenspositionen auf die mit der Stellungnahme vom 2. August 2018 vorgelegten diesbezüglichen Unterlagen (insb. das E-Mail des Beschwerdeführers vom 13. März 2018) und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 11 f.) zu verweisen. Dass dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeiten bzw. Pläne eine Million Euro von seiner Familie zur Verfügung stünden, wurde etwa in der Beschwerde vorgebracht. Zu den Angaben im Zweckänderungsantrag betreffend die Beratung und Unterstützung von Studenten, Gründung von Bildungseinrichtungen und Beschäftigung von vier Personen ist wiederum auf das Antragsschreiben zu verweisen.
Die Feststellungen zu den laut Businessplan veranschlagten Ausgaben beruhen auf dem mit dem Zweckänderungsantrag vorgelegten Businessplan bzw. auf dem mit der Beschwerde vorgelegten aktualisierten Businessplan und die darin jeweils enthaltene Kostenaufstellung. Dass in Indien gemäß den Angaben des Beschwerdeführers bereits eine Schule eröffnet wurde, wurde von ihm in der Verhandlung angegeben (Verhandlungsschrift S 8). Zu den in der Beschwerde angegebenen Kontaktvermittlung bzw. der geplanten Kooperation mit dem WIFI ist auf den Beschwerdeschriftsatz zu verweisen, wobei in der Verhandlung vom Beschwerdeführer bestätigt wurde, dass noch keine abschließende Vereinbarung mit dem WIFI vorliegt und dass das WIFI auch noch keine Umsätze erzielt hat (Verhandlungsschrift S 15 und 8). Hinsichtlich des Lehrganges ist insbesondere auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. August 2018 zu verweisen, wobei der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben hat, dass die Anstellung mehrerer Professoren erfolgen soll und dass auch Verträge mit Professoren aus England abgeschlossen werden sollen (Verhandlungsschrift S 10 und 12). Nach der mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 vorgelegten „***-Broschüre“ sollen im Rahmen des Lehrganges auch Praktika in Krankenhäusern angeboten werden („Practical training in Partner Hospitals, which would be an integral part of the programm“), wobei der Beschwerdeführer in der Verhandlung jedoch angegeben hat, dass er noch keine abgeschlossenen Verträge habe (Verhandlungsschrift S 9). Dass der Beschwerdeführer eine Zertifizierung seines Lehrganges beantragt hat, die Zertifizierung bislang aber noch nicht erfolgt ist, ergibt sich aus dem Schreiben vom 10. Oktober 2018 und den Angaben in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 9). Der Beschwerdeführer hat ferner etwa in der Verhandlung angegeben, bereits Studenten nach Österreich vermittelt zu haben und dass er Kooperationspartner eines Büros in Indien sei, das Kontakt mit Studenten aufnehme und diese nach Österreich oder in andere Länder schicke (Verhandlungsschrift S 7 f.). Befragt nach seiner eigenen Vermittlungstätigkeit gab der Beschwerdeführer an, dass er frage, was die Studenten studieren können, und er helfe bei der Universität und den Kursen (Verhandlungsschrift S 7). In der Verhandlung wurde auch angegeben, dass die Eröffnung eines Büros der OEAD im Jänner 2019 in Indien beabsichtigt ist und dass dadurch die Vermittlung von Studenten nach Österreich erwartet werde (Verhandlungsschrift S 6).
Zum von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erstatteten Gutachten und zur abgegebenen ergänzenden Stellungnahme ist ebenso auf die gegebene Aktenlage zu verweisen wie auf die Ausführungen in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 15 ff.).
