TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/25 W247 2101550-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2018
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Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W247 2101550-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA GHANA alias NIGERIA, vertreten durch XXXX , gegen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015, Zl. XXXX , die Anordnung der Schubhaft, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitraum von 10.07.2015 bis 28.07.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG, idgF., iVm § 76 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG, idgF., abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG, igF., hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens am 06.11.2014 unrechtmäßig auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 06.11.2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

1.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Wiener Neustadt am gleichen Tage führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtweg im Wesentlichen aus, er habe seinen Herkunftsstaat Ghana Anfang 2011 verlassen und sei im August 2013 nach Italien gelangt, wo er 8 Monate in einem (Flüchtlings)Lager in Bologna gelebt habe. Ein Reisedokument oder einen Identitätsnachweis habe er nie besessen. Im Juni 2014 sei er dann von Italien in die Schweiz gereist. Dort sei er in einem Lager in XXXX untergebracht gewesen, aber nach vier Monaten nach Italien "zurückgeschickt" worden. Bis zum Tage vor seiner Einreise nach Österreich, d.h. eigenen Angaben zu Folge bis 05.11.2014, habe er sich dann wiederum in Bologna aufgehalten. Sowohl in Italien wie auch in der Schweiz habe er um "Asyl" angesucht. Ein Visum habe er in keinem Staat erhalten. In Italien sei sein Verfahren negativ beschieden worden, seine hiergegen erhobene Berufung hafte bis dato unerledigt aus. Die Schweiz habe im Asylverfahren die Zuständigkeit Italiens festgestellt.

1.3. Von der belangten Behörde durchgeführte EURODAC-Abfragen ergaben zwei Treffer für Italien (19.08. und 09.09.2013) sowie einen Treffer für die Schweiz Eidgenossenschaft (10.06.2014).

1.4. Am 11.11.2014 wurde der Beschwerdeführer von der Einleitung von Konsultationen mit den italienischen Behörden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/201 vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig, ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 13 (im Folgenden: Dublin-VO), in Kenntnis gesetzt.

1.5. Mit an die italienischen Behörden gerichteter Note vom 19.11.2014 leitete die belangte Behörde auf Grundlage des von ihr erhobenen Sachverhaltes ein Konsultationsverfahrenden nach der Dublin-VO ein und stellte zudem eine Anfrage an die schweizerischen Behörden.

1.6. Mit Schreiben vom 01.12.2014 teilten die schweizerischen Behörden dem Bundesamt mit, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 08.07.2014 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden und der Beschwerdeführer in der Folge am 02.10.2014 nach Italien abgeschoben worden sei. Unter einem übermittelten die schweizerischen Behörden die im dortigen Verfahren ergangene Zustimmungserklärung der italienischen Republik vom 07.07.2014.

1.7. Mangels einer auf die im Dublin-Verfahren ergangenen Note der belangten Behörde vom 19.11.2014 erfolgten Antwort trat eine Verfristung gemäß der Bestimmung des Art. 25 Abs. 2 der Dublin-VO ein.

1.8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.12.2014 wurden die italienischen Behörden auf die vorbezeichnete Verfristung hingewiesen und um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht.

1.9. Den zum Zwecke seiner Einvernahme im Asylverfahren für den 09.01.2015, sowie 19.01.2015 seitens der belangten Behörde ergangenen Ladungen hat der Beschwerdeführer unentschuldigt keine Folge geleistet. Zufolge des von der belangten Behörde am 19.01.2015 diesbezüglich angefertigten Aktenvermerkes war der Beschwerdeführer nach Auskunft des Leiters der Betreuungsstelle Magdeburg zu diesem Zeitpunkt nach wie vor in der Grundversorgungsunterkunft aufhältig, hatte aber die zur Anreise zum Bundesamt nach Traiskirchen deponierten Fahrkarten nicht abgeholt, da seinerseits kein Interesse daran bestanden habe, die Ladungstermine wahrzunehmen.

1.10. Am 26.12.2015 wurde der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 27 Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht.

1.11. Am 11.01.2015 wurde der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 27 Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht.

1.12. Mit 19.01.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung abgemeldet.

1.13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen, gemäß § 61 Abs. 1 FPG dessen Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres feststellbar war, erfolgte die Zustellung der vorbezeichneten Erledigung am 27.01.2015 durch Hinterlegung im Akt und ist dieselbe am 04.02.2015 in Rechtskraft erwachsen.

1.14. Am 19.02.2015 wurde der Beschwerdeführer im Bereich der Wiener U-Bahnstation Josefstädter Straße, bei der lt. Angaben der Sicherheitsbehörden regelmäßig bzw. verstärkt Delikte nach dem Suchtmittelgesetz begangen werden, im Zuge von Personenkontrollen angetroffen, einer Identitätsfeststellung unterzogen und auf Grundlage der festgestellten Festnahmeanordnung bzw. Anordnung zur Außerlandesbringung um 15:20 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Um 20:00 Uhr desselben Tages wurde der Beschwerdeführer in die Schubhaft überstellt. Bei seiner Festnahme wurden bei diesem keinerlei Barmittel sichergestellt. Allerdings führte der Beschwerdeführer eine von den italienischen Behörden am 08.11.2013 ausgestellte Identitätskarte, in der seine Staatsangehörigkeit mit Nigeria angeführt war, mit sich.

