Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W180 2207387-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/17-8114552010, betreffend Direktzahlungen 2017:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.04.2017 einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GOS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) vom 12.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 08.02.2018, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bei der Antragstellung betreffend die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve am 25.05.2016 irrtümlich "ja" bei der Frage "Wurde in den letzten 5 Jahren vor der Aufnahme der Bewirtschaftung eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt?" angekreuzt. Dies sei jedoch im Nachhinein am 09.01.2017 korrigiert worden. Gegen den Bescheid der AMA vom 05.01.2017 betreffend Direktzahlungen 2016, mit dem sein Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve vom 25.05.2016 abgewiesen worden sei, habe er rechtzeitig Beschwerde erhoben. Bei positiver Beurteilung seiner Beschwerde bzw. seines Antrages auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve hätte er auch Anspruch auf Direktzahlungen im Antragsjahr 2017.
4. Die zuvor erwähnte Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AMA vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5339519010, betreffend Direktzahlungen 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2017 vorgelegt. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts führte die AMA in einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage am 24.04.2018 aus, dass entgegen der Ausführung in der Beschwerdevorlage vom 28.11.2017 der Beschwerdeführer nicht auf einem anderen Betrieb als Landwirt tätig gewesen sei. Da der Beschwerdeführer bereits mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2015 einen Ausbildungsnachweis übermittelt habe und er die Voraussetzungen für die Zahlung für Junglandwirte erfülle, erfülle er auch die Voraussetzungen für die Zuteilung aus der Nationalen Reserve als Junglandwirt. Würde der Fall an die AMA zurückverwiesen werden, könnte der Antrag als "Junglandwirt" abgerechnet und Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve zugeteilt werden.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2018, GZ W180 2178093-1, wurde der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid vom 05.01.2017 betreffend Direktzahlungen 2016 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im gegenständlichen Verfahren am 10.10.2018 vor, wies im Rahmen der Beschwerdevorlage auf den zuvor genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2018 betreffend Direktzahlungen 2016 hin und führte aus: "In der vorliegenden Sache liegt aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 (3) VwGVG vor. Die Aktenlage hat sich dahingehend geändert, dass der AMA Unterlagen nachgereicht wurden. Diese Unterlagen wurden sowohl formal als auch inhaltlich geprüft und könnten von der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.2. Rechtsgrundlagen
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
2.3. Zur Zurückverweisung
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 damit, dass dem Beschwerdeführer keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden. Mit das Antragsjahr 2016 betreffenden Bescheid vom 05.01.2017 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve abgewiesen. Dieser Bescheid wurde jedoch vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.04.2018, GZ W180 2178093-1, behoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen. Damit ändert sich die Sachlage für das gegenständliche Antragsjahr 2017 maßgeblich.
Die belangte Behörde bringt in der Beschwerdevorlage selbst vor, dass sich die Aktenlage geändert habe und dies zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen könnte, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre; eine Entscheidung durch die belangte Behörde würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts betreffend das Antragsjahr 2017 durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu beurteilen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausbildung, Behebung der Entscheidung, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2207387.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.01.2019