Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L515 2192913-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA der Republik Armenien, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 21.03.2018, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Die Anträge, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, werden als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin ("bP") auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
Die bP brachte im Wesentlichen vorerst vor, ihr Sohn sei an Multipler Sklerose erkrankt und hätte in Armenien keine entsprechende Behandlung erhalten bzw. würde er im Falle einer Rückkehr eine solche nicht erhalten. Im fortgesetzten Verfahren steigerte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass ihr Sohn auch wegen der Teilnahme an Demonstrationen Repressalien ausgesetzt gewesen wäre.
Im Bundesgebiet halten sich ihre Tochter und der oa. Sohn auf. Sie wolle ihrem Sohn beistehen.
2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den oa. Bescheid des BFA fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3. Nach der Vorlage der Beschwerdeakte und dem Einlangen in der ho. Gerichtsabteilung erfolgte eine Sichtung der Akte durch den zuständigen Richter. Hierbei wurde festgestellt, dass die bP in Armenien über eine Existenzgrundlage verfügt und auch sonstige Umstände nicht gegen eine Rückkehr der bP sprechen. Es bestehen zwar durch die Aufenthaltsdauer private und zu ihren volljährigen Kindern familiäre Bindungen, ein Eingriff in diese Bindungen sei jedoch zulässig.
4. Am 22.8.2018 wurde mit Hinweis auf den Aufenthaltsstatus des Sohnes neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG beantragt. Eine amtswegige Prüfung der Akte ergab, dass der Beschwerde nach wie vor nicht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang und werden wie folgt ergänzt:
Die Tochter der bP hält sich nach fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen im Bundesgebiet auf und besteht zwischen beiden kein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis, welches die Anwesenheit der bP im Bundesgebiet gebieten würde.
Der Sohn der bP ist als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig. Er leidet an multipler Sklerose. Auch zwischen ihnen besteht kein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis, welches die Anwesenheit der bP im Bundesgebiet gebieten würde, zumal die Pflegeleistungen, welche der Sohn benötigt, vom österreichischen Krankenanstalten- und Pflegesystem erbracht werden können.
Die bP lebte vor dem Verlassen Armeniens bei ihrem weiteren Sohn.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Mit Spruchpunkt VII. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG ab.
Die bP stammt aus Armenien, einem sicheren Herkunftsstaat i.S. der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung).
Da sich im gegenständlichen Fall im Rahmen einer amtswegigen Prüfung ergab, dass nicht anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. Insbesondere ist Trennung der bP von ihren volljährigen Kindern ist als zulässig anzusehen und wird sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien in keine ausweglose Lage gedrängt.
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).
Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Hinblick auf die Auslegung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht an der einheitlichen Judikatur zur leg. cit sowie an der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Auslegung zu.
Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.
Schlagworte
Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung, mangelnder Anknüpfungspunkt,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L515.2192913.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.01.2019