TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/12 I415 1246207-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2018
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Entscheidungsdatum

12.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I415 1246207-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), geboren am XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 09.12.2002 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, dass er in seinem Heimatland nach dem Tod seines Vaters von Anhängern einer politischen Gruppierung angegriffen worden sei. Nach diesem Angriff habe er seinen Wohnsitz nach Lagos verlegt und anschließend Nigeria verlassen, da man ihm in Lagos mitgeteilt habe, dass man ihn suche. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2004, Vz. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.02.2008, Zl. XXXX, abgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom 25.11.2008, Zl. 2008/20/0203-8, abgelehnt wurde.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.03.2006, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (1. Fall) SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.06.2006, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (1. Fall) SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.08.2007, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (1. Fall) SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

5. Am 25.01.2010 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er in Nigeria immer noch dieselben Probleme habe wie im Jahr 2002. Deshalb wolle er in Österreich bleiben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010, Zl. XXXX, wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt. Der Beschwerdeführer brachte eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2010, Zl. A5 246.207-2/2010/2E abgewiesen wurde. Das Verfahren erwuchs mit 25.03.2010 in Rechtskraft.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.10.2011, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z. 2 (8. Fall) SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

7. Der Beschwerdeführer brachte am 20.06.2012 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, mit der Begründung, dass sich an seiner Situation nichts geändert und sich die Lage vielmehr eher verschärft habe, weil die Leute, mit denen er Probleme habe, nach wie vor an der Macht seien. Der Antrag wurde neuerlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria verfügt. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde der Bescheid am 28.08.2012 im Akt hinterlegt, durch einen Aushang beurkundet und erwuchs in weiterer Folge mit 05.09.2012 in Rechtskraft.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.09.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 27 Abs. 1 Z. 2 (8. Fall) und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

9. Von 13.03.2015 bis 30.08.2018 war der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet. Er befand sich laut eigenen Angaben in Italien.

10. Der Beschwerdeführer stellte am 22.08.2018 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor: "Meine alten Fluchtgründe sind immer noch aufrecht. Zudem habe ich vor ca. 3-4 Monaten mit einem Freund in Nigeria telefoniert. Dieser teilte mir mit, dass mich die Polizei sucht. Man versucht mich zu ködern um mich einsperren zu können. Sowohl die Polizei in Nigeria, als auch der Mann, den ich in meiner ersten Erstbefragung angab wollen mich tot sehen. Außerdem bin ich seit XXXX Tagen Vater. Meine Tochter XXXX kam in Wien auf die Welt und ist nigerianische Staatsbürgerin." Bei einer Rückkehr in die Heimat müsse der Beschwerdeführer um sein Leben fürchten.

11. Am 18.09.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er zusammengefasst, dass zu seinem bisherigen Fluchtgrund ein neues Problem hinzugekommen sei: Ein Schlepper namens Peter habe ihm damals geholfen, nach Europa zu kommen und sei nun auf der Suche nach ihm. Ursprünglich sei nämlich abgemacht gewesen, dass der Schlepper als Gegenleistung ein kleines Stück Land seines Vaters in Nigeria erhalte. Doch nun behaupte der Schlepper, man habe ihn nie bezahlt und verlange 25.000 EUR, die der Beschwerdeführer jedoch nicht zahlen könne. Seit dem Jahr 2015 werde er deshalb häufig von verschiedenen Personen, die im Auftrag des Schleppers handeln, bedroht. Man habe ihm ausgerichtet, er solle bezahlen, denn ansonsten werde ihn der Schlepper mittels Vodoo nach Nigeria zurückbringen und dort töten. Der Schlepper sei in Nigeria sehr mächtig und habe auch in Europa viele Leute, von denen einige den Beschwerdeführer kennen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer auch wieder von Italien nach Österreich zurückgekehrt. Der Schlepper komme selbst auch immer wieder nach Europa. Aufgrund der schon im Erstverfahren vorgebrachten Probleme mit mächtigen Politikern in seiner Heimat und dem nun neu hinzugekommenen Problem mit dem mächtigen Schlepper befürchte der Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria sein Leben zu verlieren. Außerdem brachte der Beschwerdeführer vor, dass am XXXX seine Tochter, XXXX, geboren sei. Er führe mit der Mutter des Kindes, XXXX, seit ungefähr Ende 2015 eine Beziehung, jedoch haben sie aufgrund von einigen Problemen nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde seiner Tochter scheine der Beschwerdeführer deshalb nicht als Vater auf, weil er zuerst seinen Namen berichtigen wolle. Dies sei jedoch aufgrund des fehlenden Identitätsnachweises nicht möglich. Der wahre Name des Beschwerdeführers sei Felix OSAKUE.

12. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 20.09.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und es wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

13. Mit Schriftsatz vom 04.10.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Anders als von der belangten Behörde ausgeführt, habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert. Weiters habe sich laut Länderberichten die allgemeine Lage in Nigeria inzwischen dermaßen verschlechtert, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre. Zudem sei die Dauer des verhängten Einreiseverbotes zu hoch bemessen. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren zur inhaltlichen Erledigung zulassen; das Einreiseverbot beheben in eventu auf ein angemessenes Maß herabsetzen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

14. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich dort seit mindestens 09.12.2002 auf, mit einer Unterbrechung von März 2015 bis August 2018, wo er sich in Italien aufhielt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich seit Ende 2015 eine Freundin namens XXXX und mit dieser eine gemeinsame Tochter, XXXX, geb. am XXXX. Die Freundin und die Tochter des Beschwerdeführers sind nigerianische Staatsbürgerinnen. Der Beschwerdeführer lebt weder mit seiner Freundin, noch mit der Tochter im gemeinsamen Haushalt und war auch nie an der gleichen Adresse gemeldet. Er führt mit der Mutter seines Kindes keine enge Beziehung und es kann auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden. Gelegentlich erhält der Beschwerdeführer Geld von seiner Freundin für Essen.

Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer spricht die Sprachen Englisch, Agbor und Osa. In Österreich ist er nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Er geht keiner geregelten Arbeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt in Österreich durch Gelegenheitsjobs und durch die finanzielle Hilfe seiner Freundin.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.03.2006, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (1. Fall) SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.06.2006, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (1. Fall) SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.08.2007, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (1. Fall) SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.10.2011, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z. 2 (8. Fall) und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.09.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 27 Abs. 1 Z. 2 (8. Fall) und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 09.12.2002 wurde rechtskräftig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2004, Vz. XXXX und mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.02.2008, GZ XXXX abgewiesen. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 25.11.2008, Zl. 2008/20/0203-8, abgelehnt. Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers erwuchs daher mit 16.01.2008 in Rechtskraft.

Zwischen der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mit 16.01.2008 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 20.09.2018 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor. Er gab neben den bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründen an, dass er nun zusätzlich von einem Schlepper gesucht und bedroht werde. Außerdem sei er Vater einer am XXXX in Österreich geborenen Tochter.

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Nigeria ebenso wenig festgestellt werden wie eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria

Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria wie auch in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.

Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.09.2018 und auch im sonstigen gesamten Verfahren nannte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beschwerden.

Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Österreichischen Bundesgebiet seit mindestens 09.12.2002 ergibt sich aus dem Datum seiner ersten Asylantragsstellung. Dass er sich von März 2015 bis August 2018 nicht in Österreich, sondern in Italien aufhielt, ergibt sich aus seiner eigenen Aussage bei der niederschriftlichen Einvernahme in Zusammenschau mit einer ZMR-Abfrage.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt hat, ist von deren Richtigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.09.2018 erklärt, nicht mit der Mutter seines Kindes zusammenzuleben, weil es manchmal einige Probleme gegeben habe. Zudem lebt der Beschwerdeführer nach über dreijähriger Abwesenheit erst seit kurzem wieder in Österreich und damit überhaupt in der Nähe seiner Freundin. Daraus folgt, dass die Ende 2015 eingegangene Beziehung keine besondere Intensität aufweist und dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und deuten mehrere Umstände darauf hin, dass er bislang nur geringes Interesse an einer Integrationsverfestigung in Österreich hatte. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich von über zwölf Jahren konnte er keine Deutschkenntnisse vorweisen. Zudem trat er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung und verbrachte dadurch mehrere Jahre in Strafhaft. Er geht keiner geregelten Beschäftigung in Österreich nach und gehört keinem Verein oder keiner sonstigen Organisation an. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Freundin und eine Tochter in Österreich hat, war daher insgesamt festzustellen, dass in Österreich keine maßgebliche Integrationsverfestigung gegeben ist.

Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 10.10.2018.

2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 09.12.2002 erklärt, dass er in seinem Heimatland nach dem Tod seines Vaters von Anhängern einer politischen Gruppierung angegriffen worden sei. Nach diesem Angriff habe er seinen Wohnsitz nach Lagos verlegt und anschließend Nigeria verlassen, da man ihm in Lagos mitgeteilt habe, dass man ihn immer noch suche. Der Unabhängige Bundesasylsenat kam im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.02.2008, Zl. 246.207/0/16E-XII/36/04, zum Schluss, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgrund um keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund handelte.

Am 22.08.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist nun zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 20.09.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Dabei ist festzustellen, dass keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.

Bei der Behauptung, der Beschwerdeführer habe nach wie vor Probleme aus politischen Gründen mit den gleichen Personen aus dem Erstverfahren handelt es sich letztlich nur um Umstände, die bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden haben. Dadurch macht er das Fortbestehen und Weiterwirken eines bereits vorgebrachten Sachverhaltes geltend, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. VwGH 20.02.2003, 99/20/0480).