Zu den Feststellungen betreffend die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung unplausible und widersprüchliche Angaben getätigt hat. So hat der Beschwerdeführer – der mit der Ladung zur Verhandlung zur Vorlage von Kontonachweisen betreffend die behaupteten erhaltenen Provisionen aufgefordert worden war – in der Verhandlung angegeben, dass er durch die Vermittlung von Studenten nach Litauen und in die Slowakei bereits 40.000,-- Euro erhalten habe, er das Geld aber nicht nach Österreich holen könne, weil er ohne Visum (Aufenthaltsrecht) in Österreich kein Konto eröffnen könne (Verhandlungsschrift S 5). Der Beschwerdeführer verfügt aber gemäß der in der Verhandlung vorgelegten Umsatzliste unstrittig über ein Konto bei der *** in *** und es ist auch auf den mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 vorgelegten Honorarnoten jeweils dieses Konto für die Bezahlung angegeben. Auf entsprechende Vorhalte gab der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar an, dass er auch in Indien kein Konto habe bzw. dass er den Erhalt des Geldes versucht habe, jedoch würde man es ihm mangels Visums nicht schicken (Verhandlungsschrift S 5). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auch zur Frage, wieviele Personen er in Österreich beschäftigen wolle, nicht nachvollziehbare und widersprüchliche Angaben getätigt. Er gab diesbezüglich zuerst an, dass er 25 bis 50 Lehrer beschäftigen wolle. Auf Rückfrage, weshalb gerade 25 bis 50, antwortete er dahingehend, dass er zwei Professoren pro Gegenstand beschäftigen wolle, daher 25 (Verhandlungsschrift S 10). Die Anzahl der Kurse wurde zuvor allerdings von ihm mit neun angegeben (Verhandlungsschrift S 6). Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, dass der Beschwerdeführer auch angab, schon neun Professoren zu haben, wobei dazu aber keine Nachweise vorgelegt wurden, sondern lediglich auf an das Arbeitsmarktservice gerichtete Übermittlungsaufträge (für elf Stellen) verwiesen wurde. Der Vertreter des Arbeitsmarktservice merkte diesbezüglich im Übrigen an, dass er von keiner Vermittlung wisse (Verhandlungsschrift S 10).
Dem Beschwerdeführer ist vor diesem Hintergrund die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen und es sind demgemäß seine Angaben der vorliegenden Entscheidung nicht als glaubhaft zu Grunde zu legen. Festzuhalten ist dazu, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung mit Hilfe eines von ihm selbst mitgebrachten Freundes als Übersetzungshilfe befragt wurde und dass in der Verhandlung wiederholt angegeben wurde, dass das Übersetzen funktioniert (Verhandlungsschrift S 2 und 6). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat auch bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Übersetzungsprobleme bzw. Verständigungsschwierigkeiten behauptet.
Davon abgesehen – d.h. das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht bereits auf Grund der soeben dargelegten Unplausibilitäten und Widersprüche von der mangelnden Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus – sind auch noch folgende im Verfahren aufgetretene Ungereimtheiten anzuführen:
In der Beschwerde vom 26. September 2017 wurde ausgeführt, dass sich die Verhandlungen mit dem WIFI im „Endstadium“ befänden und dass die Unterzeichnung eines entsprechenden „Letter of Intend“ unmittelbar bevorstehe und in den nächsten Wochen erfolgen solle. Ebenso wurde in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. August 2018 ausgeführt, dass eine Delegation des WIFI gerade in Indien zu Besuch sei und dass als Ergebnis dieser Reise ein entsprechender Kooperationsvertrag bzw. ein „Memorandum of Understanding“ unterfertigt werden solle. Nach den Ausführungen in der Verhandlung gibt es aber nach wie vor keine abschließende Vereinbarung mit dem WIFI (Verhandlungsschrift S 15). Die dafür in der Verhandlung abgegebene Erklärung – der Beschwerdeführer könne auf Grund seines aktuellen Aufenthaltsstatus keine Reise nach Indien antreten und es wäre sein Aufenthalt in Indien aber zur Finalisierung der Verträge notwendig (Verhandlungsschrift S 3 f.) – überzeugt nicht, zumal nach den Angaben des Beschwerdeführers sein Bruder „Managing Director“ und sein Schwager „Operations Director“ des Unternehmens in Indien seien und der Beschwerdeführer nur angab, dass zwar alle Verwandten in Indien helfen würden, dass sie aber nicht das know how hätten, weshalb seine Anwesenheit erforderlich sei (Verhandlungsschrift S 12).
