TE Bvwg Beschluss 2018/9/28 W131 2167561-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2018
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Entscheidungsdatum

28.09.2018

Norm

ABGB §7
AVG §13
AVG §6
AVG §78
BAO §1
BVergG 2006 §20 Abs2
BVergG 2006 §318 Abs1 Z1
BVergG 2006 §322 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.134
B-VG Art.137
B-VG Art.138
B-VG Art.87
BVwGG §17
BVwGG §3
GEG §6 Abs1 Z1
GEG §6a
GEG §6b
GEG §6c
Geo. §11 Abs1 Z33
StGG Art.2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W131 2167561-4/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Anträge auf einerseits Rückzahlung von 3.087 Euro an Pauschalgebühren bzw auf bescheidmäßige Vorschreibung von Pauschalgebühren, gestellt namens der Einschreiterin, der Bietergemeinschaft XXXX , vertreten durch die XXXX Rechtsanwalt GmbH, beschlossen:

A)

I. Das Begehren auf Rückzahlung von 3.087 Euro wird, soweit es an die Gerichtabteilung W131 des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 17 BVwGG im Rahmen des Judiciums zur Entscheidung zugewiesen wurde, wegen Unzuständigkeit zur Entscheidung über dieses Begehren zurückgewiesen.

II. Das als "Ersuchen" titulierte Begehren auf bescheidmäßige Vorschreibung von Pauschalgebühren wird, soweit es an die Gerichtsabteilung W131 gemäß § 17 BVwGG im Rahmen des Judiciums zur Entscheidung zugewiesen wurde, wegen Unzuständigkeit zur Entscheidung über dieses Begehren zurückgewiesen.

B)

Die Revision gegen die Spruchpunkte A) I. und A) II. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 14.08.2017 wurde beim BVwG ein an das BVwG adressierter Nachprüfungs- und eV - Antrag protokolliert und der GAbt W131 zugewiesen. In der verfahrenseinleitenden Eingabe waren auch Pauschalgebührenersatzbegehren enthalten

Wegen Urlaubsabwesenheit des Leiters dieser Gerichtsabteilung am Tage des Einlangens der Rechtsschutzbegehren wurden diese Rechtsschutzbegehren vom zuständigen Vertreter gemäß § 6 AVG unverzüglich an das Landesverwaltungsgericht Salzburg weitergeleitet, siehe dazu die Verfahren W131 2167561-1,- 2 und -3.

Gerichtsintern jeweils dem Grunde nach diente der Akt W131 2167561-1 der Erfassung des eV - Verfahrens, der Akt W131 2167561-2 der Dokumentierung des Nachprüfungsverfahrens- und der Akt W131 2167561-3 der Dokumentation des Pauschalgebührenersatzgeschehens.

2. Die anwaltlich vertretene Einschreiterin, eine Bietergemeinschaft, die - rechtlich vorwegnehmend - gemäß § 20 Abs 2 BVergG 2006 parteifähig für deren subjektive Rechte aus dem BVergG 2006 war und gemäß § 376 BVergG 2018 auch weiterhin ist, brachte für den Nachprüfungs- und eV - Antrag gelegentlich der Verfahrenseinleitung insgesamt 3.087 Euro als Pauschalgebühren zur Anweisung, obwohl für den Nachprüfungsantrag bei entsprechend vertretener Gebührenpflicht (im Weiterleitungsfalle) nach den anwendbaren Vorschriften 3.078 Euro zu entrichten gewesen wären; und für den eV - Antrag 1.539 Euro.

3. Nach gerichtsintern - organisatorischen Überlegungen und materiellrechtlichen Überlegungen betreffend die Gebührenpflicht, wie zB mit der OZ 3 und OZ 6 im Verfahrensakt W131 2167561-3 dokumentiert und wegen der dort detailliert dargestellten internen Meinungsfindung nach hg Auffassung gemäß § 17 Abs 3 AVG von der Akteneinsicht auszunehmend, verfasste schließlich die organisatorisch dem Gerichtspräsidenten gemäß § 3 BVwGG zurechenbare Verrechnungsstellenleiterin, datiert mit 02.07.2018 ein Aufforderungsschreiben an die anwaltlich vertretene Einschreiterin des am 14.08.2018 beim BVwG eingebrachten Rechtsschutzanträge, mit welchem diese Einschreiterin aufgefordert wurde, 1.530 Euro an Pauschalgebühren nachzubezahlen - OZ 7 des Verfahrensakts W131 2167561-3, wobei dieses Aufforderungsschreiben von der Leiterin der Verrechnungsstelle verfasst wurde und folgende Fertigung enthält:

"Für den Präsidenten

i. A. des Vorstehers der Geschäftsstelle

XXXX "

Zu wiederholen ist dabei, dass sich die mit diesem Schreiben eingeforderten 1.530 Euro aus der Summe der bei angenommener Gebührenpflicht geschuldeten (3.078 Euro + 1.539 Euro) abzüglich des einbezahlten Betrags von 3.087 Euro ergeben.

