Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
26.11.2018Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z3Rechtssatz
Eine andere Auslegung der Ausnahmebestimmung gemäß § 10 Abs. 1b StbG würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass ab Erreichen des Pensionsalters bzw. eines fortgeschrittenen Alters, in dem mit einer Erwerbstätigkeit auch bei völlig gesunden Personen nicht mehr zu rechnen ist, grundsätzlich der Nachweis gemäß § 10 Abs. 5 StbG entfallen könnte. Eine solche Konstellation hatte der Gesetzgeber jedoch nicht im Sinn, zumal auch Personen im fortgeschrittenen Alter, welche nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt angehören, für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nachzuweisen haben, dass ihr Lebensunterhalt durch regelmäßige Einkünfte gesichert ist.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; Verleihungsvoraussetzungen; gesicherter Lebensunterhalt; dauerhafte schwerwiegende Erkrankung; Pensionsalter; Erwerbsfähigkeit; ArbeitsfähigkeitAnmerkung
VfGH v. 26.6.2019, E 89/2019; Ablehnung und Abtretung an VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.152.071.12681.2018Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021