RS Lvwg 2018/11/26 VGW-152/071/12681/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

26.11.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z3
VwGVG §8 Abs1
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs1b
StbG 1985 §10 Abs5
StbG 1985 §64a Abs25

Rechtssatz

Eine andere Auslegung der Ausnahmebestimmung gemäß § 10 Abs. 1b StbG würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass ab Erreichen des Pensionsalters bzw. eines fortgeschrittenen Alters, in dem mit einer Erwerbstätigkeit auch bei völlig gesunden Personen nicht mehr zu rechnen ist, grundsätzlich der Nachweis gemäß § 10 Abs. 5 StbG entfallen könnte. Eine solche Konstellation hatte der Gesetzgeber jedoch nicht im Sinn, zumal auch Personen im fortgeschrittenen Alter, welche nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt angehören, für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nachzuweisen haben, dass ihr Lebensunterhalt durch regelmäßige Einkünfte gesichert ist.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde; Verleihungsvoraussetzungen; gesicherter Lebensunterhalt; dauerhafte schwerwiegende Erkrankung; Pensionsalter; Erwerbsfähigkeit; Arbeitsfähigkeit

Anmerkung

VfGH v. 26.6.2019, E 89/2019; Ablehnung und Abtretung an VwGH
VwGH v. 27.9.2021, Ra 2019/01/0356; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.152.071.12681.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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