Insoweit ging die entsprechende Organisationseinheit der Justizverwaltung offenbar von ihrer Zuständigkeit aus.

Dieses Schreiben wurde der Gerichtsabteilung W131 entsprechend dem damaligen Gerichtsgebrauch mittels e-mail von einer Mitarbeiterin der Verrechnungsstelle zur Kenntnis gebracht.

4. Nach diesem Aufforderungsschreiben langte beim BVwG am 31.07.2018 eine der gegenständlichen Einschreiterin zurechenbare Eingabe ein, die nachstehenden hier interessierenden Inhalt hat (und die vom vertretenden Rechtsanwalt zurechenbar verfasst ist):

[...]

via Mail an: einlaufstelle@bvwq.qv.at

XXXX , am 31.7.2018

Betrifft: W131 2167561 Vergabeverfahren "Landesstraße B166 Paß Gschütt

Straße km 2,05 - km 3,23, Geh- und Radweg Niederfritz zur Zahl 20608-B166/2/1095-2017

Sehr geehrte Damen und Herren!

Sehr geehrte Frau Vorsteherin der Geschäftsstelle XXXX !

In obiger Angelegenheit habe ich Ihr Schreiben vom 02.07.2018 am 10.07.2018 erhalten. Hiezu darf ich nun mitteilen wie folgt: Meines Erachtens ist gegenständlich keine Gebühr vorzuschreiben, sondern beantrage ich hiemit vielmehr die Rückführung der Gebühr in Höhe von EUR 3.087,00 auf mein Konto und darf diesbezüglich ausführen wie folgt:

Gegenständlich fand keine inhaltliche Befassung mit der Causa statt, sondern wurde der Antrag zuständigkeitshalber weitergeleitet. Eine Sachentscheidung - auch nicht über die Zuständigkeit - erfolge nicht. Vor genanntem Hintergrund gebührt daher hier keine Gebühr. Sollte eine gegenteilige Ansicht vertreten werden, wird um bescheidmäßige Vorschreibung ersucht.

[...]

Diese Eingabe wurde wie gesagt per e-mail eingebracht.

5. Diese mail - Eingabe wurde seitens der Geschäftsstelle des BVwG vorerst als OZ 3 im Verfahrensakt W131 2167561-1 bzw OZ 4 im Verfahrensakt W131 2167561-2 bzw OZ 9 im Verfahrensakt W131 2167561-3 protokolliert.

Nach Kenntnisnahme dieser Eingabe durch den Leiter der Gerichtsabteilung W131 brachte dieser die nunmehrige Eingabe vor dem Hintergrund historisch diskutierten Zuständigkeitsfragen dem für ihn zuständigen Kammervorsitzenden iSd BVwGG zur Kenntis, zumal die Eingabe einen Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung (nach hier vertretener Auffassung) jedenfalls abseits der Zuständigkeiten eines judizierenden Organs enthielt - OZ 10 aus dem Verfahrensakt W131 2167561-3.

Der Kammervorsitzende leitete dieses e-mail ausweislich der in der elektronischen Aktenerfassung des BVwG "eVA" abgespreicherten OZ 1 des Verfahrensakts W131 2167561-4 an die Leiterin der Verrechnungsstelle bereits am 01.08.2018 weiter.

6. Dokumentiert mit OZ 1 des nunmehrigen Verfahrensakts W131 2167561-4 leitete die Leiterin der Verrechnungsstelle die Eingabe namens der Einschreiterin wiederum am 09.08.2018 der Geschäftsstelle des BVwG mit dem Bemerken zu, man möge bei der Gerichtsabteilung W131 für diese Eingabe ein Annexverfahren iSd Geschäftsverteilung eröffnen, was seitens der die Zuweisung durchführenden Geschäftsstelle des BVwG schließlich gemacht wurde.

Diese Eingabe wurde der Gerichtsabteilung W131 daher als Annexverfahren gemäß § 24 der Geschäftsverteilung des BVwG für 2018 mit der Verfahrenszahl W131 2167561-4 - iSd § 17 BVwGG - als neue Rechtssache zugewiesen, wiewohl in der per mail eingebrachten Eingabe insb auch eine Bescheidausstellung verlangt wurde.