1.15. Anlässlich der am 19.02.2015 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei vor circa drei Wochen aus Italien ausgereist und erst heute mit dem Zug nach Österreich (wieder) eingereist.

Bei seiner Festnahme wurde beim Beschwerdeführer unter anderem sichergestellt:

* Identitätskarte der Italienischen Republik Nr. XXXX ausgestellt von der Gemeinde XXXX am 08.11.2013; lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , Nationalität: Nigeria, Wohnort: XXXX

Über Hinweis, dass auf der bei ihm gefundenen Identitätskarte als Staatsangehörigkeit Nigeria angeführt sei, er aber in dem von ihm in Österreich angestrengten Asylverfahren Ghana als Nationalität angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, er sei "zur Hälfte Nigerianer und zur Hälfte Ghanaer" sei. Die Ladungstermine im österreichischen Asylverfahren habe er vergessen. Österreich habe er im laufenden Asylverfahren verlassen, weil er hier nicht mehr habe wohnen können. Zu Österreich habe er weder familiäre noch soziale Bindungen. Auch sei es richtig, dass gegen ihn bereits zwei Mal die Untersuchungshaft angeordnet worden sei. Er sei mittellos und habe sich einem Asylverfahren in Österreich (gar nicht) stellen wollen. Auf seine Rückreise nach Italien wolle er nicht lange warten, er würde auch selbst ein Ticket kaufen und freiwillig ausreisen.

1.16. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2015, Zl. 1044653407-150190708, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer halte sich auf Grundlage der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen und durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung illegal in Österreich auf bzw. sei dieser während der Durchsetzbarkeit der Ausreiseentscheidung illegal hierher zurückgekehrt. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19.02.2015 habe der Beschwerde selbst erklärt, zu Österreich keine Bindungen und sich schon illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben. Zudem sei über ihn bereits zwei Mal die Untersuchungshaft verhängt worden.

In der gegen diese Erledigung mit Schriftsatz vom 24.02.2015 erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter zur konkreten Sache materiell u.a. aus, die Verhängung der Schubhaft erweise sich unverhältnismäßig und sei nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer "ohnehin bereit" sei "freiwillig nach Italien auszureisen". Da der zurückweisende Asylbescheid im Akt hinterlegt worden sei, habe der Beschwerdeführer von diesem bis zum 19.02.2015 keine Kenntnis gehabt, da er allenfalls "die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise genützt" hätte.

Nach einem seitens der belangten Behörde an die italienischen Behörden für den 10.03.2015 ergangenen Überstellungsaviso wurde von Seiten der Dublin Abteilung des italienischen Ministeriums des Inneren mit Schreiben vom 26.02.2015 mitgeteilt, dass der Übernahme des Beschwerdeführers nicht zugestimmt werde könne. Dem Beschwerdeführer sei in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden und falle derselbe bzw. das Verfahren daher (nicht) mehr in die Zuständigkeit der dortigen Dublin-Behörden. Eine mögliche Überstellung nach Italien habe daher allenfalls auf Grundlage zwischenstaatlicher Polizeiübereinkommen zu erfolgen.

Auf Grundlage dieses Schreiben verfügte die belangte Behörde am 27.02.2015 die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft.

1.17. Mit Aktenvermerk vom 02.03.2015 hielt die belangte Behörde diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer bei keiner Einvernahme angegeben habe, dass ihm in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und sei dies auch nicht einmal in der gegen den (ersten) Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde vorgebracht worden.

1.18. Mit Erledigung des Bundesamtes vom 13.04.2015 erfolgte die Behebung des im Asylverfahren ergangenen Bescheides vom 23.01.2015 auf Grundlage der Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen. Der behebende Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am selben Tage zugestellt und ist am 28.04.2015 in Rechtskraft erwachsen.

1.20. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2015 erfolgte sodann die Zurückweisung des (nun wieder als unerledigt aushaftenden) Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 4a AsylG 2005, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen denselben die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der vorbezeichnete Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am 11.06.2015 zugestellt und ist am 19.06.2015 in Rechtskraft erwachsen.

1.21. Am 10.07.2015 wurde der Beschwerdeführer - wie schon im Januar 2015 - im Bereich der für laut Angaben der Sicherheitsbehörden für Suchtmitteldelikte neuralgischen Wiener U-Bahnstation Josefstädter Straße im Zuge von Personenkontrollen angetroffen, einer Identitätsfeststellung unterzogen und auf Grundlage der festgestellten und gegen ihnen bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung um 13:53 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft genommen sowie um 18:45 Uhr des selben Tages in die Schubhaft überstellt.

