TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/3 G308 2154997-1

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Veröffentlicht am 03.10.2018
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Entscheidungsdatum

03.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §16 Abs1 Z1 lita
GGG Art.1 §32 TP1
JN §58 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

G308 2154997-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Doris BRAUN, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für ZRS XXXX vom 21.03.2017, GZ XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 21.03.2017, GZ XXXX, schrieb der Präsident des LG für ZRS XXXX XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX, vertreten durch XXXX Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt €

1.323,60 vor. Die BF hatte als klagende Partei wider die beklagten Parteien 1. XXXX Aktiengesellschaft, XXXX, und 2. XXXX GmbH und Co. KG, XXXX, beide vertreten durch XXXX, Rechtsanwälte GmbH, XXXX, wegen Feststellung beim LG für ZRS als Arbeits- und Sozialgericht geklagt, in der folgende Gerichtsgebühren aufgelaufen sind:

Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl II 242/2011

Bemessungsgrundlage € 76.638 € 2.769,80

Einhebungsgebühr nach § 6a Abs1 GEG € 8.-

abzüglich bereits entrichtete Pauschalgebühren - € 1454,20

zu zahlender Betrag € 1.323,60

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF am 30.05.2011 gegen die beklagten Parteien beim LG für ZRS XXXX als Arbeit-und Sozialgericht eine Klage wegen Feststellung einbrachte. Darin begehrte sie

I. festzustellen, dass sich ein Direktzuschuss nach den Richtlinien für die Gewährung von rechtsverbindlichen Versorgungsleistungen an Arbeitnehmer der XXXX in der Fassung vom 30.04.1997 samt Addendum seitens der beklagten Partei i.V.m. der Betriebsvereinbarung betreffend Vorpensionsmodell für Arbeitnehmerinnen ab dem 53. Lebensjahr bzw. für Arbeitnehmer ab dem vollendeten 55. Lebensjahr vom 20.05.1999 zum Stichtag 01.06.2011 auf € 1.114.- beläuft.

sowie II. mit Wirkung zwischen der Klägerin und den beklagten Parteien festgestellt wird, dass unter der Annahme einer Verzinsung von 3,5 % p.a. hinsichtlich des im Jahr 1998 ausbezahlten Barabfindungsbetrages unter Berücksichtigung eines Abschlages von 3 % in Höhe von insgesamt € 58.143.- bei Abzug des der Klägerin laufend gebührenden Direktzuschusses nach den Richtlinien für die Gewährung von rechtsverbindlichen Versorgungsleistungen in der Fassung vom 30.04.1997 samt Addendum seitens der beklagten Partei i. V.m. der Betriebsvereinbarung vom 20.05.1999 zum Stichtag 01.06.2011 noch ein Restbetrag an verzinstem Barabfindungsbetrag in Höhe von € 28.736.- rechnerisch vorhanden ist

sowie III. mit Wirkung zwischen der Klägerin und den beklagten Parteien festgestellt wird, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand verpflichtet sind, der Klägerin, die eine Direktpensionszusage aufgrund der erwähnten Richtlinie besaß, sobald der im Jahr 1998 ausbezahlte Pensionsabfindungsbetrag nach Abzug des direkten Pensionszuschusses nach der genannten Richtlinie i.V.m. der genannten Betriebsvereinbarung aufgebraucht ist, den Pensionszuschuss nach der genannten Richtlinie i.V.m. der Betriebsvereinbarung vom 20.05.1999, zuletzt zum Stichtag 01.06.2011 in Höhe von € 1.114.- vierzehn mal jährlich zuzüglich der vereinbarten Valorisierungen zu bezahlen.

Die Klägerin bewertete das Feststellungsbegehren I und II jeweils nach dem RATG mit € 5.000,- , nach dem GGG mit € 750.- sowie das Feststellungsbegehren III nach dem RATG mit €10.000.-, nach dem GGG mit € 750.-.

Mit Schriftsatz vom 28.09.2011 bemängelte die beklagte Partei, dass der Streitwert nach

§ 7 RATG nicht annähernd dem tatsächlichen Wert der Auseinandersetzung entspreche.

In der Verhandlung vom 06.07.2012 ließ die klagende Partei das Urteilsbegehren II fallen und wurde der Streitwert im Parteien-Einvernehmen für das Feststellungsbegehren I mit € 5.000.- bewertet und das Feststellungsbegehren III. mit € 35.000.- festgesetzt.

Mit Lastschriftanzeige vom 29.11.2012 hat die Kostenbeamtin der klagenden Partei ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von €

40.000.- die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im Betrag von € 1.454,20 vorgeschrieben. Die Pauschalgebühr wurde am 20.12.2012 entrichtet.

Im Zuge der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch die Revisorin im Jahr 2016 wurde unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 16 Abs 1 Z1 lit a. GGG, 15 Abs. 3a GGG und 58 Abs. 1 JN sowie das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/16/0033 die Vorschreibung der (restlichen) Pauschalgebühr TP 1 GGG im Betrag von € 1.315,60 angeordnet. Das Klagebegehren wurde gemäß §§ 16 Abs 1 Z1 lit.a GGG iVm 15 Abs 3a sowie 58 Abs. 1 JN mit insgesamt € 46.788.- bemessen.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.01.2017, GZ XXXX hat die Kostenbeamtin des LG für ZRS XXXX im Namen des Präsidenten des LG für ZRS XXXX der klagenden Partei, der nunmehrigen BF, die (restliche) Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG in Höhe von € 1.315,60 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von € 8.- zur Zahlung vorgeschrieben.