7. Die Gerichtsabteilung W131 verfasste gelegentlich der Schließung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 39 Abs 3 AVG idF BGBl I 2018/57 letztlich insb auch vor dem Hintergrund einer potentiell divergierenden Rsp des VfGH und des VwGH zur Frage der Wirksamkeit von e-mail - Eingaben an das BVwG zur Vermeidung einer denkmöglichen Überraschungsentscheidung (auch) einen Vorhalt an die Einschreiterin, woraufhin der Rechtsvertreter der Einschreiterin die e-mail - Eingabe vom 31.07.2018 nochmals zur Geschäftszahl des hier im Rahmen der Zuständigkeiten des Judiciums erledigten Annexverfahrens im Wege des ERV einbrachte - OZ 5 des Verfahrensakts W131 2167561-4.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Über den Verfahrensgang hinaus ist hier (nochmals) ausdrücklich festzustellen:

1. Die Leiterin der Verrechnungsstelle des BVwG verfasste datiert mit 02.07.2018 ein Aufforderungsschreiben an die anwaltlich vertretene Einschreiterin, mit welchem diese Einschreiterin aufgefordert wurde, 1.530 Euro an Pauschalgebühren nachzubezahlen - OZ 7 des Verfahrensakts W131 2167561-3, wobei dieses Aufforderungsschreiben von der Leiterin der Verrechnungsstelle verfasst wurde und folgende Fertigung enthält:

"Für den Präsidenten

i. A. des Vorstehers der Geschäftsstelle

XXXX "

Zu wiederholen ist dabei, dass sich die mit diesem Schreiben eingeforderten 1.530 Euro aus der Summe der bei angenommener Gebührenpflicht geschuldeten (3.078 Euro + 1.539 Euro) abzüglich des einbezahlten Betrags von 3.087 Euro ergeben.

Dieses Aufforderungsschreiben wurde der Gerichtsabteilung W131 mittels e-mail von einer Mitarbeiterin der Verrechnungsstelle zur Kenntnis gebracht.

2. Danach langte beim BVwG am 31.07.2018 eine der gegenständlichen Einschreiterin zurechenbare Eingabe ein, die nachstehenden hier interessierenden Inhalt hat (und die vor dem Hintergrund des Aktenstands der seinerzeit beim BVwG zu W 131 2167561-2 antragstellenden Bietergemeinschaft zurechenbar erscheint):

[...]

via Mail an: einlaufstelle@bvwq.qv.at

Altenmarkt im Pongau, am 31.7.2018

Betrifft: W131 2167561 Vergabeverfahren "Landesstraße B166 Paß Gschütt

Straße km 2,05 - km 3,23, Geh- und Radweg Niederfritz zur Zahl 20608-B166/2/1095-2017

Sehr geehrte Damen und Herren!

Sehr geehrte Frau Vorsteherin der Geschäftsstelle XXXX !

In obiger Angelegenheit habe ich Ihr Schreiben vom 02.07.2018 am 10.07.2018 erhalten. Hiezu darf ich nun mitteilen wie folgt: Meines Erachtens ist gegenständlich keine Gebühr vorzuschreiben, sondern beantrage ich hiemit vielmehr die Rückfüh¬rung der Gebühr in Höhe von EUR 3.087,00 auf mein Konto und darf diesbezüglich ausführen wie folgt:

Gegenständlich fand keine inhaltliche Befassung mit der Causa statt, sondern wurde der Antrag zuständigkeitshalber weitergeleitet. Eine Sachentscheidung - auch nicht über die Zuständigkeit - erfolge nicht. Vor genanntem Hintergrund gebührt daher hier keine Gebühr. Sollte eine gegenteilige Ansicht vertreten werden, wird um bescheidmäßige Vorschreibung ersucht.

[...]

Diese Eingabe wurde per e-mail eingebracht.

3. Diese mail - Eingabe wurde seitens der Geschäftsstelle des BVwG (- § 18 Abs 1 BVwGG -) vorerst als OZ 3 im Verfahrensakt W131 2167561-1 bzw OZ 4 im Verfahrensakt W131 2167561-2 bzw OZ 9 im Verfahrensakt W131 2167561-3 protokolliert.