Anlässlich seiner Festnahme wurden beim Beschwerdeführer unter anderem sichergestellt:

1. Italienischer Identitätskarte Nr. XXXX (wie im Sachverhalt oben ausgeführt);

2. Italienischer Fremdenpass Nr. XXXX ausgestellt am 18.11.2015 vom Einwanderungsamt der Quästur in Rom für XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria;

3. Barmittel in der Höhe von 90,64 EURO;

Im Zuge der am selben Tage von 17: 40 Uhr bis 18:30 Uhr erfolgten niederschriftlichen Einvernahme führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Wesentlichen aus, er habe, nachdem man ihm gelegentlich seiner letzten Anhaltung im Polizeianhaltezentrum gesagt habe, dass er das Land verlassen müsse, Österreich auch verlassen und halte sich erst wieder seit 23.06.2015 im Bundesgebiet auf. Nach Österreich wieder eingereist sei er, weil er es hier liebe ("Ich liebe es hier in Österreich."). Dass ihm der Aufenthalt in Österreich untersagt sei, sei ihm egal ("Das ist mir egal."). In Österreich sei er nunmehr bei einem Freund namens "Ken" aufhältig gewesen, dessen vollständiger Name und Adresse sei ihm aber unbekannt. Nach Österreich sei er mit 1.500 EURO gekommen, davon habe er derzeit noch circa 1.200,00 EURO, die sich bei seinem Freund befänden ("...; derzeit habe ich etwa 1.200,- EURO. Mein Freund hat das für mich."). Über Hinweis, dass bei Abwägung aller Parameter nicht davon ausgegangen werden könne, dass er bei Belassung auf freiem Fuß für die Behörde greifbar wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, er wolle Österreich nicht verlassen und könne man ihn nur 48 Stunden festhalten.

2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.07.2015, XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Ganges des Verwaltungsverfahrens aus, der Beschwerdeführer halte sich illegal im Bundesgebiet auf, verfüge über keinen Wohnsitz bzw. Unterkunft oder ausreichende Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich bzw. weise auch sonst keine soziale Verankerung auf und sei (daher) für die Behörde zur Führung eins ordentlichen Verfahrens nicht greifbar. Der Beschwerdeführer sei in Italien subsidiär schutz- bzw. aufenthaltsberechtigt und sei sein Asylverfahren in Österreich durch Zurückweisung gemäß § 4a AsylG rechtskräftig abgeschlossen worden. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, dessen fehlender sonstiger Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass hinsichtlich dessen Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich darüber hinaus sogar mehrfach wegen des Verdachts von Suchtmitteldelikten in Untersuchungshaft befunden und das von diesem gesetzte Verhalten habe der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit massiv widerstrebt. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergäbe daher im Falle des Beschwerdeführers, dass dessen privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Hinsichtlich einer allfälligen Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten führte die belangte Behörde erneut aus, dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Damit würde jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während der sich der Beschwerdeführer nicht in Schubhaft befindet, ausschließe. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme aufgrund der finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

2.2. Mit elektronischer Post vom 13.07.2015 leitete das Bundesamt Konsultationen mit den italienischen Behörden ein, um im Rahmen des mit Italien bestehenden Rückübernahmeabkommens eine formelle Rücknahme des Beschwerdeführers zu erreichen.

2.3. Mit der seitens des Vertreters des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid mit Schriftsatz vom 22.07.2015 erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die Beschwerde führte in der Sache selbst im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei (bereits) am 28.02.2015 selbständig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Die im Asylverfahren ergangene zurückweisende Entscheidung sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2015 amtswegig behoben und im Akt hinterlegt worden. Das somit rechtskräftige Verfahren sei sohin wieder in den Stand vor Bescheiderlassung getreten. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr in Österreich befunden und habe keine Kenntnis von der amtswegigen Behebung gehabt.

Am 11.06.2015 (gemeint ist hier der 10.06.2015) habe das Bundesamt einen Bescheid erlassen mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewährung von internationalem Schutz gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen worden sei. Der diesbezügliche Bescheid sei durch Aushang zugestellt worden und sei nach Angaben der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer sei am 23.06.2015 wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist, die Einreise könne durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Am 10.07.2015 sei der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten, kontrolliert und in der Folge wegen rechtswidrigen Aufenthaltes auf Grundlage der am 11.06.2015 (sic!) erlassenen Anordnung auf Außerlandesbringung festgenommen und der belangten Behörde vorgeführt worden.

Die Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2015 sei vermutlich gemäß "§ 68 Abs. 2 AsylG" erfolgt. Der in Rechtskraft erwachsene Bescheid müsse durch einen contrarius actus behoben werden. Gleichzeitig habe wiederum eine neue Sachentscheidung zu ergehen.

Die neue, nunmehr auf § 4a AsylG 2005 gestützte Asylentscheidung sei am 11.06.2015 zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem sich der Beschwerdeführer aber bereits seit vier Monaten im Ausland befunden habe, eine Meldung nach dem MeldeG sei nicht vorhanden gewesen. Eine inhaltliche Entscheidung hätte daher nicht ergehen dürfen, sondern hätte die belangte Behörde das anhängige Verfahren vielmehr gemäß § 24 AsylG 2005 einstellen müssen. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AsylG 2005 lägen vor, weil der Beschwerdeführer freiwillig das Bundesgebiet verlassen habe. Der Antrag wäre aber mangels Voraussetzungen nicht nach § 25 Abs. 1 AsylG 2005 als gegenstandlos abzulegen gewesen.

