TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/15 W221 2204132-1

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Veröffentlicht am 15.10.2018
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Entscheidungsdatum

15.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1
HGG 2001 §31 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W221 2204132-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 13.07.2018, Zl. P1456301/3-HPA/2018, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte mit dem mit 11.06.2018 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe. Vom Beschwerdeführer wird darin angegeben, Hauptmieter einer Wohnung zu sein, wobei seine Eltern die Vermieter seien. Er habe in dem Monat, in dem er der Einberufungsbefehl zugestellt worden sei, als Schüler kein Einkommen bezogen. Er müsse dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 400,- bezahlen. Angeschlossen waren ein von seinen Eltern unterzeichneter Mietvertrag mit dem Magistrat der Stadt Wien und eine zwischen seinen Eltern abgeschlossene Zustimmung zum Austritt der Mutter des Beschwerdeführers aus dem Mietvertrag.

Mit Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 28.06.2018 teilte dieser mit, dass der Mietvertrag mit dem Magistrat der Stadt Wien zwar auf ihn laufe, aber er die Wohnung an den Beschwerdeführer übertragen habe, der diese alleine und selbständig benutze und auch für alle Kosten aufkomme, die von diesem mit den von ihm entrichteten gesetzlich verpflichtenden Alimenten abgedeckt und bezahlt würden. Die Leistungen betreffend die Wohnung würden nicht Dritten verrechnet und ausschließlich vom Beschwerdeführer mit den erhaltenen Alimenten geleistet.

Am 12.07.2018 hielt das Heerespersonalamt telefonische Rücksprache mit dem Vater des Beschwerdeführers und hielt in einem Aktenvermerk fest, dass dieser angegeben habe, dass er die Miete mittels Dauerauftrag an Wiener Wohnen bezahle. Dies sei gleichzeitig der Nachweis seiner Unterhaltszahlungen an den Beschwerdeführer. Auch die Energiekosten würden vom Vater des Beschwerdeführers getragen. Ein entsprechender Nachweis sei vorgelegt worden.

Mit E-Mail des Vaters des Beschwerdeführers vom 12.07.2018 erklärte dieser, dass er der gesetzlichen Unterhaltspflicht für seinen Sohn durch die Bezahlung der Kosten seiner Wohnung, die er an diesen übergeben habe, nachkomme. Er sei für die Dauer des Präsenzdienstes nicht verpflichtet für die Kosten der Wohnung aufzukommen, diese müssten vom Staat übernommen werden. Angeschlossen waren eine Jahresabrechnung von Wien Energie und eine Rechnung über den Mietzins.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 13.07.2018, zugestellt am 19.07.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergebe, dass der Beschwerdeführer seit 28.05.2018 an der gegenständlichen Adresse mit dem Hauptwohnsitz gemeldet sei. Hauptmieter sei der Vater des Beschwerdeführers. Ein Mietverhältnis, welches innerhalb eines familiären Verhältnisses abgeschlossen worden sei und die Behauptung, dass der Beschwerdeführer Mietzahlungen leiste, würden nicht ausreichen, um zu beweisen, dass dem Beschwerdeführer für die gegenständliche Wohnung Kosten entstanden seien und er diese auch tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt getragen habe.

Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe sei, dass für die erforderliche Beibehaltung der Wohnung Kosten entstehen würden, welche der Beschwerdeführer im Verfahren nachzuweisen habe. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sei auch dadurch in Mitleidenschaft gezogen worden, dass sein Vater gegenüber der Behörde angegeben habe, dass er die Miete mittels Dauerauftrag an Wiener Wohnen bezahle und auch die Energiekosten trage. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, der Behörde nachzuweisen, dass ein entsprechender Zahlungsfluss betreffend die Mietzinszahlungen an Wiener Wohnen zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bestehe. Es werde zwar nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer an der gegenständlichen Adresse wohne, jedoch sei in Ermangelung eines Nachweises eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (am 01.08.2018 bei der belangten Behörde eingelangt), in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er schon seit seiner Geburt an der von ihm genannten Adresse, bei seinem Vater gemeldet sei, wenngleich die Ummeldung auf den Hauptwohnsitz erst in diesem Jahr vorgenommen worden sei, dies mit dem Zweck die Wohnung im Falle des Todes des Vaters nicht zu verlieren. Auch sei ihm die Wohnung von seinem Vater vor seiner Volljährigkeit übergeben worden, obwohl er diese seit mehreren Jahren mit dem Einverständnis seines Vaters alleine bewohne. Er sei selbständig für alle Kosten verantwortlich, alleinig die Daueraufträge würden noch über das Konto seines Vaters laufen. Die Umstellung der gesamten Abwicklung sei deshalb nicht erfolgt, da dieser damit seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nachkomme.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 23.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erhielt am 22.05.2018 seinen Einberufungsbefehl und trat seinen Präsenzdienst am 03.09.2018 an.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung Schüler und verfügte über kein eigenes Einkommen.

Der Beschwerdeführer ist seit 28.05.2018 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung Hauptwohnsitz gemeldet, auch wenn er dort schon länger lebt. Sein Vater ist der Hauptmieter der vom Magistrat der Stadt Wien gemieteten verfahrensgegenständlichen Wohnung.

Der Vater des Beschwerdeführers kommt im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten für die Mietkosten des Beschwerdeführers auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

Gemäß § 31 Abs. 2 leg. cit. gelten als eigene Wohnung Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das Tatbestandsmerkmal der "entgeltlichen eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001 vorliegt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2007/11/0011, ausgeführt, dass es ausgehend von § 20 Abs. 1 WehrG 2001 dem Regelfall entspricht, dass Wehrpflichtige ihren Grundwehrdienst in einem Zeitraum leisten, in dem sie noch vor ihrem Berufsleben oder an dessen Anfang stehen, sodass ein eigenes Einkommen aus beruflicher Tätigkeit von ihnen oft noch nicht erzielt wird. Es kann daher nicht als ungewöhnlich angesehen werden, wenn der Betreffende etwa von seinen Eltern finanziell unterstützt wird. Leisten nun Dritte, etwa die Eltern (Unterhalts-)zahlungen unmittelbar an den Wehrpflichtigen und finanziert dieser davon die Mietzinszahlungen für eine von ihm gemietete Wohnung, wäre dies unbedenklich für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe. Übernehmen Dritte aber die Direktzahlung des Mietzinses an den Vermieter, wird wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt wie im erstgenannten Fall; jenen, was den Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anlangt, anders beurteilen zu wollen, hieße, diesen Anspruch von Zufälligkeiten (insbesondere der Abwicklung der Zahlungen) abhängig zu machen.

Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (vgl. VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271; 23.09.2014, 2012/11/0150).

Der Verwaltungsgerichtshof stellte jedoch weiters klar, dass unter einer "eigenen Wohnung" im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (vgl. VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002).

Im vorliegenden Fall liegt das schuldrechtliche Nutzungsrecht nach dem vorgelegten Mietvertrag mit dem Magistrat der Stadt Wien eindeutig beim Vater des Beschwerdeführers. Dieser ist Hauptmieter, bezahlt sämtliche Wohnkosten und überlässt dem Beschwerdeführer die Wohnung unentgeltlich (statt direkter Unterhaltszahlungen) als Untermieter. Das macht die gegenständliche Wohnung aber gerade nicht zur "eigenen Wohnung", die der Beschwerdeführer gegen Entgelt bewohnt.

Dieses Ergebnis wird auch durch das auszugsweise wiedergegebene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.10.2010, 2007/11/0011, gestützt, weil dieser darin ausgeführt hat, dass die Tragung des Mietzinses durch Dritte nur dann nicht schadet, wenn es sich um Mietzinszahlungen für eine vom Antragsteller gemietete Wohnung handelt, was in der vorliegenden Rechtssache gerade nicht der Fall ist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

Schlagworte

eigene Wohnung des Wehrpflichtigen, Familienangehöriger,
Mietvertrag, Monatsmiete, Präsenzdiener, Untermiete,
Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2204132.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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