Weiters verwies der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf die Frage, was seine Tätigkeit beim Vermitteln der Studenten sei, zunächst nur ausweichend auf die OEAD (Verhandlungsschrift S 6), und er gab auf eine spätere Frage, wie er Studenten nach Österreich vermittle, nur an, dass es in Indien ein Büro gebe, das für ihn arbeite und Leute vermittle. Zu diesem Büro gab er an, dass dieses Kontakt mit Studenten aufnehme und sie nach Österreich oder in andere Länder schicke (Verhandlungsschrift S 7) und dass er nur Kooperationspartner dieses Büros (und nicht der Chef) sei (Verhandlungsschrift S 8). Nachgefragt, was genau er beim Vermitteln mache, gab er sodann lediglich an, dass er, wenn die Studenten hier seien, frage, welche Kurse sie studieren könnten; er helfe auch bei der Universität und den Kursen (Verhandlungsschrift S 7). Auch gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wie er auf den Umsatzbetrag von mehreren 100.000,-- Euro für das WIFI komme, bloß an, dass das WIFI zwei Mal in Indien gewesen sei, er einen Businessplan gemacht habe, und dass sich daraus diese Summe ergebe (Verhandlungsschrift S 8). Auch die im Zweckänderungsantrag bzw. im Business-Plan angegebene Beschäftigung von vier Personen wurde im Wesentlichen nur unkonkret damit begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der „positiven Gespräche mit dem WIFI“ die Planungs- und Koordinationsaufgaben in Zukunft nicht alleine wahrnehmen werden könne (Zweckänderungsantrag S 4). Ebenso sind die Angaben im Businessplan, insbesondere hinsichtlich der beabsichtigten Investitionen, unkonkret und es ist nicht schlüssig erkennbar, wie der Beschwerdeführer zu den Ausgaben in der angeführten Höhe kommt (dies obwohl der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Zweckänderungsverfahren mittels Verbesserungsauftrag zur Konkretisierung aufgefordert wurde). Die vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Familie vorgelegten Unterstützungsschreiben sind ebenfalls unkonkret gehalten und gehen (etwa hinsichtlich der Investitionssumme bzw. der Investitionszeiträume) nicht ins Detail. Nicht aufgeklärt werden konnte in der Verhandlung auch der Umstand, dass in zwei Schreiben des WIFI vom 9. August 2017 und 10. Oktober 2017 und ebenso im aktualisierten Businessplan unter dem Punkt „Business Description“ davon gesprochen wird, dass „***“ im August 2014 in Indien „Leadership Excellence Series“ initiiert habe. Das Unternehmen des Beschwerdeführers wurde allerdings erst im Jahr 2017 in das österreichische Firmenbuch eingetragen und es weist das mit der Beschwerde vorgelegte „Certificate of Incorporation“ hinsichtlich des indischen Unternehmens das Jahr 2016 auf. Der Beschwerdeführer gab auf Vorhalt der WIFI-Schreiben in der Verhandlung nur an, dass die indische Regierung im Jahr 2014 ein Gesetz gemacht habe, wonach Fremde, wie das WIFI, Programme in Indien starten könnten (Verhandlungsschrift S 13).