Zwar stellten sowohl § 4a und 5 AsylG auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ab, jedoch beschränkte "es sich nicht" auf die festgestellte Zuständigkeit, sondern sei eine individuelle Prüfung durchzuführen, ob eine Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der dem Beschwerdeführer zustehenden Grundrechte führe. Die Behörde hätte daher die Lage im zuständigen Mitgliedsstaat im Hinsicht auf Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer zu berücksichtigen gehabt. Eine weitere Einvernahme (im fortgesetzten) Verfahren wäre daher notwendig und das Verfahren nach § 24 AsylG 2005 einzustellen gewesen. Die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erweise sich sohin als rechtswidrig.

Der Beschwerde moniert des Weiteren, es sei infolge der am 20.07.2015 in Kraft getretenen Novellierung des § 76 Abs. 1 FPG zu einer vollständigen Änderung des Schubhaftregimes gekommen. Das Fremdenpolizeigesetz enthalte hinsichtlich der in Rede stehenden Bestimmung aber keine Übergangsbestimmungen. Nachdem die Schubhaft in Vollzug der nunmehr außer Kraft getretenen Bestimmung verhängt worden sei, erweise sich die andauernde Anhaltung - nachdem ein neuer auf die nunmehr in Kraft stehende Bestimmung basierender Bescheid nicht erlassen worden sei - aufgrund Wegfalles der Rechtsgrundlage als rechtswidrig.

Zudem wäre die Verhängung der Schubhaft, selbst wenn man von der Bejahung eines Sicherungsbedarfes ausgehe - nicht verhältnismäßig, da keine ultima ratio Situation vorliege. Der Beschwerdeführer habe bei Verhängung der Schubhaft über "ca. 1200 €" verfügt, "die wohl auch sichergestellt" worden seien. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer daher die Erbringung einer Sicherheitsleistung in Verbindung mit der Anordnung in vom Bundesamt zu bestimmenden Räumlichkeiten Unterkunft zu nehmen auferlegen können.

Die Beschwerde begehrt die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung der Schubhaft "und die bisherige" Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

Der Beschwerdeführer beantragte unter Verwendung der von der Vertreterin in Schubhaftverfahren der letzten Zeit verwendeten Textschablonen zudem die Befreiung von der Eingabegebühr sowie den Ersatz der Aufwendungen nach der VwG-Aufwandersatzverordnung und auch hinsichtlich dieser Fragen in eventu die Revision zuzulassen.

2.4. Die belangte Behörde übermittelte mit elektronischer Post vom 23.06.2015 die zu Grunde liegende Verwaltungsakte per Scan und erstattete eine Stellungnahme. In dieser führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Ganges des Verwaltungsverfahrens und der wesentlichen Begründungspassagen des angefochtenen Bescheides ergänzend aus, ihrerseits seien nach Verhängung der Schubhaft am 13. Juli 2015 Konsultationen zur Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die Italienische Republik eingeleitet worden.

Des Weiteren erklärte die belangte Behörde ergänzend, der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz angezeigt worden und habe gerichtlich strafbare Handlungen in einem Zeitraum unmittelbar nach seiner ersten Einreise und Asylantragstellung gesetzt. Zu seinem Aufenthalt habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, er habe bei einem Freund namens "Ken", zu dem er keine weiteren Angaben zu machen vermochte, an einer ihm ebenfalls unbekannten Adresse Unterkunft genommen. Er verfüge über einen Barmittelbetrag von € 1.200,-, welcher sich bei besagtem Freund befände, zu dem er außer einem Vornamen ebenfalls keine weiteren Angaben zu machen vermocht habe. Der Beschwerdeführer verfüge (tatsächlich) über keine Barmittel und habe, außer dass er von einem Freund unterstützt werde, keine Angaben machen können, auf welche Art und Weise er seinen Lebensunterhalt bestreite.

Das bisherige Gesamtverhalten des Beschwerdeführers habe keine Bereitschaft zu einem gesetzeskonformen Verhalten und zur Befolgung behördlicher Anordnungen zeigt. Der Beschwerdeführer habe sich stets unangemeldet im Verborgenen aufgehalten und sei keine Integration im österreichischen Bundesgebiet erkennbar. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei.

Die allfällige Anwendung gelinderer Mittel sei bei dem zuvor beschriebenen Sachverhalt als nicht zielführend zu beurteilen gewesen, zumal mit Grund anzunehmen gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten werde, da er über keinen gesicherten Wohnsitz verfüge und sich an unbekannter Adresse aufgehalten habe.

2.5. Mit elektronischem Schreiben vom 27.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Vertreter unter anderem aufgetragen, entsprechend dem in der Beschwerde ausgeführten Beweisanbot, den Nachweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet wie angegeben (am 27.02.2015) verlassen habe und erst wieder am 23.06.2015 auf das österreichische Bundesgebiet eingereist sei.

