Entscheidungsdatum
18.10.2018Norm
ASVG §5 Abs2Spruch
W129 2200775-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Rektorates der Universität XXXX vom 12.04.2018, Zl. 242474/18, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsbürgerin, stellte mit Mail vom 22.10.2017 bei der Universität XXXX einen Antrag auf nachträglichen Erlass (Rückzahlung) des Studienbeitrages für das Wintersemester 2017/18 wegen Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 UG) und legte ihren Einkommensteuerbescheid über ein Jahreseinkommen in Höhe von (genau) € 5.000 bei.
Darauffolgend kam es zu einem E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und den zuständigen Referentinnen der Studienabteilung der Universität XXXX , worin der Beschwerdeführerin unter anderem mitgeteilt wurde, dass für das Kalenderjahreseinkommen das am Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen maßgeblich sei und dass dieses Jahreseinkommen zumindest die Höhe von € 5.820,06 erreichen müsse. Die Beschwerdeführerin wiederum führte aus, dass sie Transferleistungen in Höhe von € 12.000 erhalten habe und einen Umsatz von € 20.000 erzielt habe; die Einnahmen seien aufgrund beruflicher Ausgaben zur Weiterbildung nicht zu versteuern gewesen.
2. Mit Bescheid des Rektorates der Universität XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.04.2018, Zl. 242474/18, wurde der Antrag auf nachträglichen Erlass des Studienbeitrags für das Wintersemester 2017/18 gemäß § 92 Abs 5 Universitätsgesetz 2002 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2016/17 im 9. Semester des Doktoratsstudiums Rechtswissenschaften befunden habe und somit zur Zahlung des Studienbeitrages in Höhe von € 363,36 zuzüglich 10% aufgrund der Entrichtung in der Nachfrist, gesamt somit € 399,7, verpflichtet gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin habe den Erlasstatbestand der Erwerbstätigkeit geltend gemacht, jedoch weise der vorgelegte Einkommensteuerbescheid ein Jahreseinkommen in Höhe von lediglich €
5.000 aus. Nach § 92 Abs 1 Z 5 UG hätte das Jahreseinkommen jedoch zumindest € 5.820,08 betragen müssen.
3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zunächst im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin durch mehrfaches rechtswidriges Verhalten von (namentlich genannten) Universitätsangehörigen an einer früheren erfolgreichen Beendigung ihres Doktoratsstudiums gehindert worden sei. Sie sei von einem Professor sexuell belästigt worden, ein anderer Professor sei fachlich thematisch nicht ausreichend vorbereitet gewesen und habe ihr in einem Seminar eine fachlich unangemessen negative Note gegeben, eine andere negative Beurteilung sei erst mit Einbringung einer Beschwerde auf "gut" hinaufgesetzt worden, ein anderer Prüfer habe während der Prüfung die Hand auf seinen Hosenreißverschluss gelegt, worauf sich die Beschwerdeführerin vor Ekel nicht mehr habe artikulieren können; sie sei in weiterer Folge von zwei weiteren Dozenten sexuell belästigt worden, auch Studierende hätten sie verbal unanständig angegriffen, weil sie fachlich überlegen referiert habe. Der erste Betreuer ihrer Dissertation habe die Betreuung zurückgelegt, weil er eine akademische Funktion übernommen habe. Ein von ihr in Aussicht genommener anderer Betreuer habe auf eine Anfrage nicht reagiert. Man habe sie gezwungen, eine Arbeit ohne Betreuung abzugeben. Diese Arbeit sei verfehlterweise mit "Nicht genügend" begutachtet worden. Eine Dozentin habe eine Seminararbeit ebenso verfehlterweise mit "Nicht genügend" beurteilt und sei weder per Telefon noch per Mail erreichbar gewesen.
Sie habe Reisekosten aus Deutschland zu tragen gehabt im Ausmaß von über € 3.000.
Im Steuerbescheid seien "Existenzgelder" des Jobcenters nicht berücksichtigt worden; diese würden für die deutsche Steuerbehörde als nicht versteuerbar gelten.
Sie beziehe nunmehr ein "Existenzgeld" aus Frankfurt; von € 957,9 würden ihr nach Abzug von € 550 Euro Miete lediglich € 457,9 verbleiben.
Aufgrund eines Verkehrsunfalles im Jahre 2012 laufe seit 2014 ein Insolvenzverfahren in München. Diese Insolvenz werde erst im Jahre 2018 ausgetragen.