Schließlich spricht auch noch gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bzw. die Verlässlichkeit seiner Angaben, dass er mit seiner Stellungnahme vom 2. August 2018 ein Schreiben der H GmbH vom 7. Februar 2018 samt einem „Memorandum of Understanding“ betreffend eine Zusammenarbeit vorlegte. In der Verhandlung wurde diesbezüglich aber ausgeführt, dass es momentan keinen Vertrag gebe und dass H keine Berechtigung für Lehrveranstaltungen habe, sondern nur für Online-Kurse und daher nicht in Frage komme (Verhandlungsschrift S 13 f.). Ebenso ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seines vorangegangenen Zweckänderungsantrages vom 7. März 2016 angab, er habe seinen „neuen Reisepass, welcher der Zurückweisungsgrund war, Ende Mai 2016 persönlich der Behörde vorgelegt (an eine Dame übergeben)“. Über hg. gewährtes Parteiengehör (Stellungnahme der Behörde zu diesen Angaben) gab der Beschwerdeführer sodann allerdings an, dass er den Reisepass „leider nicht an der richtigen Stelle abgegeben habe“ und er gab bei einer nachfolgenden Vorsprache an, dass er eine Reisepasskopie an eine ihm nicht bekannte Dame am Gang vor dem Büro der Behördenmitarbeiter gegeben habe.
4. Maßgebliche Rechtslage:
4.1. § 41 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lautet:
„Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
§ 41. (1) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.
(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG,
2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG,
3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG,
4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 AuslBG, oder
5. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 3 AuslBG
vorliegt.
(3) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß §§ 20d oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.
(4) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.
(5) Der Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum, längstens jedoch für zwei Jahre auszustellen.“
4.2. § 9 Abs. 4 und Abs. 5 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten:
„Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG
§ 9. […]
(4) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen;
2. Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit (‚Businessplan‘).
(5) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;
2. zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
a) Dienst- oder Ausbildungszeugnis und
b) Arbeitsbestätigung;
3. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer:
a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
4. zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich:
a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums oder
b) Lehrabschlusszeugnis;
5. zum Nachweis von Berufserfahrung:
a) Dienstzeugnis und
b) Arbeitsbestätigung;
6. zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
7. der Nachweis von Investitionskapital einschließlich des verfügbaren Eigenkapitals;
8. zum Nachweis für die Aufnahme in ein Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich ein Vertrag mit der entsprechenden Einrichtung;
9. ein Businessplan und Dokumente zum Nachweis für die Innovation betreffend die Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien;
10. zum Nachweis des wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsordnung des geplanten Unternehmens der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich um ein Ein-Personen-Unternehmen.“
4.3. § 24 Abs. 1 bis Abs. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, (AuslBG) lautet:
„Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte und Start-up-GründerInnen
§ 24. (1) AusländerInnen werden als selbständige Schlüsselkräfte zugelassen, wenn ihre beabsichtigte Erwerbstätigkeit insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in der Höhe von mindestens € 100.000 oder der Schaffung von neuen oder Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen von gesamtwirtschaftlichem Nutzen ist oder zumindest eine Bedeutung für eine Region hat.
(2) AusländerInnen werden als Start-up-GründerInnen zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage D angeführten Kriterien erreichen,
2. im Rahmen eines neu zu gründenden Unternehmens innovative Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien entwickeln und in den Markt einführen,
3. dazu einen schlüssigen Businessplan für die Gründung und den Betrieb des Unternehmens vorlegen,
4. wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung des geplanten Unternehmens tatsächlich persönlich ausüben und
5. Kapital für das zu gründende Unternehmen in der Höhe von mindestens € 50.000, davon zumindest die Hälfte Eigenkapital, nachweisen.
(3) Für AusländerInnen nach Abs. 1 oder Abs. 2 hat die nach dem beabsichtigten Betriebssitz zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen drei Wochen das im aufenthaltsrechtlichen Zulassungsverfahren gemäß § 41 NAG erforderliche Gutachten über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 unter Anhörung des Landesdirektoriums zu erstellen.“
5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
5.1. Zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages:
5.1.1. Die belangte Behörde stützte die bescheidmäßig erfolgte Abweisung des verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrages einerseits auf das von ihr eingeholte Gutachten des Arbeitsmarktservice Niederösterreich und das damit festgestellte Nichtvorliegen eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens und andererseits auf die Prognose eines nicht gesicherten Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers.
