TE Bvwg Beschluss 2018/8/1 L515 1401557-3

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

AVG §13 Abs6
AVG §73
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 1401557-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter beschlossen:

A) Das Begehren vom 11.03.2018, verbessert durch den Schriftsatz vom 03.05.2018, von XXXX, geb. am XXXX, StA der Republik Aserbaidschan, wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Einschreiter ist im Besitze einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und wandte sich mit einem Schreiben vom 15.03.2018 an das ho. Gericht, in dem er seine bzw. die Lage seiner Familie in Österreich beklagte, welche sich nach den Ausführungen des Einschreiters aus dem Umstand ergeben würden, weil sie sich seinerzeit auf Anraten ihrer Vertretung entschloss, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht weiter nach asylrechtlichen Bestimmungen anzustreben, sondern sie sich für einen Aufenthalt nach fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen entschied.

Mit ho. Schreiben vom 24.04.2018 wurde der Einschreiter im Zuge eines Verbesserungsauftrages aufgefordert, bekanntzugeben, mit welchem konkreten Begehren er sich an das ho. Gericht wendet.

Mit Schreiben vom 03.05.2018 beklagte der Einschreiter neuerlich seine Lage bzw. die Lage seiner Familie in Österreich in der bereits beschriebenen Weise, gab an, dass ihm seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung eines Fremdenpasses verwehrt würde und er sich zudem veranlasst sehe, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er bitte das ho. Gericht um Unterstützung damit seine "Rechte widerhergestellt werden und durch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren [ihm] und [seiner] Familie der Konventionspass gewährt wird in dem [ihr] Asylverfahren durch das BAA anerkannt wird".

In Bezug auf den Einschreiter bzw. seine Familie ist beim ho. Gericht kein Beschwerdeverfahren oder sonstiges Verfahren anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem festgestellten Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

----------

1.-gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.-gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

wegen Rechtswidrigkeit;

3.-wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.-gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gem. Art. 130 Abs. 2 B-VG können durch Bundes- bzw. Landesgesetzt unter bestimmten Umständen weitere Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Rechtsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und liegt in der gegenständlichen Sache die Zuständigkeit des Einzelrichtes vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie

des IV. Teiles, ... anzuwenden ... .

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Da sich das Anbringen vom 15.03.2018 nach dem erteilten Verbesserungsauftrag nunmehr auf eine bestimmte Angelegenheit bezieht, findet § 13 Abs. 6 AVG keine Anwendung und wird es vom ho. Gericht somit weiter in Behandlung genommen.

Das Begehren (Bitte um Unterstützung damit seine "Rechte widerhergestellt werden und durch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren [ihm] und [seiner] Familie der Konventionspass gewährt wird in dem [ihr] Asylverfahren durch das BAA anerkannt wird".) bezieht sich zwar grundsätzlich auf eine Rechtssache, die -abstrakt betrachtet- in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und somit im Rechtsmittelwege in den ho. Zuständigkeitsbereich fällt, jedoch bezieht es sich auf keine konkrete Rechtssache, welche von der sachlichen Zuständigkeit des ho. Gerichts umfasst ist. Insbesondere stellt es keine Beschwerde gegen einen Bescheid oder einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 2 B-VG) dar, noch wird die Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde darin moniert (Z 3 leg. cit). Auch ist beim ho. Gericht keine sonstige Rechtssache anhängig, auf welche sich das Begehren beziehen könnte.

Aufgrund der oa. Erwägungen war das Begehren des Einschreiters zurückzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht, bzw. lässt der eindeutige Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen keine andere als die hier getroffen Auslegung zu.

Schlagworte

Antragsbegehren, Begründungspflicht, Beschwerdegegenstand,
mangelnder Anknüpfungspunkt, Verfahrensführung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L515.1401557.3.00

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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