2.6. Mit Schreiben vom 28.07.2015 führte der Beschwerdeführer über seinen Vertreter aus, dass zum gegebenen Zeitpunkt die geforderten Nachweise seinerseits nicht erbracht werden könnten. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer in Italien um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe und ihm dieser am 26.03.2015 auch ausgestellt worden sei. Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung durchgehend in Österreich aufgehalten habe, sei daher unrichtig. Am 26.03.2015 (sic!) sei der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet eingereist, als Nachweis habe er der belangten Behörde Zugtickets vorgelegt ("Am 26.03.2015 reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein. Als Nachweis legte der BF der belangten Behörde die Zugtickets vor.").

2.7. Mit hg. Erkenntnis vom 29.07.2015, XXXX , wurde gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2.8. Mit hg. Erkenntnis vom 21.06.2016, XXXX , wurde gemäß §22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 10.07.2015 bis zum 28.07.2015 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, wurde der Bund (Bundesministerium für Inneres) verpflichtet dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt II.). Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlage- bzw. Schriftsatzaufwandes in der Höhe von insgesamt € 420,20- wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Antrag des BF auf Befreiung von der Eingabegebühr wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt IV.).

3.1. Mit Schreiben vom 16.08.2016 erhob die belangte Behörde ao. Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2016, XXXX .

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BVwG einerseits festgestellt habe, dass der BF in Italien subsidiär schutzberechtigt sei, andererseits die Aufhebung des Schubhaftbescheides und die Rechtswidrigerklärung der Anhaltung ausschließlich darauf gestützt habe, dass Art. 28 Dublin III-VO auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sei. Entgegen der Rechtsansicht des BVwG wäre die Dublin III-VO in casu jedoch nicht anwendbar.

Zwar sei die belangte Behörde zunächst davon ausgegangen, dass aufgrund der Eurodac-Treffer, der Antwort der Schweiz auf das Informationsgesuch und der Verschweigung Italiens auf das Wiederaufnahmegesuch der BF in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO fiele. Nachdem aufgrund der Note Italiens vom 26.02.2015 jedoch festgestellt worden war, dass der BF in Italien subsidiär schutzberechtigt ist, habe das BFA seinen rechtkräftigen Bescheid nach § 5 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 Z 1 FPG von Amts wegen aufgehoben und rechtskonform eine Entscheidung gemäß § 4a AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Da es sich nur im Fall der Antragszurückweisung nach § 5 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1. Z 2 FPG um einen Anwendungsfall des Dublinsystems handeln würde, aber in einem anderen Mitgliedsstaat Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte keine Antragsteller iSd Art. 2 lit c und Art. 18 Dublin-VO seien, wären deren Anträge auf internationalen Schutz außerhalb des Dublinsystems - gemäß § 4a AsylG - zurückzuweisen.

3.2. Mit Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2016, Zl. Ra XXXX , wurde das Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2016, Zl. XXXX , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im bekämpften Umfang (Spruchpunkte A.I. bis A.III.) behoben. Im Wesentlichen hat sich die Rechtsansicht des Revisionswerbers als berechtigt erwiesen, nämlich, dass das erkennende Gericht in Abweichung zur Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 03.05.2016, Zl. Ra 2016/18/0049 (Rz 11); VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/19/0072 (Rz 32)) nicht berechtigt davon ausgegangen wäre, dass es sich bei der gegenständlich zu vollziehenden Anordnung der Außerlandesbringung um eine Überstellung nach der Dublin III-VO handeln würde.

4. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der GA W190 abgenommen und mit 29.09.2017 der GA W247 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10.07.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, seiner Beschwerde vom 22.07.2015 gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015, sowie der Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und während der Dauer der Anhaltung von 10.07.2015 bis 28.07.2015:

1.2.1.Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bereits volljährig und kein österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer war somit als Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4. Z 1 FPG zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer war seitens Italien der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden.

1.2.2. Der Beschwerdeführer verfügte über keine Dokumente aus seinem Herkunftsstaat und reiste spätestens am 06.11.2014 unrechtmäßig in Österreich und stellte am 06.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er seine Staatsangehörigkeit mit GHANA angab und wahrheitswidrig vorbrachte nach erfolgter Asylantragstellung in der Schweiz und in Italien dort keinerlei Aufenthaltstitel ("Visum") erhalten zu haben. Den Ladungen der belangten Behörde kam der BF wiederholt nicht nach und entzog sich seinem Asylverfahren. Nach Abmeldung aus der Grundversorgung am 19.01.2015 war der BF unsteten Aufenthalts ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet bzw. gab den Behörden seinen Aufenthaltsort nicht bekannt.

1.2.3. Mit am 04.02.2015 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen, gemäß § 61 Abs. 1 FPG dessen Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.

1.2.4. Am 19.02.2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle aufgegriffen und über diesen Bescheid der belangten Behörde vom selben Tage die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.2.5. In der gegen diese Erledigung mit Schriftsatz vom 24.02.2015 erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter u.a. aus, die Verhängung der Schubhaft erweise sich unverhältnismäßig und sei nicht erforderlich, da er "ohnehin bereit" sei "freiwillig nach Italien auszureisen". Da der zurückweisende Asylbescheid im Akt hinterlegt worden sei, habe er von diesem bis zum 19.02.2015 (gar) keine Kenntnis gehabt, da er allenfalls "die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise genützt" hätte. Der Beschwerdeführer wurde am 27.02.2015 aus der Schubhaft entlassen, nachdem die italienischen Behörden mit Schreiben vom 26.02.2015 mitgeteilt hatten, dass dem Beschwerdeführer in Italien ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter erteilt worden sei.