Seitens des Beschwerdeführers wurde im Verfahren vorgebracht, dass er sowohl die Voraussetzungen als selbständige Schlüsselkraft als auch als „Start-up-Gründer“ erfülle.
5.1.2. Zu § 41 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 24 Abs. 1 AuslBG (selbständige Schlüsselkraft):
Gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel
„Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 AuslBG vorliegt. Gemäß § 24 Abs. 1 AuslBG werden AusländerInnen als selbständige Schlüsselkräfte zugelassen, wenn ihre beabsichtigte Erwerbstätigkeit insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in der Höhe von mindestens 100.000,-- Euro oder der Schaffung von neuen oder Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen von gesamtwirtschaftlichem Nutzen ist oder zumindest eine Bedeutung für eine Region hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Gesetzgeber darauf ab, ob ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist (vgl. etwa VwGH 18.3.2014, 2013/22/0172). Im Fall einer erst jüngst aufgenommenen Tätigkeit ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei es dem Antragsteller obliegt, entsprechende Unterlagen vorzulegen, die eine realistische Abschätzung der zukünftigen Unternehmensentwicklung zulassen (vgl. etwa VwGH 10.5.2016, Ra 2016/22/0023). Die abschließende Entscheidung kommt der Niederlassungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu (vgl. etwa VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0035).
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zukünftig tatsächlich Studenten entgeltlich nach Österreich vermitteln wird und es ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bereits Honorare für die Vermittlung von Studenten nach Europa erhalten hat. Ebenso ist die Schaffung neuer Arbeitsplätze durch die Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht glaubhaft oder dass das WIFI auf Grund dieser Tätigkeiten tatsächlich Umsätze von mehreren 100.000,-- Euro erzielen wird. Auch ist weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Österreich tatsächlich eine Million Euro investieren will noch dass ihm Kapital in dieser Höhe zur Verfügung steht bzw. dass dem Beschwerdeführer Kapital in der Höhe von mindestens 50.000,-- Euro, davon die Hälfte Eigenkapital, zur Verfügung steht.
Es ist daher schon deshalb zu verneinen, dass die (beabsichtigte) Tätigkeit des Beschwerdeführers von gesamtwirtschaftlichem Nutzen ist oder zumindest eine Bedeutung für eine Region hat.
Darüber hinaus ergibt sich selbst bei Zugrundelegung der Ausführungen des Beschwerdeführers keine andere Beurteilung. Die im vorgelegten Business-Plan aufgelisteten Ausgaben sind nicht näher konkretisiert und es ist laut Businessplan lediglich die Beschäftigung von vier Angestellten beabsichtigt. Mit dem WIFI liegt noch keine abschließende Vereinbarung vor und es hat das WIFI auch noch keine Umsätze erzielt. Betreffend den Lehrgang gibt es hinsichtlich der Praktika, die angeboten werden sollen, noch keine abgeschlossenen Verträge und es ist insbesondere bislang keine Zertifizierung im Sinne des § 70 NAG erfolgt.
Eine realistische Prognose dahingehend, dass ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen oder zumindest eine Bedeutung für eine Region vorliegen würde, kann vor diesem Hintergrund nicht getroffen werden.
Festzuhalten ist dazu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein mangels hinreichend angegebener betriebswirtschaftlicher Parameter als Spekulation zu qualifizierendes Vorbringen zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen ebenso ungeeignet ist (vgl. etwa VwGH 8.8.2008, 2007/09/0386) wie ein bloß unkonkretes Vorbringen (vgl. etwa VwGH 19.4.2016, Ra 2016/22/0027). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt auch die Beschäftigung einiger weniger Arbeitnehmer zur Schaffung neuer oder Sicherung bestehender Arbeitsplätze in der Regel nur unwesentlich bei und begründet daher keinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen (vgl. etwa VwGH 9.8.2018, Ra 2016/22/0104).
