TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/22 W104 2205786-1

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Veröffentlicht am 22.10.2018
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Entscheidungsdatum

22.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2205786-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.8.2017, II/4-EBP/12-7416436010, betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.376,92, wobei ein Vorbescheid (in unwesentlichem Ausmaß) zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeändert wurde. Aus der Begründung ergibt sich, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne (Hinweis auf Art. 2 Z 23 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VO 1122/2009) und dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen bis höchstens 3% und maximal 2 ha festgestellt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der folgendes geltend gemacht wird:

Von der beantragten Fläche von 26,31 ha seien aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 0,75 ha als relevante Abweichung von der Förderfläche abgezogen worden. Flächenbeanstandungen habe es auf den Feldstücken 1,2,15,22,25,33,40 gegeben. Beanstandete Codes seien 90, 95 und 99 gewesen. Das bedeute, diese Flächen existierten real nur für die Sozialversicherung und das Finanzamt. Beide Behörden würden von den nach AMA-Lesart nicht existenten Flächen Steuern und Abgaben erheben. Code 99 sei eine Finte der AMA und führe zu viel Unmut und Streit zwischen den Grundnachbarn. Die Luftbilder der Grundstücksflächen würden auf den Grundsteuerkataster gelegt und solange eingepasst, bis nach Ansicht der beauftragten Behörde, vermutlich des Bundes-Eich- und Vermessungswesen, die geringstmöglichen Differenzen vorgefunden werden. Da der Steuerkataster keine Lagegenauigkeit kenne, müssten zwangsläufig Differenzen gemäß Code 99 auftreten. Das Bundesverwaltungsgericht erkenne diese Feldstücksverschiebungen in W 127-2001089-1/14 E als real an, obwohl in der Natur diese Kunstlinien unsichtbar seien und ewig blieben. Der Beschwerdeführer habe wiederholt darauf hingewiesen, dass die AMA bei der VOK mit Messgeräten arbeitet, die § 6 der Vermessungsverordnung BGBl II Nr.115/2010 verletzten. Diese Norm werde durch Art. 34 Abs. 1 der VO EG 1122/2009 bestätigt und nicht aufgehoben. Er verweise auch auf seine Stellungnahme zum Gutachten des BEV an das BVwG vom 16.4.2016. Mit diesem Vorgehen eröffne sich die AMA ungeahnte Sanktionsmöglichkeiten. So sei er von der AMA um eine sechsstellige Eurosumme gestraft worden. Bisher hätten alle Gerichtsinstanzen den Einsatz "unrichtiger Messgeräte" nach § 146 StGB als legitim erachtet. Allein die Anwendung der von der AMA vorgegebenen und vom BVwG-Erkenntnis bestätigten Messtoleranz eliminiere auf den Feldstücken 2,22,25,33,40 die erklärten Vor-Ort-Kontrollbeanstandungen. Sieben Feldstücke seien beanstandet worden, von den übrigen 21 Feldstücken gebe es keine Kontrollergebnisse, bzw. seien diese nicht gemäß Art 33 VO EG 1122/2009 protokolliert worden. Eine rechtskonforme Flächenermittlung nach Art. 57 in Verbindung mit dem 79. Erwägungsgrund der VO EG 1122/2009 sei auch aus diesem Grund weder gewollt noch möglich. Die ständige Rechtsprechung des BVwG, vgl. BVwG W118 20011398-1/7E, wonach eine Saldierung von Über- und Untererklärungen nur unter engen Voraussetzungen möglich sei, verletze klar Art. 57 und Erwägungsgrund 79. Wendete die Agrarmarkt Austria die geltenden Rechtsnormen an, würde sie keinen Vor-Ort-Kontrollerfolg verbuchen können. Der Bescheid sei daher auf rechtswidrig ermittelter Grundlage erstellt worden. Er beantrage, das BVwG möge den Bescheid aufheben und die Einheitliche Betriebsprämie 2012 laut Antrag und geltender Rechtsnorm zuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Im Oktober 2013 erfolgte am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2012 um 0,75 ha weniger beihilfefähige Fläche vorhanden war als beantragt.

In seinem zu den Antragsjahren 2008 bis 2011 ergangenen Erkenntnis vom 27.7.2016, GZ W127 2001089-1/14E, zum Betrieb des Beschwerdeführers stellte das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ausführlicher Behandlung der vom Beschwerdeführer auch in diesen Verfahren vorgebrachten Problematik der Anwendbarkeit der Vermessungsverordnung und der EU-Konformität der eingesetzten Messgeräte u.a. auf Basis eines einschlägigen Sachverständigengutachtens aus:

