TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/21 G314 2205890-1

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Veröffentlicht am 21.09.2018
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Entscheidungsdatum

21.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67

Spruch

G314 2205890-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, rumänischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid

ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist verdächtig, in Österreich Diebstähle begangen zu haben.

Mit den ihm am 18.04.2018 und am 10.07.2018 zugestellten Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde er jeweils aufgefordert, zu der wegen des "Verdachts der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" beabsichtigten Erlassung "einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot bzw. eines Aufenthaltsverbots" Stellung zu nehmen. Der BF erstattete am 25.04.2018 und am 25.07.2018 jeweils eine entsprechende Stellungnahme.

Am XXXX.2018 wurde der BF bei einem Ladendiebstahl betreten und dazu polizeilich vernommen. Anschließend wurde er vor dem BFA - in englischer Sprache, ohne Beiziehung eines Dolmetschers - vernommen; darüber wurde eine zum Teil auf Englisch verfasste Niederschrift aufgenommen.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit dem gegen den BF wegen Eigentumsdelikten anhängigen Ermittlungsverfahren und der Betretung bei einem räuberischen Diebstahl am XXXX.2018 begründet. Der BF habe in Österreich lediglich eine Freundin, die in der Nähe der italienischen Grenze als Prostituierte arbeite und die er auch von Italien aus besuchen könne; alle anderen privaten und familiären Anbindungen befänden sich in Rumänien.

Nach der Zustellung dieses Bescheids wurde der BF am 20.08.2018 nach Slowenien abgeschoben.

Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu, ihn aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen, in eventu, die Dauer des Aufenthaltsverbots herabzusetzen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass eine Begründung für die vom BFA angenommene erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit fehle, zumal das Betreten auf frischer Tat am XXXX.2018 nicht zur Begründung eines Aufenthaltsverbots ausreiche und das BFA nicht begründet habe, inwieweit ein Ermittlungsverfahren wegen Eigentumsdelikten die Annahme einer solchen vom BF ausgehenden Gefahr darstelle. Außerdem sei die Lebensgemeinschaft mit seiner österreichischen Freundin nicht gehörig berücksichtigt worden.

Am 17.09.2018 wurde der BF bei der Grenzkontrolle aufgrund des durchsetzbaren Aufenthaltsverbots zurückgewiesen.

Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 19.09.2018 einlangten.

Feststellungen:

Der BF ist ein 31-jähriger rumänischer Staatsangehöriger. Seine Eltern und seine Geschwister leben in Rumänien, ebenso seine Ex-Ehefrau und das gemeinsame vierjährige Kind, für das er Geldunterhalt leistet.

Der BF besuchte in Rumänien zwölf Jahre lang die Schule und war dort anschließend im Gärtnereibetrieb seiner Eltern erwerbstätig. Eine Zeitlang lebte er in Schweden und in Norwegen.

Der BF reiste Ende 2016 nach Österreich ein, wo er sich in XXXX niederließ. Er war im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und verfügte über keine Krankenversicherung. Seit Mai 2017 ist er mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX liiert, die in einem Bordellbetrieb in XXXX arbeitet und mit der er in einer Mietwohnung in XXXX zusammenlebte.

Der BF hat weder Vermögen noch Schulden. Er wurde während seines Aufenthalts in Österreich von seinen Eltern und von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Er kehrte immer wieder nach Rumänien zurück, um dort seine Angehörigen zu besuchen. Er hat im Bundesgebiet einen Freundeskreis, aber keine weiteren familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er stellte nie einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Er ist gesund und arbeitsfähig.

In Rumänien hat der BF einen Wohnsitz in XXXX. Er ist dort wegen Eigentums- und Gewaltdelikten vorbestraft. Es kann nicht festgestellt werden, welche strafbaren Handlungen diesen Verurteilungen zugrunde lagen, wann sie erfolgten und welche Sanktionen erlassen wurden.