Nach Kenntnisnahme dieser Eingabe durch den Leiter der Gerichtsabteilung W131 brachte dieser die nunmehrige Eingabe vor dem Hintergrund gerichtsinterner Aspekte dem für ihn zuständigen Kammervorsitzenden iSd BVwGG zur Kenntnis, da die Eingabe, in welcher insb ein Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung (abseits der Zuständigkeiten eines judizierenden Organs) enthalten war, ausdrücklich dem Namen nach auch an die Leiterin der Verrechnungsstelle adressiert war - OZ 10 aus dem Verfahrensakt W131 2167561-3.

4. Dokumentiert mit OZ 1 des nunmehrigen Verfahrensakts W131 2167561-4, zeitlich nach der Übermittlung an den Kammervorsitzenden, leitete die Leiterin der Verrechnungsstelle die Eingabe namens der Einschreiterin am 09.08.2018 der Geschäftsstelle des BVwG mit dem Bemerken zu, man möge bei der Gerichtsabteilung W 131 für diese Eingabe ein Annexverfahren eröffnen; dies nachdem am 02.07.2018 zuvor ein Aufforderungsschreiben "Für den Präsidenten" an die Einschreiterin verfasst worden war.

Daraufhin wurde diese Eingabe der Gerichtsabteilung W131 als Annexverfahren W131 2167561-4 - iSd § 17 BVwGG - als neue Rechtssache zugewiesen, wiewohl in der Eingabe insb eine Bescheidausstellung im Falle einer Gebühreneinforderung verlangt wird.

5. Nach der Schließung des Ermittlungsverfahrens samt einem Vorhalt betreffend die e-mail - Form überreichte die Rechtsvertretung der Einschreiterin die hier judiziell erledigte Eingabe jedenfalls nochmals formgerecht per ERV.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt der Verfahrensakten W131 2167561-1, -2, -3 und -4.

Dass die Zuständigkeit zur Vorschreibung nicht bezahlter Pauschalgebühren zwischen judizierender Gerichtsabteilung und Justizverwaltung zumindest zweifelhaft iSv VwGH Zl Ra 2014/07/0060 ist, ergibt sich jedenfalls auch daraus, dass am 02.07.2018 vorerst eine Gebührennachforderung "für den Präsidenten" gefertigt wird; und dann gegenteilig ein Antrag auf bescheidmäßige Absprache an eine judizierende Gerichtsabteilung zugewiesen wird, ohne dass dieses Tatsachenergebnis ausdrücklich noch auf weitere organisationsinterne Schriftstücke iZm diesen oder anderen vergabespezifischen Pauschalgebührensachverhalten gestützt werden muss.

Zur Zurechenbarkeit der hier erledigten Eingabe an die vormalig nachprüfungsrechtlich antragstellende Bietergemeinschaft erfolgen die urkundenauslegenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung.

Dass die justizverwaltungsmäßige Gebührenvorschreibung von einem Richter des BVwG zustimmend gemäß § 3 BVwGG übernommen worden wäre, wurde im Übrigen nicht behauptet und ist auch sonst nicht bekannt, zumal entsprechend einer Novelle zur Geschäftsverteilung des BVwG im August 2018 die vergaberechtlichen Pauschalgebühren nunmehr eindeutig in die zweitinstanzliche Rechtsmittelkompetenz des judizierenden BVwGG zugeordnet wurden, was damit pro futuro im Lichte der Wertungen des § 7 Abs 1 Z 4 AVG gemäß § 6 VwGVG beachtlich sein könnte und künftig die gleichzeitige Tätigkeit eines Richters in erster Instanz iZm Pauschalgebührenentscheidungen tendenziell schwierig erscheinen lassen könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt betreffend die beiden hier erledigten Begehren Einzelrichterzuständigkeit vor, da es keine gesetzliche Vorschrift gibt, nach welcher bei derartigen Begehren irgendein Senat des BVwG zu entscheiden hätte.

Zu A)

3.2. Vorauszuschicken ist, dass nach hier vertretener Auffassung gegenständlich keine Unzuständigkeitsanzeige gemäß § 6 der Geschäftsverteilung des BVwG zu verfassen war, da die mit OZ 1 zugewiesenen Rechtsschutzbegehren recte kein Gegenstand der Zuweisung gemäß § 17 BVwGG sein können und insoweit dem Präsidenten des BVwG iSv § 6 AVG auch keine Zuständigkeit zukommen kann, darüber im Wege der Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 17 Abs 5 der Geschäftsordnung des BVwG, letztere Geschäftsordnung gemäß § 19 BVwGG, zu entscheiden. Bei der letztgenannten gerichtsinternen Unzuständigkeitsentscheidung des Präsidenten ist nämlich Voraussetzung, dass zwei Gerichtsabteilungen bei einer dem Judicium unterliegenden Rechtssache vertreten, dass ihnen diese Rechtssache nicht zugewiesen hätte werden dürfen; Zuständigkeitsfragen, ob judizielle oder verwaltungsbehördliche Zuständigkeit besteht, werden letztlich durch Gang zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, insb auch über Art 138 B-VG, zu lösen sein.

