TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/16 W218 2181708-1

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W218 2181708-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 17.11.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 17.11.2017 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.

2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie an Knieschmerzen aufgrund eines Knorpelverbrauches leide, sie habe zweimal eine Lungenembolie gehabt und führe dies zu schwerem Atem. Bei der erfolgten Schilddrüsenoperation seien ihre Stimmbänder verletzt worden und leide sie nunmehr leichter an Verkühlungen und würde sie oft ihre Stimme verlieren. Sie leide zudem an Rheuma, Diabetes, Bluthockdruck und Übergewicht bedingt durch Medikamente und mangelnde Bewegung aufgrund von Köperbeeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin würde gerne wissen, wieso sie ihren Grad der Behinderung von 50 vH nicht behalten könne.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 04.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:

1. Diabetes mellitus, Pos.Nr.: 09.02.02, Grad der Behinderung 40%

2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Pos.Nr.: 02.01.01, Grad der Behinderung 20%

3. Obstruktive Ventilationsstörung, Pos.Nr.: 06.06.01, Grad der Behinderung 20%

4. Hypertonie, Pos.Nr.: 05.01.01, Grad der Behinderung 10%

5. Zustand nach Schilddrüsenkarzinom, Pos.Nr.: 09.01.01, Grad der Behinderung 10%

Da die Beschwerdeführerin keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, am 16.11.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Das Vorgutachten wurde noch unter der Richtsatzverordnung eingestuft, die vorliegenden Leiden werden nach der nunmehr gültigen Einschätzungsverordnung eingestuft.

Die Sachverständige führt aus, dass der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 des Vorgutachtens, welches nunmehr unter laufender Nummer 5 aufscheint, um 4 Stufen gesenkt wird, da die Heilungsbewährung abgeschlossen ist ohne rezidiv zu sein. Die Beschwerdeführerin erhält eine Hormonmedikation und kann damit eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte einhergehende Verstärkung des Risikos an einer Verkühlung bzw. Stimmverlust zu leiden, vermag den Grad der Behinderung nicht erhöhen, zumal aus dem Gutachten hervorgeht, dass keine Einschränkung des Immunsystems vorliegt.

Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, dass sie aufgrund von zwei Lungenembolien an schwerem Atem leide. Aus dem Sachverständigengutachten geht hervor, dass der Zustand nach Lungenembolie keinen Grad der Behinderung erreicht, da diese ohne Folgeschäden abgeheilt sind. Die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin beim Atmen werden von der Sachverständigen unter der Funktionseinschränkung "Obstruktive Ventilationsstörung" unter der Positionsnummer 06.06.01 mit dem oberen Rahmensatz eingestuft, da dies medikamentös kompensiert ist.

Von der Beschwerdeführerin wurde weiters als Leiden Diabetes und Bluthockdruck angegeben. Die Sachverständige stuft den Diabetes mellitus als führendes Leiden 1 unter der Positionsnummer 09.02.02 mit dem oberen Rahmensatz ein, da mehrere Insulindosierungen notwendig sind. Aus den Befunden geht kein schlechterer Zustand hervor und konnte auch die Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstatten, aus welchem sich eine höhere Einschätzung des festgestellten Diabetes ergeben würde. Im Vergleich zum Vorgutachten ergibt sich somit eine Verschlechterung des Zustandes und eine Erhöhung des Grades der Behinderung um zwei Stufen. Die Hypertonie wurde als neues Leiden in die Liste der Funktionseinschränkungen aufgenommen und nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 05.01.01 mit einem fixen Richtsatz eingestuft. Diese Hypertonie ist befundmäßig belegt durch den Patientenbrief vom 29.08.2014.

Die Sachverständige schätzte die Funktionseinschränkung unter laufender Nummer 2 nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.01.01 mit dem oberen Rahmensatz ein, da die Rotation und die Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt ist. Es besteht kein Klopfschmerz und beträgt der Finger-Bodenabstand im Stehen 10 cm. Das Leiden wurde mit dem gleichen Grad der Behinderung wie im Vorgutachten eingeschätzt und ergibt sich aus den vorgelegten Befunden und aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Verschlechterung des Zustandes.

Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Knieschmerzen aufgrund eines Knorpelverbrauches sind nicht befundmäßig dokumentiert. Bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin waren die Kniegelenke frei beweglich und bandstabil. Bei der Beschwerdeführerin war zudem der Zehenspitzen- und Fersenstand sowie der Einbeinstand beidseitig durchführbar und war auch die grobe Kraft beidseitig nicht vermindert. Die Beschwerdeführerin zeigte zudem ein normales Gangbild. Die in der Beschwerde angeführten Leiden sind somit nicht objektivierbar und erreichen keinen Grad der Behinderung.

Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Leiden Rheuma ist nicht befundmäßig belegt und somit nicht objektivierbar.

Eine Verbesserung des Zustandes der Beschwerdeführerin konnte somit insofern objektiviert werden, als der Zustand nach Schilddrüsenkarzinom nunmehr aufgrund des Ablaufs der Heilungsbewährung einen Grad der Behinderung von 10 % erreicht und nicht wie im Vorgutachten noch 50 %. Die übrigen Leiden erreichen für sich alleine auch keinen Grad der Behinderung von 50 % und wird das führende Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Daher beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH.

Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin sind den getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde, des Gutachtens und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem Gutachten nicht entgegentreten ist, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 40 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:

"Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."

Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W218.2181708.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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