TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/30 L515 2181813-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2018
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Entscheidungsdatum

30.08.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L515 2181813-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Behindertenpass des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 23.08.2017, OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 45 Abs 1 und 2, § 54 Abs 12, Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl Nr 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter betreffend der beantragten Zusatzeintragung im Behindertenpass "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" sowie der "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich (VO BGBl. 303/1996)" beschlossen:

C) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF zurückgewiesen.

D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930

idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend: auch "bP") ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen GdB von 50

%.

I.2. Die bP beantragte am 15.05.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (nachfolgend: auch belangte Behörde bzw "bB") die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung im Behindertenpass "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar".

I.3. Ein in der Folge erstelltes Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.08.2017 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH. Der bP wurde daher mit 23.08.2017 ein entsprechender Behindertenpass (im Scheckkartenformat) übermittelt und angemerkt, dass über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung im Behindertenpass "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" gesondert abgesprochen werde.

I.4. Mit Mail vom 12.10.2017 erhob die bP Beschwerde gegen den im Behindertenpass vom 23.08.2017 eingetragenen GdB.

I.5. In den von der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.12.2017 wurde nunmehr ein GdB von 40 v.H. und in jenem vom 27.12.2017 ein GdB von 40 v.H. festgestellt. In der Gesamtbeurteilung vom 03.01.2018 wurde ein Gesamt GdB von 50 v.H. festgestellt.

I.6. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit von zwölf Wochen erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.01.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

I.7. Mit Schreiben vom 25.02.2018 wurde der bP das im Rahmen des Vorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

I.8. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 29.8.2018 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde ab- bzw. zurückzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die bP ist österreichische Staatsangehörige und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland Oberösterreich wohnhaft.

1.2. Das am 16.08.2017 von einem ärztlichen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin) erstellte ärztliche Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1) Abnützungen und Funktionsbehinderung der Hals- und Lendenwirbelsäule

Position 02.01.03 mit 50% angenommen aufgrund der Abnützungen an der unteren LWS mit erheblicher Funktionsbehinderung, chronischen Schmerzen und peripheren Ausfällen an der linken unteren Extremität;

zusätzlich Schmerzen an der HWS mit Funktionsbehinderung und zeitweiligen sensibeln Ausfällen an der linken Hand im Sinne einer Radikulopathie;

Pos. Nr. 02.01.03 GdB 50 %

2) Herzkranzgefäßerkrankung, intermittierendes Vorhofflimmern

Position 05.05.02 mit 30% angenommen aufgrund der KHK mit Zustand nach STENT-Implantation, kein Infarktereignis, keine Dekompensationszeichen, keine Entwässerungsbehandlung, das intermittierende Vorhofflimmern ist miterfaßt.

Pos. Nr. 05.05.02, GdB 30 %

3) behandelter Bluthochdruck

Position 05.01.01 mit 10% weiterhin angenommen aufgrund der behandelten Hypertonie in niedriger Dosierung

Pos. Nr. 05.01.01, GdB 10 %

4) Arthrosen an den Fingergelenken beidseits und an den Großzehengelenken beidseits

Position 02.02.01 mit 10% angenommen aufgrund der arthrotischen Veränderungen an den Fingergelenken beidseits, Heberden-Arthrosen; zusätzlich Großzehengrundgelenksarthrosen ohne höhergradige Bewegungseinschränkung, niedrige Krankheitsaktivität

Pos. Nr. 02.02.01, GdB 10 %

5) Diabetes mellitus unter Diäteinhaltung

Position 09.02.01 mit 10% angenommen aufgrund des DM mit notwendiger zuckerfreier Kost, keine strenge Diäteinhaltung

Pos. Nr. 09.02.01, GdB 19 %

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

die führende Gesundheitsschädigung stellt weiterhin die Abnützung an der WS in mehreren Abschnitten dar, chronische Schmerzen, Funktionsbehinderung und periphere radikuläre Ausfälle; die stabile KHK steigert nicht weiter, keine Dekompensationszeichen und keine Entwässerungsbehandlung

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Struma ohne Behandlungsnotwendigkeit

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

gleichbleibende Gesundheitsschädigungen im Wesentlichen

...."

1.3. Im Rahmen der Beschwerde erklärte sich die bP mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden und ersuchte um eine nochmalige Prüfung ihres Gesundheitszustandes. Außerdem ersuch sie um die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit zum Fahren öffentlicher Verkehrsmittel" und einer "Zuckerdiät". Der Sachverständige sei um 2 Stunden zu spät gekommen; sie sei nicht untersucht worden. Überdies weise das Gutachten einige Fehler auf. So sei kein Belastungs EKG gemacht worden und ihr Gewicht sei nicht 50 kg sondern 60 kg. Weil ihre Wirbelsäule total kaputt sei, könne sie nur 100 m gehen.

1.4.1. In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.12.2017 wird seitens der Gutachterin (FA f. Innere Medizin) basierend auf einer klinischen Untersuchung am 30.11.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"[...]

1) Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stent 2002.

Erfolgreiche Revaskularisation, keine Angina pectoris.

Pos. Nr. 05.05.02, GdB 30 %

2) Restless-legs-Syndrom.

Einschlafstörung, inkonstantes Ansprechen auf spezifische Medikation.

Pos. Nr. 04.07.01, GdB 30 %

3) Migräne.

Mehrmals jährliche Attacken ohne Medikation.

Pos. Nr. 04.11.01, GdB 20 %

4) Fingerpolyarthrose.

Schmerzen in den Fingergelenken ohne spezifische Medikation mit leichter Einschränkung der manuellen Fähigkeiten.

Pos. Nr. 02.02.01, GdB 20 %

5) Schilddrüsenerkrankung

Konstanter Schilddrüsenknoten unter Observanz. Keine Medikation, Euthyreose.

Pos. Nr. 09.01.01, GdB 10 %

6) Bluthochdruck

Unter leichter Medikation normale Blutdruckwerte. Konstanter Sinusrhythmus. Keine Herzinsuffizienz.

Pos. Nr. 05.01.01, GdB 10 %

7) Diabetes mellitus,

normaler Langzeitzucker, nur leichte Diäteinschränkung.

Pos. Nr. 09.02.01, GdB 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Hauptleiden ist die Herzerkrankung und wird mit 30 eingeschätzt. Durch die gegenseitige negative Beeinflussung durch die Restless-legs-Syndrom Symptomatik Erhöhung um 1 Stufe. Die übrigen Leiden sind nicht weiter leistungsmindernd.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine internistische Einschätzung des Wirbelsäulenleidens, da gleichzeitiges orthopädisches Gutachten mit selbiger Fragestellung erstellt wird.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Unter Aussparung der Einschätzung der Wirbelsäulensymptomatik wird auf Grund der internistischen Leiden eine veränderte MdE von 40 gegenüber Vorgutachten festgestellt. Eine Zusammenführung des Leistungskalküls erst nach Vorliegen des orthopädischen Gutachtens möglich.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Auf rein internistischer Basis ergibt sich aktuell eine MdE von 40 somit unter Außerachtlassung des orthopädischen Befundes bezüglich Wirbelsäule mit geringerer Herabstufung um 1 Stufe gegenüber Vorgutachten. Gesamtleistungskalkül erst nach Einbeziehen des orthopädischen Gutachtens möglich.

Dauerzustand

[...]"

1.4.2. Ein weiteres Gutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 27.12.2017 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

[...]

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1 ) Wirbelsäulenschmerzen bei degenerativen Veränderungen

Die deutlich degenerativen Veränderungen der Hals- u. Lendenwirbelsäule ergeben die Einschätzung. Aufgrund der neu vorliegenden ENG-Untersuchung wurde ein neurologisches Defizit im Bereich der unteren Extremität ausgeschlossen, auch eine Nervenwurzelirritation besteht dzt. nicht.

Pos. Nr. 02.01.02, GdB 40 %

2) Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Knorpelschäden an den Langfingern beidseits und an den Zehengelenken

Bei den oben beschriebenen Schäden wird die Einschätzung durchgeführt. Es handelt sich um Heberden- u. Bouchardarthrosen und geringe Arthrosezeichen im Bereich der körpernahen Gelenke der Zehen.

Pos. Nr. 02.02.01, GdB 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Keine Erhöhung wegen Geringfügigkeit

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Neue Untersuchungen liegen vor ( ENG )

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Änderung wegen genaueren Untersuchungen

Dauerzustand

[...] ..."

1.4.3. Eine Gesamtbeurteilung eines ärztlichen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 03.01.2018 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

1 ) Wirbelsäulenschmerzen bei degenerativen Veränderungen

Die deutlich degenerativen Veränderungen der Hals- u. Lendenwirbelsäule ergeben die Einschätzung. Aufgrund der neu vorliegenden ENG-Untersuchung wurde ein neurologisches Defizit im Bereich der unteren Extremität ausgeschlossen, auch eine Nervenwurzelirritation besteht dzt. nicht.

Pos. Nr. 02.01.02, GdB 40 %

2) Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stent 2002.

Erfolgreiche Revaskularisation, keine Angina pectoris.

Pos. Nr. 05.05.02, GdB 30 %

3 ) Restless-legs-Syndrom.

Einschlafstörung, inkonstantes Ansprechen auf spezifische Medikation.

Pos. Nr. 04.07.01, GdB 30 %

4) Migräne.

Mehrmals jährliche Attacken ohne Medikation.

Pos. Nr. 04.11.01, GdB 20 %

5) Fingerpolyarthrose.

Schmerzen in den Fingergelenken ohne spezifische Medikation mit leichter Einschränkung der manuellen Fähigkeiten.