Es wäre unverhältnismäßig, ihr nach den aufgezählten Verfehlungen von insgesamt 6 Universitätslehrern und aufgrund des geringen Einkommens auch noch ein erhöhtes Studiengeld aufzuerlegen.
4. Der Senat der Universität XXXX beschloss in seiner Sitzung am 21.06.2018, von der Erstellung eines Gutachtens zur Beschwerde Abstand zu nehmen.
5. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.07.2018, eingelangt am 12.07.2018, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsbürgerin, ist an der Universität XXXX für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften zugelassen und befand sich im Wintersemester 2017/18 im neunten Semester dieses Studiums. Die vorgesehene Dauer des Doktoratsstudiums Rechtswissenschaften beträgt 3 Jahre (6 Semester).
Die Beschwerdeführerin stellte mit Mail vom 22.10.2017 einen Antrag auf nachträglichen Erlass (Rückzahlung) des Studienbeitrages für das Wintersemester 2017/18 wegen Erwerbstätigkeit und Vorliegen eines Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze.
Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2016 ausschließlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wobei das Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid des Jahres 2016 das Ausmaß von (genau) €
5.000 erreichte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Verfahren vor der belangten Behörde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 lauten:
"Studienbeitrag
§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
1. eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder
2. eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums, oder
3. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54a, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder
4. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54b, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder
5. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54c, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,
um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH.
[...]
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen
1. für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
2. für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;
3. wenn die von ihnen zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Universität ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht;
3a. wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den "Least Developed Countries" gemäß der "DAC List of ODA Recipients" zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird;
4. welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;
5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.
6. welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist;
7. wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.
(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat. Dem Antrag sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.
(3) Studierende, denen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, haben den Studienbeitrag nachträglich zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
(4) Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
(5) Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung sind berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch eine gemeinsame Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörige von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit werden können. Die Befreiung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Über die Befreiung hat das Rektorat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu entscheiden. Auf die Befreiung besteht kein Rechtsanspruch."
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Studienbeitragsverordnung 2004 lauten:
"Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002
§ 2b. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
(2) [...]
(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:
1. - 2. [...]
3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß § 9 des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß § 10 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.
4. [...]
(5) - (7) [...]"
Zu A)
1.1. Die Beschwerdeführerin hat die in § 91 Abs. 1 UG vorgesehene Studienzeit mit Beginn des neunten Semesters überschritten und daher ab diesem Zeitpunkt für jedes Semester einen Studienbeitrag in Höhe von € 363,36 zu entrichten (bei Entrichtung in der Nachfrist um 10% erhöht).
1.2. Der Antrag auf nachträglichen Erlass (Rückzahlung) des Studienbeitrages für das Wintersemester 2017/2018 war bis zum 31.10.2017 zu stellen. Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag daher fristgerecht.
1.3. Ihren Antrag begründete die Beschwerdeführerin mit Erwerbstätigkeit gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 UG (alt). Gemäß dieser (zwischenzeitlich außer Kraft getretenen, vgl. unten Punkt 1.5.) Bestimmung war der Studienbeitrag jenen Studierenden zu erlassen, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben.
1.4. Beim ausgewiesenen Einkommen sind nach § 2b StuBeiV nur jene Hinzurechnungen zu berücksichtigen, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind. Somit können die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten sozialen Transferleistungen nicht berücksichtigt werden.
1.5. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.12.2016, G 88/2016-14, V 17/2016, die bereits genannte Gesetzesbestimmung des § 92 Abs. 1 Z 5 UG, BGBl I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl I Nr. 79/2013, als verfassungswidrig aufgehoben und dies insbesondere damit begründet, dass diese Regelung für Studierende, die ein entsprechendes Erwerbseinkommen (auch) aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielen, zu unsachlichen Ergebnissen führt. Laut Spruchpunkt I.2. des Erkenntnisses trat die Aufhebung erst mit 30.06.2018 in Kraft.
Zur Möglichkeit, für das Außerkrafttreten der als verfassungswidrig erkannten Norm eine Frist zu setzen (vormals geregelt in Art. 140 Abs. 3 B-VG, nunmehr geregelt in Art. 140 Abs. 5 B-VG), hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Falle einer solchen Fristsetzung die Verfassungswidrigkeit des aufgehobenen Gesetzes im Zeitraum zwischen der Kundmachung der Aufhebung im Gesetzblatt und dem Inkrafttreten der Aufhebung nicht wirksam ist. Das Gesetz gilt für Rechtsfälle, deren Sachverhalt sich bis zum Inkrafttreten der Aufhebung konkretisiert, weiter. Bis zum Ablauf der Frist ist das Gesetz unanfechtbar geworden (VwGH 24.06.1970, 1319/68).
