TE Bvwg Beschluss 2018/10/23 W136 2183548-1

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Veröffentlicht am 23.10.2018
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Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
WG 2001 §26 Abs3 Z1

Spruch

W136 2183548-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch PICHLER Rechtsanwalt GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 33, gegen den Bescheid des Militärkommandos Vorarlberg vom 21.09.2017, GZ P1242937/6-MilKdo/V/KdoErgAbt/2017, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes beschlossen:

A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren

gemäß § 31 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Einberufungsbefehl der belangten Behörde vom 09.09.2016 ab 02.02.2017 zum Grundwehrdienst einberufen. Der Ein-berufungstermin des BF wurde antragsgemäß mit Bescheid vom 27.01.2017 vom 06.02.2017 auf den 02.10.2017 abgeändert.

2. Mit Antrag vom 19.09.2017 ersuchte der BF um "Befreiung bzw. Abänderung des Einberufungsbescheides" und beantragte einen Aufschub, weil er seinen Wohnsitz in Österreich abgemeldet habe.

3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 21.09.2017 wurde dieser Antrag des BF gemäß § 26 Abs. 2 Z1 WG 2001 abgewiesen.

4. Mit zwei Schreiben des BF vom 29.09.2017 bzw. vom 01.10.2017, in denen der BF ausdrücklich auch die Geschäftszahl des vorerwähnten Bescheides anführte, teilte er der belangten Behörde unter anderem mit, dass er keinen Einberufungsbefehl für den Termin 02.10.2017 erhalten habe.

5. Die belangte Behörde forderte den BF unter Hinweis auf die Bestimmung des § 9 VwGVG mit Mängelbehebungsauftrag vom 09.11.2018 auf, die fehlende Unterschrift der Beschwerde sowie die mangelnde Ausführung der Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides stütze binnen drei Tagen zu verbessern, widrigenfalls die Beschwerde zurückzuweisen sei.

Der BF reagierte auf dieses Schreiben, das ihm persönlich an seinem Wohnsitz in XXXX zugestellt wurde, weil er die Zustellvollmacht seiner Mutter aufgelöst hatte, nicht.

6. Mit Note vom 19.01.2018 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem Verfahrensakt ohne weitere Erläuterungen und ohne von einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2018, GZ W122 2175779-1/11E wurde der Beschwerde des BF in einem von der belangten Behörde offenbar parallel geführten Verfahren betreffend Aufschub des Grundwehrdienstes stattgegeben und dem BF ein Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gem. § 26 Abs. 3 Z 1 Wehrgesetz 2001 gewährt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie aus der Einsichtnahme in das zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).

Ungeachtet des Umstandes, dass im vorliegenden Fall die Beschwerde wegen Nichtbefolgung des von der belangten Behörde zu recht erteilten Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen wäre, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Grundwehrdienstes bereits vor Vorlage der gegenständlichen Beschwerde mit dem oben unter Punkt I.7. zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes stattgegeben, so dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wegen materieller Klaglosstellung das Rechtsschutzinteresse des BF weggefallen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufschubantrag, Gegenstandslosigkeit, Grundwehrdienst,
Klaglosstellung, Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2183548.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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