Gegen diesen Zahlungsauftrag richtet sich die Vorstellung der klagenden Partei, der BF, vom 08.02.2017.

Begründend wurde im nunmehr bekämpften Bescheid unter Verweis auf die Verfassungsmäßigkeit des Systems der Gerichtsgebühren darauf hingewiesen, dass es unzulässig ist im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen. Die Bemessungsgrundlage € 750.- ist unter anderem bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vorgesehen, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag, sei es in einem Leistungs- oder einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren Gegenstand der Klage ist.

Im vorliegenden Fall richtet sich die Klage auf Feststellung, dass der Direktzuschuss nach den erwähnten Richtlinien zum Stichtag 01.06.2011 auf € 1.114.- beläuft. Das Urteilsbegehren II der Klage lautet auf Feststellung, dass zum Stichtag 01.06.2011 noch ein Restbetrag des verzinsten Barabfindungsbetrages in Höhe von €

28.736.- rechnerisch vorhanden ist, sowie das Begehren III der gegenständlichen Klage auf Feststellung lautet, dass die beklagten Parteien verpflichtet sind, der Klägerin den Pensionszuschuss im Betrag von € 1.114.- vierzehnmal jährlich zu bezahlen.

Demnach handelt es sich um arbeitsrechtliche Streitigkeiten, bei denen Geldbeträge verlangt werden. Daraus folgt, dass die Voraussetzung für die im § 16 Abs 1 Z1 lit a GGG die enthaltene Festsetzung der Bemessungsgrundlage mit einem Festbetrag nicht erfüllt ist. Die gebotene formale Betrachtungsweise lässt keine andere Deutung zu. Aus diesem Grund waren für die in den Urteilsbegehren I und II angeführten Geldbeträge sowie für das Urteilsbegehren III die dreifache Jahresleistung (§ 58 Abs. 1 JN), des zu zahlenden Pensionszuschusses für die Bemessung der Gerichtsgebühren nach TP 1 GGG heranzuziehen.

Zur Information wird darauf verwiesen, dass der mit Mandatsbescheid erlassene Zahlungsauftrag vom 20.01.2017 infolge der rechtzeitig erhobenen Vorstellung von Gesetzeswegen außer Kraft getreten ist.

2. Mit Schreiben vom 20.04.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte sie nach Darstellung des Sachverhalts aus, dass es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren um ein arbeits- und sozialrechtliches Verfahren handle, als solches die Sonderbestimmungen des GGG und ASGG als lex specialis einschlägig sind. Das Klagebegehren in dem zugrunde liegenden Verfahren bezieht sich auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der BF und ist dieses Verfahren daher beim LG für ZRS als Arbeits- und Sozialgericht anhängig, weshalb auch die arbeitsrechtlichen Gebührenvorschriften angewendet werden müssen. Auch sei die zukünftige Entwicklung nicht konkret vorhersehbar, sodass der Schaden nicht konkret berechenbar ist. Dieser hängt von mehreren Prämissen ab, von denen nicht gesagt werden kann, ob und wann die konkreten Schäden entstehen und in welchen Wert und in welcher Höhe diese Schäden entstehen werden.

§ 58 Abs. 1 JN bezieht sich vornehmlich auf Unterhaltsansprüche, die zum Teil bereits fällig sind oder jeweils zumindest unmittelbar bevorstehen und dessen Höhe im Zeitpunkt der Klagseinbringung berechnet werden kann. Dies scheitert im gegenständlichen Fall jedoch bereits an der Ungewissheit des Eintritts und der Höhe der Schäden. Auch führe eine Bewertung mit der dreifache Jahresleistung im konkreten Fall zu einem unsozial hohen Streitwert, der schon für sich genommen im Lichte der meist niedrigeren Bewertung sozialrechtlicher Klagen unsachlich und verfassungsrechtlich bedenklich erscheint.

3. Mit Schreiben vom 25.04.2017 legte der Präsident des LG für ZRS Graz, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 02.05.2017. eingelangt ist.

4. Mit Schreiben vom 02.08.2018 teilte die BF mit, dass sie nunmehr RA Mag. Doris BRAUN, Joanneumring 6, 8010 Graz mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, und wurde auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 1 GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des diesem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) BGBl. Nr. 288/1962.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1a GGG beträgt die Bemessungsgrundlage € 750.- bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist.

§ 58 Abs 1 JN lautet:

"Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen."

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.07.2018 zur Zahl Ra 2018/16/0007 ausgeführt hat, handelt es sich bei Pensionszahlungen um Alimentationscharakter nahestehende Leistungen, die unter dem Terminus "Versorgungsbeiträge" der § 58 Abs. 1 JN zu subsumieren ist. Daher bestimmt sich die Bemessungsgrundlage gem. § 58 Abs. 1 JN nach der dreifachen Jahresleistung.

Es ist insbesondere auf das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 17.07.2018 zu verweisen, demnach in einem vergleichbaren Fall § 58 Abs. 1 JN anzuwenden ist. Der vorliegende Fall weicht in den wesentlichen Fragen kaum von dem diesem Erkenntnis zugrunde liegendem ab, so dass auch im vorliegenden Fall von der Anwendbarkeit der genannten Norm auszugehen ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 17.07.2018 zur Zahl Ra 2018/16/0007 mit den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsfragen auseinandergesetzt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeits- und Sozialgericht, Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr,
Feststellungsklage, Klagsgegenstand, Pauschalgebührenauferlegung,
Pensionszahlung, Versorgungsbeitrag, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G308.2154997.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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