1.2.6. Mit Erledigung des Bundesamtes vom 13.04.2015 erfolgte die Behebung des im Asylverfahren ergangenen Bescheides vom 23.01.2015 auf Grundlage der Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen. Der behebende Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am selben Tage zugestellt und ist am 28.04.2015 in Rechtskraft erwachsen.

1.2.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2015 erfolgte sodann die Zurückweisung des (nun wieder als unerledigt aushaftenden) Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 4a AsylG 2005, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen denselben die Außerlandesbringung angeordnet gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der vorbezeichnete Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am 11.06.2015 zugestellt und ist am 19.06.2015 in Rechtskraft erwachsen. Gegen BF lag somit zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eine durchsetzbare, aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

1.2.8. Der Beschwerdeführer verfügte sohin über keinen ihn zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitel und war dessen Außerlandesbringung rechtskräftig angeordnet bzw. dessen Abschiebung nach Italien zulässig.

1.2.9. Am 10.07.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut im Zuge von Personenkontrollen auf österreichischem Bundesgebiet aufgegriffen, festgenommen. Um 18:45 Uhr desselben Tages wurde der Beschwerdeführer in die Schubhaft überstellt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2015, Zl. XXXX , wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

1.2.10. Abgesehen von den Zeiten seiner Anhaltungen in Polizeianhaltezentren verfügte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet lediglich in der Zeit seiner Grundversorgung über einen ordentlichen Wohnsitz in der Betreuungsstelle Magdeburg des Bundesministeriums für Inneres. Der Beschwerdeführer verfügte über keine ordentliche Unterkunft im Bundesgebiet.

1.2.11. Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt der gegenständlichen Schubhaftverhängung in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige substantiiert nachweisbaren soziale Anknüpfungspunkte bzw. Bezugspersonen.

1.2.12. Der Beschwerdeführer war nicht erwerbstätig, bei seiner Inschubhaftnahme am 10.07.2015 wurde bei ihm lediglich Bargeld in der Höhe von 90,64 EURO sichergestellt und dieses zur durch Teilbeträge am 10., 13. Und 20. Juli 2015 zur Gänze rückausbezahlt. Der Beschwerdeführer konnte keinen Nachweis über das Vorhandensein sonstiger nennenswerter Barmittel bzw. Vermögenswerte erbringen.

1.2.13. Der Beschwerdeführer ist nicht gewillt die österreichischen Aufenthaltsbestimmungen einzuhalten bzw. freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen. Der Beschwerdeführer verhielt sich des Weiteren im bisherigen Verfahren nicht kooperativ, indem er widersprüchliche bzw. unrichtige Angaben tätigte und sich seinem Asylverfahren bewusst entzogen hat und im Bundesgebiet ein Leben im Verborgenen geführt hat.

1.2.14. Hinsichtlich des Beschwerdeführers schienen zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung im Strafregister der Republik Österreich keinerlei Verurteilungen auf. Im Kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres schienen zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung hinsichtlich des Beschwerdeführers vier Eintragungen von Anzeigen von Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz auf.

1.2.15. Im Entscheidungszeitpunkt scheint den BF betreffen folgende Verurteilung im Strafregister auf:

01) LG F.STRAFS.WIEN 062 HV 6/2015b vom 30.09.2015 RK 05.10.2015

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB

§§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 25.08.2015

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG F.STRAFS.WIEN 062 HV 6/2015b RK 05.10.2015

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 23.10.2015

LG F.STRAFS.WIEN 062 HV 6/2015b vom 27.10.2015

Im Entscheidungszeitpunkt scheinen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres hinsichtlich des Beschwerdeführers sieben Eintragungen von Anzeigen von Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz auf. D.h. seit dem Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sind drei weitere Eintragung von Anzeigen von Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz hinzugekommen.

1.2.16. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 10.07.2015 bis zum 28.07.2015 haftfähig.

1.3. Zur Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung und der Frage nach einem gelinderen Mittel.

Das erkennende Gericht stellt fest, dass für den Beschwerdeführer eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und die Verhängung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig war. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht durch ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG hätte erreicht werden können.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie auf den in seiner Beschwerde gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu dessen Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren gelten.

2.3. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der für die Einreise geregelten Vorschriften - ohne die erforderlichen Dokumente - spätestens am 06.11.2014 nach Österreich eingereist ist.