Hinsichtlich der in der Beschwerde zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht bezweifelt, dass glaubhafte und hinreichend konkretisierte Makler- und Vermittlerdienste geeignet sein können, einen Transfer von Investitionskapital nach Österreich sowie die Schaffung und Sicherung hier bestehender Arbeitsplätze darzutun. Eben dies wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht aufgezeigt.
Der Beschwerdeführer erfüllt somit nicht die Voraussetzungen als selbständige Schlüsselkraft.
5.1.3. Zu § 41 Abs. 2 Z 5 NAG iVm § 24 Abs. 2 AuslBG („Start-up-Gründer“):
Gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel
„Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 3 AuslBG vorliegt. Gemäß § 24 Abs. 2 AuslBG werden AusländerInnen als Start-up-GründerInnen zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage D angeführten Kriterien erreichen, 2. im Rahmen eines neu zu gründenden Unternehmens innovative Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien entwickeln und in den Markt einführen, 3. dazu einen schlüssigen Businessplan für die Gründung und den Betrieb des Unternehmens vorlegen, 4. wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung des geplanten Unternehmens tatsächlich persönlich ausüben und 5. Kapital für das zu gründende Unternehmen in der Höhe von mindestens 50.000,-- Euro davon zumindest die Hälfte Eigenkapital, nachweisen.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen und den bereits zum gesamtwirtschaftlichen Nutzen getätigten Ausführungen ergibt, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner (beabsichtigten) Tätigkeit einerseits nicht glaubhaft und andererseits auch nicht hinreichend konkretisiert. Es liegt somit kein schlüssiger Businessplan vor und es ist auch das erforderliche Kapital nicht nachgewiesen. Davon abgesehen ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Arbeitsmarktservice davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers keine innovative Dienstleistung im Sinne des Gesetzes darstellt. Als innovativ würde eine Dienstleistung insbesondere dann gelten, wenn sie – was im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt wurde – neu in Österreich eingeführt werden soll und eine Nachfrage erwartet werden kann oder ein neuartiger Zugang oder ein kreativer Ansatz gewählt wird indem beispielsweise verschiede Produkte bzw. Branchen kombiniert werden (Interdisziplinarität), das Start-up-Unternehmen im sozialen oder ökologischen Bereich neue Angebote schafft oder soziale bzw. ökologische Verantwortung übernimmt (s. RV 1516 BlgNR 25. GP, S 11; vgl. auch etwa Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, 2. Auflage, S 459, sowie Kind, AuslBG, Rz 13 f. zu § 24).
Der Beschwerdeführer erfüllt somit – unabhängig von der Frage, ob die weiteren Voraussetzungen wie insbesondere die erforderliche Mindestpunkteanzahl vorliegen – auch nicht die Voraussetzungen als „Start-up-Gründer“. Festzuhalten ist dazu allerdings auch, dass das Erfüllen dieser Voraussetzungen im vorliegenden Fall aus hg. Sicht gar nicht geprüft werden müsste, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „Sache“ des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. etwa VwSlg 19.003 A/2014).
5.1.4. Die Abweisung des Zweckänderungsantrages durch die belangte Behörde erfolgte demgemäß zu Recht. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes erfüllt, muss vor diesem Hintergrund nicht mehr eingegangen werden. Ebenso ist auf Grund des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auf allfällige familiäre und/oder private Interessen nicht Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 13.10.2011, 2008/22/0901). Die Beschwerde ist mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Abweisung des Zweckänderungsantrages auf § 41 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 24 Abs. 1 AuslBG gestützt wird.
5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen, zumal die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgen. Darüber hinaus beinhalten die Erwägungen eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt (vgl. etwa VwGH 29.8.2018, Ra 2018/08/0178).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Rot-Weiß-Rot-Karte; Schlüsselkraft; Start-Up-Unternehmen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1221.001.2017Zuletzt aktualisiert am
02.01.2019