Insoweit wurde die Erledigungsform des Zurückweisungsbeschlusses gewählt, um der Einschreiterin bei gegenständlich zweifelhafter Zuständigkeit der Justizverwaltung oder aber des Judiciums den Rechtsschutz zu ermöglichen, zumal der VfGH zur Klärung von Kompetenzkonflikten zwischen dem judizierenden BVwG und Justizverwaltungsbehörden ohnehin auch zuständig wäre. Dies wohl iSv VwGH Zl Ra 2014/07/0060, wo rechtsatzmäßig ausgeführt wird:

Ungeachtet der durch die subsidiäre - sinngemäße - Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 31 Abs 2 VwGVG 2014 weiterzuleiten, ist jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen (vgl zu § 6 AVG etwa die Beschlüsse vom 23. November 1993, 93/04/0216, und vom 29. Oktober 2014, Ro 2014/04/0069).

3.3. Dass die gegenständlich gemäß § 17 BVwGG zugewiesene Eingabe OZ 1 bereits vor ihrer Wiederholung wirksam gewesen ist, ergibt sich nach aktueller hg Auffassung erst einmal daraus, dass diese im Justizverwaltungsweg zu erledigen ist und insoweit die Rechtsfolgen der nicht zu verbessernden Unwirksamkeit iSv VwGH Zlen Ra2015/01/0061 und insb Ra 2018/12/0019 bei Eingaben an das judizierende BVwG gegenständlich nicht eintreten.

Die Einschreiterin hat insoweit nach dem objektiven Wortlaut neben der Rückzahlung im Falle der Nachforderung die bescheidmäßige Vorschreibung begehrt, womit gemäß § 13 AVG klar ist, dass die Einschreiterin eine Erledigung durch die Justizverwaltung anstrebte, nachdem sie von der Justizverwaltung eine nicht - bescheidförmige Zahlungsaufforderung erhalten hatte.

Dass danach das wirksam an die Justizverwaltung eingebrachte Anbringen von der im Organisationsbereich des Präsidenten gemäß § 3 BVwGG angesiedelten, der Justizverwaltung zurechenbaren Geschäftsstelle, zu der auch die Verrechnungnsstelle iSd kundgemachten Geschäftsverteilungsübersicht (gemäß §§ 15 Abs 8 und 18 Abs 5 BVwGG) gehört, nachmalig im Wege einer Zuweisung gemäß § 17 BVwGG zur judiziellen Erledigung zugeleitet wurde, ändert dabei nichts an dem Umstand, dass die Eingabe OZ 1 von der Justizverwaltung des BVwG als Eingabe an eine Verwaltungsbehörde wirksam bewertet wurde bzw wirksam zu bewerten war - § 13 AVG.

Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob e-mail - Eingaben an das judizierende BVwG - entgegen der obzitierten Rsp des VwGH zur Unwirksamkeit von e-mails - nicht dennoch als gemäß dem Ablehnungsbeschluss des VfGH zu E 1822/2018 als wirksam und zu verbessernd zu bewerten sind.

Zudem hat die Einschreiterin ihre Eingabe ohnehin per ERV wiederholt, was sachlich einer Verbesserung gleichzuhalten ist - Art 2 StGG.

3.4. Wenn in der Eingabe nach einer Gebührennachzahlungsaufforderung mit der Fertigung "Für den Präsidenten" von der den Nachprüfungsantrag für die Einschreiterin verfassenden Anwaltskanzlei mit einer Eingabe reagiert wird, in welcher die Rückzahlung bezahlter Gebühren verlangt wird bzw eine bescheidmäßige Vorschreibung, ist gemäß § 13 AVG iVm § 17 VwGVG interpretativ objektiv klar, dass die Anwaltskanzlei für die von ihr vertretene, hier gemäß § 20 BVergG 2006 rechtsfähige Verfahrenspartei auftritt. Die hier erledigte Eingabe, OZ 1, ist daher der Antragstellerin zu den Verfahrensakten W131 2167561-1, -2 und -3 zurechenbar, also derjenigen Partei, die einen Nachprüfungsantrag bzw Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt hatte.