2.4. Die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren ergibt sich zum einen daraus, dass er bereits bei seiner Ersteinvernahme im Zuge seines Asylantrages tatsachenwidrige Behauptungen tätigte, indem er angab in Italien über keinen Aufenthaltstitel ("Visa") zu verfügen, obwohl er in Italien den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehatte. Ebenso hat der BF in Österreich GHANA als Herkunftsstaat angegeben, bei seinem Asylverfahren in Italien hatte er sich allerdings als Nigerianer ausgegeben. Dies geht zumindest aus der beim BF sichergestellten Identitätskarte der Italienischen Republik, und dessen italienischem Fremdenpass hervor. Den diesbezüglichen Vorhalt der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer mit der Aussage, er sei "zur Hälfte Nigerianer und zur Hälfte Ghanaer", zudem auch nicht aufzulösen vermocht. Der BF war nach seiner Abmeldung aus der Grundversorgung am 19.01.2015 unsteten Aufenthalts ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet bzw. setzte die Behörden über seinen Aufenthaltsort nicht in Kenntnis. Darüber hinaus hat der BF das Bundesgebiet zwischenzeitig verlassen und ist danach wiederum am 23.06.2016 unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist und setzte im Bundesgebiet sein Leben im Verborgenen fort.

2.5. Die Feststellungen zur familiären bzw. sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen auf dessen Vorbringen anlässlich der niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 19. Februar sowie am 10.07.2015, den Ausführungen in der gegen den Schubhaftbescheid vom 19.02.2015 erhobenen Beschwerde vom 24.02.2015 sowie dem gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz;

Der Beschwerdeführer hat am 19.02.2015 diesbezüglich angegeben, dass er ledig sei, keine Sorgepflichten habe und in Österreich über keine familiären oder sozialen Bindungen verfüge. Auch sei er mittellos und habe keinen Wohnsitz. Selbst die im ersten Schubhaftverfahren erstattete Beschwerdeschrift vom 24.02.2015 behauptet nicht einmal im Ansatz soziale oder familiäre Bindungen oder das Vorhandensein einer ordentlichen Unterkunft oder zur Verfügung stehender Barmittel. Vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren am 10.07.2015 erneut keinerlei soziale oder familiäre Bindungen ins Treffen und gab lediglich an, dass er in Österreich bei einem Freund, von dem er aber nicht einmal den Familiennamen zu benennen, geschweige denn dessen Adresse anzugeben vermochte, aufgehalten habe. Dies obwohl der Beschwerdeführer dort Unterkunft bezogen haben wollte. Wie schon im ersten Schubhaftverfahren tritt auch die gegenständliche Beschwerde vom 22.07.2015 der von der belangten Behörde angenommenen mangelnden sozialen, wie familiären Verankerung mit keinem Worte entgegen, sodass den diesbezüglichen Feststellungen beizupflichten war.

2.6. Die Feststellungen zur Frage des Wohnsitzes bzw. dem Vorhandensein einer ordentlichen Unterkunft und von finanziellen Mitteln gründen auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters der Republik Österreich, sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor der belangten Behörde am 10.07.2015. Bei letztgenannter Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, nach seiner angeblich am 23.06.2015 erfolgten (Wieder)einreise nach Österreich bei einem Freund mangels "Ken" untergekommen zu sein. Der Beschwerdeführer vermochte aber nicht nur nicht den Familiennamen des besagten Freundes zu benennen, sondern war auch nicht im Stande dessen Adresse anzugeben, obwohl er dort bzw. bei diesem seit seiner Einreise aufhältig gewesen sein und ihm sogar den größten Teil seiner Barmittel, nämlich ca. 1.200,00 EURO, anvertraut haben will. Eine (nachträgliche) Benennung des besagten Freundes, dessen Adresse bzw. einen Nachweis über die behaupteten (allenfalls bei diesem Freund deponierten) finanziellen Mittel vermochte auch die Beschwerde nicht zu erbringen. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer bzw. in concreto dessen Vertreter über den Verbleib bzw. das Vorhandensein der in Rede stehenden Geldmittel selbst nicht Bescheid zu wissen, wenn er entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde in der Beschwerde nunmehr aktenwidrig mutmaßt, dass der Beschwerdeführer bei Verhängung über "ca. 1.200 €" verfügt habe, "die wohl auch sichergestellt" worden seien. Der belangten Behörde war daher nicht entgegenzutreten, wenn sie bei Verhängung der Schubhaft bei sichergestellten bzw. nachgewiesenen Barmitteln in der Höhe von 90,64 EURO im Ergebnis vom Nichtvorhandensein ausreichender finanzieller Mittel ausgegangen ist. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch die beim Beschwerdeführer bei Festnahme am 10.07.2015 sichergestellten und lt. Anhaltedatei in Teilbeträgen mit 20.07.2015 zur Gänze ausbezahlten Barmittel in der Höhe von € 90,64- zwischenzeitig aufgebraucht sind.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die österreichischen Aufenthaltsbestimmungen einzuhalten bzw. freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen, gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 10. Juli 2015. In dieser führte der Beschwerdeführer unmissverständlich aus, dass es ihm "egal" sei, dass ihm der Aufenthalt in Österreich untersagt sei. Er sei wieder eingereist, weil er es hier liebe. Diese Aussagen des Beschwerdeführers decken sich im Ergebnis auch mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, der sich zunächst dem Asylverfahren entzogen und - von ihm gelegentlich der zweiten Schubhaftbeschwerde selbst zugegeben - seinen melderechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. In weiterer Folge trat der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt immer nur dann in Erscheinung, wenn er von Sicherheitsbehörden - wie etwa am 19.02.2015 sowie 10.07.2015 - im Zuge von Personenkontrollen aufgegriffen worden war. In diesem Zusammenhang scheint es durchwegs beachtlich, dass derartige Aufgriffe stets an einem Ort erfolgten, der für ein hohes Maß an Drogenkriminalität bekannt ist. Unbeschadet der Frage, ob und wann der Beschwerdeführer nach den Ausführungen der Beschwerde das österreichische Bundesgebiet nach Entlassung aus der ersten Schubhaft am 27.02.2015 verlassen hat oder nicht bzw. auf dasselbe wiedereingereist ist, hat der BF das Bundesgebiet entweder entgegen der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung erst gar nicht verlassen oder ist er in Kenntnis, dass er zum Aufenthalt hier nicht berechtigt ist, erst recht wieder nach Österreich eingereist. Dies obwohl der Beschwerdeführer gelegentlich der ersten über ihn verhängten Schubhaft in der Beschwerdeschrift vom 24.02.2014 noch darüber elaboriert hatte, dass sich die Schubhaft als unverhältnismäßig erweise, weil er von der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung keine Kenntnis gehabt habe, und ohnehin bereit sei, freiwillig nach Italien auszureisen. Auch die mangelnde Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers bestreitet die gegenständliche Beschwerde mit keinem Worte. Es war daher wie oben ausgeführt festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die österreichischen Aufenthaltsbestimmungen einzuhalten bzw. freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen.

