Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
NAG 2005 §41 Abs2 Z4Rechtssatz
Als innovativ iSd § 24 Abs 2 Z 2 AuslBG gilt eine Dienstleistung insbesondere dann, wenn sie neu in Österreich eingeführt werden soll und eine Nachfrage erwartet werden kann oder ein neuartiger Zugang oder ein kreativer Ansatz gewählt wird, indem beispielsweise verschiedene Produkte bzw Branchen kombiniert werden (Interdisziplinarität), das Start-up-Unternehmen im sozialen oder ökologischen Bereich neue Angebote schafft oder soziale bzw ökologische Verantwortung übernimmt (vgl ErläutRV 1516 BlgNR 25. GP 11; vgl auch Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz² 459).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Rot-Weiß-Rot-Karte; Schlüsselkraft; Start-Up-Unternehmen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1221.001.2017Zuletzt aktualisiert am
02.01.2019