3.5. Die Pauschalgebühren nach dem BVergG 2006 (und auch nach dem BVergG 2018) sind Abgaben iSd F-VG.

3.5.1. Seit Einführung einer allgemein zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich ab 01.01.2014 ist dabei als Grundprinzip voranzustellen, dass über jedes individuell konkrete Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger im Streitfall mangels Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des VfGH (gemäß der Subsidiärzuständigkeit gemäß Art 137 B-VG) vorerst durch einen Bescheid abzusprechen ist und danach eine Bescheidbeschwerdemöglichkeit an das zuständige Verwaltungsgericht bestehen muss.

Dies gilt jedenfalls auch dann, wenn es um die Rückzahlung oder aber Einforderung von Pauschalgebühren nach dem BVergG 2006 oder aber BVergG 2018 geht.

3.5.2. Der auf die Verwaltungsgerichte gemäß Art 134 Abs 7 B-VG sinngemäß anwendbare Art 87 B-VG verwendet den Begriff der Justizverwaltung (-ssache), wie er aktuell auch in § 3 BVwGG verwendet wird.

Nach Rsp und Lehre sind unter Justizverwaltung alle Aufgaben zu verstehen, die ihrem Inhalt nach das Funktionieren der Gerichtsbarkeit sicherstellen. Derart wird insb seit jeher die Vorschreibung und Einhebung von Gerichtsgebühren, maW die Entscheidung über die Pflicht zur Bezahlung solcher Gebühren als Justizverwaltung verstanden, siehe dazu zB Mayer/Muzak, B-VG5 Art 87 Anm II.1. mwN aus der Rsp; bzw Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 206.

Zum gleichen Ergebnis einer Justizverwaltungstätigkeit beim Vorschreiben bzw Entscheiden über eine eventuelle Gerichtsgebührenschuld kommt man, wenn man den Justizverwaltungsbegriff als historisch durch § 11 Abs 1 Z 33 der Geo der Gerichte I. und II. Instanz interpretiert ansieht, da mit dieser Regelung seit jeher auch die Entscheidung über Gerichtsgebührensachen als klassische Justizverwaltung angesehen wurde.

Insoweit kann der Justizverwaltungsbegriff in § 3 BVwGG konform mit diesem historisch interpretativen Befund (zum Verständnis des Begriffs der Justizverwaltung) und insb verfassungskonform nur derart verstanden werden, dass der Präsident des BVwG über § 3 BVwGG im Rahmen einer Justizverwaltungssache als monokratische Verwaltungsbehörde dafür zuständig ist, zu entscheiden, inwieweit eine Partei gerichtliche Pauschalgebühren nach dem BVergG 2006 bzw nach dem BVergG 2018 schon oder nicht zu bezahlen hat.

3.5.3. Dass es sich bei den gerade angesprochenen vergaberechtsspezifischen Pauschalgebühren um Gerichtsgebühren handelt, hat der VfGH zuletzt zu E 1822/2018 (neuerlich) bestätigt.

Wenn § 78 AVG iZm den vergaberechtsschutzspezifischen Pauschalgebühren vor dem 01.01.2014 dazu herangezogen wurde, um diese Gebühren als Bundesverwaltungsabgaben zu qualifizieren, scheidet dies ab dem 01.01.2014 aus.

Dies deshalb, weil nach § 311 BVergG 2006, § 333 BVergG 2018, BGBl I 2018/65, und auch nach § 17 VwGVG subsidiär immer nur das Verfahrensrecht des AVG (mit gewissen Ausnahmen) als subsidiär anwendbar erklärt wird, und der § 78 AVG kompetenzrechtlich keine Verwaltungsverfahrensbestimmung ist, sondern eine abgabenspezifische Bestimmung mit kompetenzrechtlicher Grundlage im F-VG ist, siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 78 Rz 1 mwN bzw Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze20 § 78 AVG Anm 1.

MaW: Das BVwG macht im Rahmen seiner judizierenden Tätigkeit keine Bundesverwaltung und ist idS nicht in § 1 Bundesverwaltungsabgabenverrordnung als einhebende Behörde betreffend Bundesverwaltungsabgaben normiert. Die Pauschalgebühren nach dem BVergG 2006, die hier gemäß § 376 BVergG 2018, BGBl I 2018765 weiterhin in Frage stehen, sind insb nach VfGH E 1822/2018 Gerichtsgebühren und keine Bundesverwaltungsabgaben.

3.5.4. § 1 BAO lautet:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten überdies in Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.