Pos. Nr. 02.02.01, GdB 20 %

6) Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Knorpelschäden an den Langfingern beidseits und an den Zehengelenken

Bei den oben beschriebenen Schäden wird die Einschätzung durchgeführt. Es handelt sich um Heberden- u. Bouchardarthrosen und geringe Arthrosezeichen im Bereich der körpernahen Gelenke der Zehen.

Pos. Nr. 02.02.01, GdB 10 %

7) Schilddrüsenerkrankung

Konstanter Schilddrüsenknoten unter Observanz. Keine Medikation, Euthyreose.

Pos. Nr. 09.01.01, GdB 10 %

8) Bluthochdruck

Unter leichter Medikation normale Blutdruckwerte. Konstanter Sinusrhythmus. Keine Herzinsuffizienz.

Pos. Nr. 05.01.01, GdB 10 %

9) Diabetes mellitus,

normaler Langzeitzucker, nur leichte Diäteinschränkung.

Pos. Nr. 09.02.01, GdB 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Wirbelsäulenbeschwerden unter Lfnr 1 sind führend. Die Herzerkrankung unter Lfnr 2 und das Restless Legs Sdr unter Lfnr 3 haben eine zusätzlich neg. Auswirkung auf das Gesamtbild und steigern um eine Stufe auf 50%. Die im Übrigen angeführten Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Osteopenie; Kontrastmittel- und Ambene-Allergie;

Hypercholesterinämie

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Gegenüber VGA wurde die Migräne, das Restless Legs Sdr berücksichtigt; Die Wirbelsäulenbeschwerden wurden bei fehlendem neurologisches Defizit mit 40% eingeschätzt. Ein dementsprechendes ENG liegt neu vor.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Weiterhin 50% GdB deshalb nicht zutreffend

Dauerzustand

..."

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie aus den sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten vom 04.12.2017 (FA f. Innere Medizin) und vom 27.12.2017 (FA f. Orthopädie) samt Gesamtbeurteilung (Zusammenfassung der Sachverständigengutachten) vom 03.01.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine relevanten Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

In dem angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Laut diesen Gutachten besteht bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Im Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde trat die bP dem Sachverständigengutachten nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Die Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 04.12.2017 und vom 27.12.2017 wurden ausführlich und überzeugend begründet, sowohl betreffend die Wahl der Prozentsätze als auch der Positionsnummern.

Der unsubstantiierten Forderung nach einer höhergradigen Einschätzung, kann aufgrund obiger Ausführungen nicht gefolgt werden. So wurden die Wirbelsäulenschmerzen bei degenerativen Veränderungen als auch die generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates sehr wohl berücksichtigt (vgl. Lfd. Nr. 1 und 2 des orthopädischen Gutachtens). Der Gutachter hat ausgeführt, dass das Wirbelsäulenleiden die Mobilität einschränke, eine kurze Wegstrecke könne aber zurückgelegt werden.

Die bP hatte im Rahmen des seitens des Verwaltungsgerichts gewährten Parteiengehörs Gelegenheit, die Darlegungen der Sachverständigen hinsichtlich des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung, in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Es langte keine Äußerung ein; die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP sohin weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).

Die Sachverständigengutachten vom 04.12.2017 und vom 27.12.2017 samt Gesamtbeurteilung vom 03.01.2018 wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesen Gutachten liegt bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH vor.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

-

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgF

-

Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl Nr 283/1990 idgF

-

Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr 261/2010 idgF

-

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgF

-

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF

-

Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl Nr 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II Nr 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbstätigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß Abs. 2 ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 54 Abs 12 BBG treten § 1, § 13 Abs 5a, § 41 Abs 1 und 2, § 55 Abs 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

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sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

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zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (ua VwGH vom 24. September 2003, Zl 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl Ro 2014/11/0023-7).

Die Sachverständigengutachten vom 04.12.2017 und vom 27.12.2017 samt Gesamtbeurteilung vom 03.01.2018 und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die zitierten Gutachten erfüllen sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die von den ärztlichen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie; Fachärztin für Innere Medizin) erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet.

Gemäß den angeführten Gutachten ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH auszugehen.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die Einwendungen der bP in der Beschwerde - ihre Leiden seien zu gering bewertet worden, der Gesamtgrad der Behinderung müsse mehr als 50 % betragen - erwies sich demnach als unrichtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.5. Soweit in der Beschwerde die Zusatzeintragung im Behindertenpass "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" sowie "Diabetes" beantragt wird, ist auszuführen, dass vom Sozialministeriumservice nicht darüber abgesprochen wurde. In Ermangelung einer bescheidmäßigen Erledigung - es liegt kein entsprechender Bescheid vor, welcher einer Anfechtung zugänglich wäre - entzieht sich dieses Begehren der bP daher der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Beschwerde war daher insoweit - im Hinblick auf das Mehrbegehren - zurückzuweisen (Spruchpunkt C) und ist die bP in dieser Hinsicht an das Sozialministeriumservice zu verweisen.

3.6. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).

Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte - auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017):

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Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

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Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

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In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.

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Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben.

3.7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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