RS OGH 2018/10/16 11Os99/18w, 11Os125/19w

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Norm

StGB §107b Abs4

Rechtssatz

Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB ist - ähnlich wie beim Grundtatbestand des § 107b Abs 1 StGB - anhand (nicht schematischer, sondern) einzelfallbezogener Betrachtung der Faktoren Art, Intensität und Anzahl der Angriffe zu beurteilen. Dabei können - wie vom Gesetzeswortlaut (arg "wiederholt") vorgegeben - schon zwei (im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b  Abs 3 StGB begangene) Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung diese Qualifikation begründen, wenn sie von entsprechender Art und Intensität sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132318

Im RIS seit

02.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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