"Soweit die beschwerdeführende Partei vorgebracht hat, die von der Agrarmarkt Austria bei den Vor-Ort-Kontrollen 2011 verwendeten GPS-Messgeräte seien zu ungenau und entsprächen nicht der Vermessungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 115/2010, ist festzuhalten, dass die genannte Verordnung nicht auf die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen durch die Agrarmarkt Austria anwendbar ist. Gegenständlich ist vielmehr die Bestimmung des Artikels 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 heranzuziehen, wobei unter Berücksichtigung des vorliegenden Gutachtens des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 22.09.2015 festzuhalten ist, dass die von der Agrarmarkt Austria verwendeten Geräte den Vorgaben der Europäischen Union entsprechen und die geforderte Messgenauigkeit erreichen. Das verwendete GPS-Gerät lässt nach Angaben der Agrarmarkt Austria nur unter guten Empfangsbedingungen eine Vermessung zu, andernfalls - etwa unter Baumkronen bzw. überhängenden Ästen - wird eine Versatzmessung mittels Laser durchgeführt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für ein falsches Messergebnis und guter Nachvollziehbarkeit der Prüferfeststellungen im INVEKOS-GIS ist daher in der Gesamtbetrachtung von der Richtigkeit der durchgeführten Messungen auszugehen, zumal die beschwerdeführende Partei auch nicht dargetan hat, dass gemeinschaftsrechtliche Vorgaben nicht eingehalten worden wären. Hinsichtlich allenfalls vorhandener Messungenauigkeiten ist im Übrigen auf die festzusetzende Toleranzmarge im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hinzuweisen. [...] Zu dem Vorwurf, die Agrarmarkt Austria habe es unterlassen, Übererklärungen mit Untererklärungen innerhalb einer Kulturgruppe zu verrechnen, ist insbesondere auf die dem angefochtenen Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zugrunde liegende Berechnung der Feldstücke 11, 20 und 40 hinzuweisen, bei denen Übererklärungen mit Untererklärungen saldiert wurden. Im Übrigen ist aber festzuhalten, dass gemäß Artikel 57 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in dem Fall, dass die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche liegt, bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt wird. Eine Saldierung von Flächen ist daher grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich (vgl. BVwG 29.02.2016, W118 2001398-1/7E).

Die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen gemäß Artikel 13 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010 - bzw. Artikel 14 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 - beträgt 0,10 ha. Innerhalb eines Feldstücks nebeneinander liegende Schläge mit beihilfefähigen Kulturen können als beihilfefähige Fläche anerkannt werden, wenn diese zusammen die oa. Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen erreichen. [...]

Die zu Unrecht ausgezahlten Beträge sind sohin im festgestellten Ausmaß gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 rückzufordern. Kürzungen oder Ausschlüsse sind nicht vorzunehmen, da die betreffend die gegenständlichen Antragsjahre festgestellte Differenz jeweils unter 3 % der ermittelten Fläche sowie unter 2 ha liegt."

In seinem zu einer Revision des Beschwerdeführers gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen Zurückweisungsbeschluss vom 29.8.2017, Ra 2016/17/0287, führt der Verwaltungsgerichtshof aus: Dem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Vermessungsverordnung 2010 auf die Ermittlung von Flächen, sei zum Einen entgegenzuhalten, dass mit diesem allgemein gebliebenen Vorbringen kein (konkreter) Bezug zu einer möglichen Verletzung des Revisionswerbers in seinen Rechten hergestellt werde, zum Anderen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der für die Vermessung von Flächen im Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie anwendbaren Rechtsnormen zu verweisen sei. Von dieser Rechtsprechung sei das BVwG nicht abgewichen. Zur Frage, ob ein - nicht näher spezifiziertes - Messmittel zur Ermittlung einer Fläche ausreiche, sei festzuhalten, dass das BVwG zu dieser Frage ein Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen eingeholt habe. Aus dem Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers sei jedoch nicht erkennbar, ob damit die Schlüssigkeit dieses Gutachtens oder die rechtliche Beurteilung des BVwG bekämpft werden solle. Auch die Relevanz der Frage, ob ein Gerät bei Waldrandflächen eingesetzt werden dürfe, wo die Messvariabilität nach den nicht näher ausgeführten Behauptungen des Revisionswerbers die europarechtlich normierte maximale Toleranzmarge überschreite, werde nicht konkret dargetan. Dem Vorbringen, es fehlten Entscheidungen, ob Förderflächen abweichend von bestimmten europarechtlichen Bestimmungen ermittelt werden dürften, sei nicht zu entnehmen, in welche Richtung eine solche unspezifizierte Abweichung durch das BVwG stattgefunden haben solle.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den angeführten Entscheidungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Es liegt kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 vor und stellt deren Ergebnis auch nur annähernd substantiiert in Frage.

Soweit sich die Beschwerde allgemein gegen die von der Behörde angewendeten Messmethoden, die angewendete Messtoleranz und die mangelnde Saldierung von Über- und Untererklärungen wendet, so wurden diese Themen bereits ausführlich im Erkenntnis des BVwG vom 27.7.2016, GZ W127 2001089-1/14E, auf das das Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde Bezug nimmt, behandelt. Neue Tatsachen oder Argumente hat der Beschwerdeführer dazu nicht vorgebracht, sondern nur dessen Richtigkeit in Abrede gestellt.

Die dazu anwendbaren Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, die auch für das Antragsjahr 2013 Anwendung finden, wurden bereits im angeführten Erkenntnis vom 27.7.2016 dargestellt.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Aus den angeführten Gründen ist die Entscheidung der AMA zu Recht erfolgt und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich Sachverhaltsfragen, die bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren vollständig geklärt werden konnten, oder um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa das zitierte Erkenntnis VwGH 29.8.2017, Ra 2016/17/0287).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
Grundsteuerkataster, Gutachten, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Schlüssigkeit,
Vermessung, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2205786.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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