Die vorstehend aktuelle Textierung des § 1 BAO entspricht dabei soweit hier interessierend derjenigen der Stammfassung des § 1 BAO gemäß BGBl 194/1961 jedenfalls insoweit, als die Einhebung durch die Abgabenbehörden des Bunds vorgesehen sein muss, um § 1 BAO als einschlägig bewerten zu können.

Wie dabei insb das 1962 in der Stammfassung kundgemachte Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG) zeigt, ergibt sich aus der rechtshistorischen Entwicklung, dass Gerichtsgebühren nicht auf Basis der BAO von den Bundesabgabenbehörden vorgeschrieben bzw zurückbezahlt wurden und werden, sondern dass hier die Bundesgesetzgebung stets davon ausging, dass insoweit die im jeweiligen Einzelfall zuständige Justizverwaltungsbehörde über die Gerichtsgebühren erstinstanzlich per Bescheid zu entscheiden hatte und hat.

Der VfGH hat insoweit heute noch gültig zu B 440/67 rechtssatzmäßig und in Auslegung des § 1 BAO ausgeführt: ...

Gerichtsverwaltungsgebühren und Justizverwaltungsgebühren sind zwar nach den finanzausgleichsgesetzlichen Bestimmungen ausschließliche Bundesabgaben. Es finden jedoch hierauf nicht die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, Anwendung, weil diese Abgaben nicht durch Abgabenbehörden des Bunds erhoben werden ({Bundesabgabenordnung § 1, § 1 BAO}) ...

3.5.5. Dass die Entscheidung über die Zahlungspflicht oder aber über eine Rückzahlung von Gerichtsgebühren nach Auffassung des Bundesgesetzgebers mangels sondergesetzlicher Regelung im Justizverwaltungsweg zu geschehen hat, ergibt sich wohl auch daraus, dass der Bundesgesetzgeber in § 24a VwGG und in § 17a VfGG jeweils ausdrücklich eine Zuständigkeit des Finanzamts für Gebühren und Verkehrssteuern sondergesetzlich vorgesehen hat; und die Pauschalgebühr für Eingaben an das BVwG abseits der Vergaberechtspflege gleichfalls über das von den Abgabenbehörden vollzogene Gebührengesetz 1957 geschieht, siehe dazu § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 lit b GebG idf BGBl I 2018/62 samt der Verordnung BGBl II 2014/387 eingehoben wird.

Abweichend davon wurde in § 318 Abs 2 BVergG 2006 idF BGBl I 2013/128 oder aber in § 340 Abs 2 BVergG 2018, BGBl I 2018/65, jeweils vorgesehen, dass keine Gebühren iZm vergaberechtlichen Rechtsschutzanträgen nach dem GebG 1957 anfallen.

Sondern eben die Pauschalgebühren nach § 318 BVergG 2006 bzw gemäß § 340 Abs 1 BVergG 2018.

Der Bundesgesetzgeber hat aber insoweit keine Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bunds über die Entscheidung betreffend die Zahlungspflicht derartiger Abgaben vorgesehen.

Der Bundesgesetzgeber hat aber iZm der judizierenden Tätigkeit des BVwG in Vergabekontrollsachen nur eine Kompetenz des judizierenden Spruchkörpers zur Zurückweisung des Rechtsschutzgesuchs mangels gebührenmäßiger Verbesserung nach einem Verbesserungsauftrag vorgesehen; und gerade keine Kompetenz des Judiciums zur zusätzlichen Abgabeneinhebung, siehe dazu zB § 322 Abs 2 Z 3 BVergG 2006 ider § § 344 Abs 2 Z 3 BVergG 2018.

3.5.6. Derartiges wäre aber vom Gesetzgeber zum einen zu erwarten gewesen, wenn er die Vorschreibung bzw Entscheidung über Vorschreibung bzw Rückzahlung durch den judizierenden Spruchkörper ausdrücklich abweichend von der Rsp des VfGH zu Art 87 B-VG, dass Gerichtsgebühren im justizverwaltungsweg einzuheben sind, gewünscht hätte.

Der Bundesgesetzgeber hat dies nach hg Auffassung zum anderen aber zutreffend unterlassen, da die Bezahlung von Pauschalgebühren in Vergaberechtssachen Zulässigkeitsvoraussetzung für die vergabespezifischen Rechtsschutzanträge war und ist, siehe dazu nochmals zB § 322 Abs 2 Z 3 BVergG 2006 ider § § 344 Abs 2 Z 3 BVergG 2018. Dies deshalb, da der unionsrechtliche Äquivalenzgrundsatz, wie vom EuGH jüngst wiederum zur Rs C-518/17, Rdnri 61f judiziert, dazu führt, dass im vergabespezifischen Rechtsschutzbereich die Rechtswegemöglichkeiten bei Rechtsschutzzulässigkeitsvoraussetzungen nicht ungünstiger als bei nationalen Sachverhalten - abseits des vergaberechtlichen Sonderzivil- (verfahrens-) rechtsbereichs - sein dürfen.