Die Aufhebung einer Gesetzesvorschrift durch den Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig wirkt, wie sich aus Art. 140 Abs. 7 B-VG ergibt, bloß für die Zukunft; auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände ist sie jedoch weiterhin anzuwenden, ausgenommen im Fall eines anderslautenden Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofes im Gesetzesprüfungsverfahren sowie in den Anlassfällen (ständige Rechtsprechung VfGH B 242/77; B 363/77; B 537/77; B 1/78). Der vorliegende Fall ist von der Anlassfallwirkung (Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG) des Erkenntnisses vom 12.12.2016, G 88/2016, V 17/2016, jedoch nicht erfasst. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach ein unter Fristsetzung aufgehobenes Gesetz während dieses Zeitraums einem verfassungsrechtlich einwandfreien Bestandteil der Rechtsordnung gleichzuhalten ist (zB VfSlg. 2583/1953, 4718/1964, 5243/1966 uva., insbesondere VfSlg. 5466/1967) und eine als verfassungswidrig erkannte Gesetzesstelle nicht neuerlich Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein kann (zB VfSlg. 5185/1965, 6442/1971, 12.633/1991 uva.), lässt das Vorbringen der Beschwerde die behaupteten Rechtsverletzungen nicht erkennen.
Die Beschwerdeführerin brachte ihren Antrag auf nachträglichen Erlass (Rückzahlung) des Studienbeitrages für das Wintersemester 2017/18 wegen Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 UG alt) am 22.10.2017 bei der belangten Behörde ein. Die Aufhebung des § 92 Abs. 1 Z 5 UG erfolgte bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2016, wobei die Aufhebung erst mit 30.06.2018 in Kraft trat.
§ 92 Abs. 1 Z 5 UG war daher sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Entscheidungszeitpunkt noch geltendes Recht. Da der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2016 nichts anderes aussprach, ist die aufgehobene Bestimmung des § 92 Abs. 1 Z 5 UG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände und sohin auch auf den gegenständlichen Fall, der kein "Anlassfall" ist, anzuwenden bis zu seinem Außerkrafttreten am 30. Juni 2018 und wurde von der belangten Behörde aus diesem Grund zu Recht angewendet. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kommt § 92 Abs 1 Z 5 UG jedoch aufgrund seiner "Zeitraumbezogenheit" (Antrag auf Erlass/Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2017/18) trotz des zwischenzeitlich erfolgten Außerkrafttretens auch bei der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdevorbringens zur Anwendung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 81-83). Doch selbst wenn die Aufhebung sich auch auf die gegenständliche BVwG-Entscheidung erstreckte und § 92 Abs 1 Z 5 UG im Beschwerdefall nicht mehr zur Anwendung käme, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da in diesem Fall ja der Rückerstattungstatbestand wegen Erwerbstätigkeit zur Gänze wegfiele.
1.5. Eine Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2017/18 wegen Erwerbstätigkeit setzt daher voraus, dass die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen war, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt hat. Dieser Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG (Geringfügigkeitsgrenze) lag im Jahr 2016 bei € 415,72. Der 14-fache Betrag liegt somit bei €
5.820,08.
Da das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 lediglich eine Höhe von € 5.000 erreicht hat, kommt eine Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2017/18 aufgrund einer Erwerbstätigkeit nicht in Betracht.
1.7. Soweit die Beschwerdeführerin ein Verschulden der Universitätslehrerinnen und -lehrer der Universität XXXX an ihrer Studienverzögerung darlegt, ist dieses Vorbringen mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht geeignet, einen Erlasstatbestand in Bezug auf den Studienbeitrag zu bilden.
Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, in weiterer Folge im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen, diesbezüglich besteht jedoch keine Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes.
1.8. Auch die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ins Treffen geführte soziale Bedürftigkeit stellt - mit Ausnahme der Studienbeihilfenbezieher (§ 92 Abs 1 Z 7 UG), zu denen die Beschwerdeführerin jedoch nicht gehört - keinen gesetzlichen Tatbestand für die Rückerstattung des Studienbeitrages dar.
1.9. Zusammengefasst hat die belangte Behörde somit in rechtmäßiger Weise den Antrag auf Erlass bzw. Rückerstattung des entrichteten Studienbeitrages abgewiesen.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Studienbeitrag zu erlassen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Erlassantrag, Erwerbstätigkeit, Gesetzesaufhebung, Jahreseinkommen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2200775.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.01.2019