Im Rahmen seiner Erstbefragung am 22.08.2018 erzählte der Beschwerdeführer zudem, dass die Polizei in seinem Herkunftsstaat ihn suche und ihn einsperren wolle. Rund einen Monat später, bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.09.2018, erwähnte der Beschwerdeführer die damals geltend gemachten Probleme mit der Polizei mit keinem Wort mehr. Auch in den ersten drei Asylverfahren hatte er nie behauptet, mit den nigerianischen Behörden Probleme zu haben. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei den Beschwerdeführer nach einer über 16-jährigen Abwesenheit aus Nigeria ganz unvermittelt suchen sollte und noch weniger ist begreiflich, weshalb der Beschwerdeführer diese behauptete Verfolgung rund einen Monat später bei der niederschriftlichen Einvernahme gegenüber der belangten Behörde gar nicht mehr zur Sprache brachte. Auch im Rahmen seiner Beschwerde wurde nichts Derartiges mehr vorgebracht, womit der belangten Behörde zu folgen ist, wenn sie diesen Teil des Vorbringens als unglaubwürdig erachtet.

Umgekehrt brachte der Beschwerdeführer den behaupteten neuen Fluchtgrund, dass ein gefährlicher Schlepper auf der Suche nach ihm sei, erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 18.09.2018 vor und nicht schon bereits bei der Asylantragstellung. Es ist unbegreiflich, weshalb der Beschwerdeführer dieses zentrale Vorbringen, welches seinen gegenständlichen Asylantrag begründen soll, erst zu einem derart späten Zeitpunkt anspricht. Seine Begründung, der Dolmetscher habe ihm bei der Erstbefragung nicht die Chance gegeben, näher darauf einzugehen, ist wenig glaubhaft. Er wurde vor Beginn der Erstbefragung von der belangten Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Entscheidungsgrundlage darstellen und er wurde aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsdarstellung mitzuwirken. (Seite 2 der Niederschrift vom 22.08.2018). Aufgrund dieser Belehrung musste ihm die Wichtigkeit seiner Angaben bei der Erstbefragung bewusst sein. Dennoch hat der Beschwerdeführer auch nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls keine Ergänzungen oder Korrekturen angeregt. Da er mit seiner Unterschrift auch die Richtigkeit der Übersetzung bestätigt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch gar keine Angaben zu der von ihm behaupteten Verfolgung durch den Schlepper getätigt hat und es sich hierbei um ein gesteigertes Fluchtvorbringen handelt, was wiederum die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich erschüttert.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Als glaubhaft ist eine Darstellung dann zu erkennen, wenn der Antragsteller während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht und diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen. Erst sehr spät gemachte Angaben drängen den Schluss auf, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Auch die Schilderung der behaupteten Verfolgung durch den Schlepper im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 18.09.2018 wirkt wenig lebensnahe und lässt viele Fragen offen. Trotz eingehender Befragung war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, beim Zuhörer den Eindruck zu erwecken, dass seine Erzählung der Wahrheit entspricht. Er beschränkte sich auf eine wortkarte Darlegung weniger Eckpunkte, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und sehr vage gehalten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer schlüssigen Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen.

Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, weshalb der Beschwerdeführer keine polizeiliche Anzeige gegen die ihn bedrohenden Personen erstattete, obwohl er sich laut eigener Angabe bereits seit dem Jahr 2015 sehr bedroht gefühlt habe und sogar einige der für den Schlepper arbeitenden Personen persönlich kenne.

Insgesamt ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft darzulegen vermochte.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte. Dass sich die Situation in Nigeria seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich verschlechtert hätte wird zwar in der Beschwerde behauptet, allerdings wird aus der diesbezüglich sehr vage gehaltenen Beschwerde nicht erkenntlich, welche besondere Gefährdung dem Beschwerdeführer aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Nigeria im Falle einer Rückkehr drohen könnte bzw. inwieweit die Länderfeststellungen aus Sicht des Beschwerdeführers einer Ergänzung bedürfen. Eine entscheidungsrelevante Änderung der Lage entspricht auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist daher insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria wurde aber - wie bereits ausgeführt - in der Beschwerde nicht substantiiert genug behauptet und entspricht dies nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren an, gesund zu sein. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.

Der Beschwerdeführer machte geltend, seit Beendigung des Vorverfahrens ein schützenswertes Familienleben in Österreich begründet zu haben. Außerdem sei aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich eine Rückkehr nach Nigeria nicht mehr zulässig. Dennoch kann im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne der Begründung eines schützenswerten Familienlebens bzw. einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden, worauf im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.4 näher einzugehen sein wird.

2.3 Zum Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Die Feststellungen basieren auf den folgenden Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

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BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

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https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat daher den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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