2.7. Die Feststellungen zu strafrechtlichen Verurteilungen gründen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, jene zu Vormerkungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex auf einer Abfrage desselben.

2.8. Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht vom BF behauptet.

2.9. Die Feststellungen zum Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter in Italien vermag das Bundesverwaltungsgericht auf die der Verwaltungsakte einliegende Note des italienischen Innenministeriums vom 26.02.2015 sowie den beim Beschwerdeführer am 10.07.2015 sichergestellten und im Sachverhalt angeführten italienischen Fremdenpass zu stützen.

2.10. Soweit im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 22.07.2015 auf den Seiten 3 und 4 im Wesentlichen kritisiert wird, dass sich der Bescheid vom 09.06.2015 (nicht wie in der Beschwerdeschrift angeführt: "11.06.2015") als rechtswidrig erweise, weil die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 1 AsylG vorgelegen seien und eine Entscheidung ohne (weitere Einvernahme) nicht hätte getroffen werden dürfen, ja vielmehr geprüft hätte werden müssen, ob eine Anordnung der Außerlandesbringung eine Verletzung von dem BF zustehenden Grundrechten darstelle, so vermag die Beschwerdeseite mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen. Der in Rede stehende Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2015 ist am 19.06.2015 unbestrittener Maßen in Rechtskraft erwachsen und daher ist dieser für das Bundesverwaltungsgericht in seinem Abspruch als bindend anzusehen. Darüber hinaus sei angemerkt, dass der von Beschwerdeseite angesprochene Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2015 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, welches in casu gegen den Schubhaftbescheid vom 10.07.2015 gerichtet ist und auch die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des BF im Zeitraum 10.07.2015 bis 28.07.2015 zu prüfen hat. Daher ist auf die den Bescheid vom 09.06.2015 betreffenden beschwerdeseitig aufgebrachten Einwendungen hier nicht weiter einzugehen.

2.11. Wenn in der Beschwerdeschrift auf Seite 4 moniert wird, dass mit dem Inkraftreten der novellierten Fassung des FPG 2005 am 20.07.2015 eine vollständige Änderung des bisherigen Schubhaftregimes einherging und daher in casu ein neuer Bescheid nach den Kriterien das § 76 FPG hätte erlassen werden müssen und sich die andauernde Anhaltung in Vollzug des Bescheides vom 11.07.2015 (gemeint wird hier der 10.07.2015) als rechtswidrig darstelle, so geht dieser Einwand der Beschwerdeseite ins Leere. Die seinerzeitige Novellierung des § 76 FPG kann keinesfalls als völliger Wegfall der Rechtsgrundlage für die Anhaltung in Vollzug des angefochtenen Bescheides interpretiert werden, noch als grundlegende Änderung des bisherigen Schubhaftregimes. Weder hat sich die Prüfinstanz geändert, noch sind mit der Novelle wesentliche Änderungen der für den gegenständlichen Fall relevanten rechtlichen Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung in einem Maße eingetreten, die in casu bei der Anwendung der Neufassung des § 76 FPG unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände und des Vorverhaltens des BF im Ergebnis zu einer inhaltlich anderen Schubhaftentscheidung der belangten Behörde geführt hätten (siehe dazu III.3. rechtliche Beurteilung). Diese Ansicht wird zusätzlich durch den Umstand bekräftigt, dass das BVwG in seinem Erkenntnis vom 29.07.2015 bereits festgestellt hat, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.4. Der § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchpunkt A:

3.5. Der § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, in Kraft von 01.01.2014 bis 19.07.2015, lautet:

"Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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