MaW: Wenn bei sonstigen Gerichtsgebühren in Zivilrechtssachen der Justizverwaltungsweg mit Beschwerdemöglichkeit an ein Verwaltungsgericht besteht, muss dies auch iZm den Pauschalgebühren nach dem BVergG 2006 oder BVergG 2018 bei Oberschwellenbereichsvergaben so sein. Damit gebietet es aber eine äquivalenzgrundsatzkonforme und danach gleichheitskonforme Rechtsanwendung für den vergaberechtlichen Unterschwellenbereich wohl jedenfalls einmal, dass über die Frage der Pauschalgebührenzahlungspflicht, die vergabespezifisch - anders als in der ZPO - sogar eine Zugangsvoraussetzung zum Rechtsschutz ist, im Justizverwaltungsweg mit Bescheidbeschwerdemöglichkeit gemäß Art 130 B-VG umso mehr so entschieden wird, wie es vergleichend auch bei sonstigen Gerichtsgebühren gewährleistet ist.

3.6. Zum gleichen Ergebnis der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Präsidenten des BVwG iSd § 3 BVwGG zur Entscheidung über die vergaberechtlichen Pauschalgebühren kommt man im Übrigen, wenn man den Präsidenten des BVwG gemäß § 7 ABGB als Gerichtspräsidenten iSd § 6 Abs 1 Z 1 GEG (idF BGBl I 2017/59 bewertet und danach die Regeln der §§ 6a, 6b und 6c GEG entsprechend interpretativ anwendet.

3.7. Daher waren die gegenständlichen Begehren zweckmäßig mangels der dargelegten Zuständigkeit des judizierenden BVwG zum erstinstanzlichen Abspruch über solche Gerichtsgebührenfragen mit einem - nicht bloß verfahrensleitenden - Beschluss iSv VwGH Zl Ra 2014/07/0060 zurückzuweisen, um der Einschreiterin den Rechtsschutz zu ermöglichen, ohne dass bei diesem Verfahrensstand entschieden werden musste, inwieweit bei einer Weiterleitung vergaberechtlicher Rechtsschutzgesuche nach dem BVergG 2006 vom BVwG an ein Landesverwaltungsgericht eine Pauschalgebührenschuld gegenüber dem Bund durch Antragsüberreichung beim BVwG gemäß § 318 Abs 1 Z 1 Satz eins BVergG 2006 entstanden ist.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil gegenständlich zentral in Frage steht, ob über die Vorschreibung nicht bezahlter Pauschalgebühren gemäß § 318 BVergG 2006, die entsprechend VfGH E 1822/2018 mwN als Gerichtsgebühren iSd Rsp des VfGH zu (Art 134 Abs 7 B-VG iVm) Art 87 Abs 2 B-VG zu bewerten sind, oder aber über die Rückzahlung solcher Beträge, die ohne allfällige Pauschalgebührenschuld einbezahlt worden sind, durch das judizierende Bundesverwaltungsgericht oder aber im Justizverwaltungswege durch den Präsidenten des BVwG oder aber allenfalls durch die Abgabenbehörden des Bunds iSv § 1 BAO zu entscheiden ist. Zu dieser Rechtsfrage (der Zuständigkeit) von grundsätzlicher Bedeutung liegt noch keine Rsp des VwGH vor.

Schlagworte

Annex, Äquivalenz, Aufforderung, Bietergemeinschaft,
Bundesverwaltungsgericht, Gebührennachzahlung, Gebührenpflicht,
Gerichtsbarkeit, Gerichtsgebühren, Justizverwaltung,
Kompetenzkonflikt, Nachforderung, Nachprüfungsantrag,
Nachprüfungsverfahren, Nachzahlungsanspruch,
Nachzahlungsverpflichtung, Pauschalgebühren,
Pauschalgebührenauferlegung, Rechtsschutzinteresse, Revision
zulässig, Rückzahlung, Unzuständigkeit, Verfahrenspartei, Vorhalt,
Vorschreibung, Weiterleitung, Zahlungsaufforderung, Zahlungspflicht,
Zurückweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2167561.4.00

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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