In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten. Es besteht der Verdacht, dass er hier ab Anfang 2017 mehrere Diebstähle beging. Aus diesem Grund ist gegen ihn ein Strafverfahren anhängig. Zu einem Ladendiebstahl von Waren im Gesamtwert von ca. EUR 73, den er am XXXX.2018 gemeinsam mit einem anderen rumänischen Staatsangehörigen begangen haben soll, verantwortete er sich bei der Einvernahme durch die Polizei geständig. Auch zu einem weiteren Ladendiebstahl von Waren im Wert von ca. EUR 12 am XXXX.2018, bei dem er von einem Detektiv betreten wurde, zeigte er sich bei der polizeilichen Einvernahme geständig, leugnete aber, bei seiner Flucht (wie angezeigt) Gewalt gegen den Detektiv angewendet zu haben. Bei beiden Ladendiebstählen konnten die gestohlenen Waren sichergestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF (über die beiden Ladendiebstähle vom XXXX.2018 und vom XXXX.2018 hinaus) weitere strafbare Handlungen im Bundesgebiet beging.

Die Muttersprache des BF ist Rumänisch; er spricht kein Deutsch, aber etwas Englisch.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Die Abschiebung und die Zurückweisung des BF sind im Fremdenregister dokumentiert.

Die Identität des BF wird durch seinen (dem BVwG in Kopie vorliegenden) rumänischen Reisepass belegt, der im April 2014 in Rumänien ausgestellt wurde.

Die Feststellungen zu den in Rumänien lebenden Angehörigen des BF folgen seinen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung und bei der Einvernahme vor dem BFA (jeweils am 20.08.2018). Seine Schulbildung ergibt sich aus seinen Angaben am 20.08.2018 und aus seiner Stellungnahme vom 25.04.2018. Die Erwerbstätigkeit in der Gärtnerei seiner Eltern schilderte er gegenüber der Polizei am 20.08.2018, seine Aufenthalte in Nordeuropa in der Stellungnahme vom 25.04.2018. Letztere sind auch deshalb glaubhaft, weil er laut dem polizeilichen Abschlussbericht vom 29.01.2018 im März 2017 ein Fahrzeug mit schwedischem Kennzeichen lenkte.

Der Aufenthalt des BF in Österreich ergibt sich aus seinen Hauptwohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister (ZMR). Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Erwerbstätigkeit oder eine Krankenversicherung im Inland, zumal im Versicherungsdatenauszug keine Versicherungszeiten aufscheinen.

Der BF gab in der Stellungnahme vom 25.04.2018 an, abgesehen von seiner Mietwohnung in Österreich keinen Besitz zu haben. Am 20.08.2018 erklärte er vor der Polizei, er habe keine Schulden. Die entsprechenden Feststellungen basieren auf diesen Angaben.

Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft des BF beruhen auf seinen Angaben dazu, die durch die Aussage der von der Polizei als Zeugin einvernommenen XXXX und durch die übereinstimmenden Wohnsitzmeldungen laut ZMR untermauert werden.

Die Feststellung, dass der BF immer wieder seine Angehörigen in Rumänien besuchte, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 25.04.2018. Dafür spricht auch, dass er zwischen Oktober 2017 und Juni 2018 keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufwies und dass ihm im April 2018 ein Schreiben des BFA an seiner rumänischen Adresse zugestellt werden konnte.

Es ist aufgrund seines Aufenthalts im Bundesgebiet glaubhaft, dass der BF hier einen Freundeskreis hat, wie er im Schreiben vom 25.04.2018 angibt. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Anbindung des BF in Österreich, für weitere familiäre oder private Bindungen oder für konkrete Integrationsbemühungen. Es gibt weder Hinweise darauf, dass er je die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragte (was insbesondere nicht aus dem Fremdenregister hervorgeht), noch auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit des BF.

Der rumänische Wohnsitz des BF und seine Vorstrafen dort gehen aus den E-Mails der rumänischen Behörden vom 06.04.2018 hervor. Da ihm an der angegebenen Anschrift im April 2018 das Schreiben des BFA zugestellt werden konnte, ist davon auszugehen, dass die Adresse nach wie vor aktuell ist. Mangels näherer Informationen zu den rumänischen Verurteilungen des BF können dazu keine näheren Feststellungen getroffen werden.

Die Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus dem Strafregister; der Diebstahlsverdacht aus entsprechenden Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex und in der erkennungsdienstlichen Evidenz sowie aus den Polizeiberichten vom 29.01.2018 (nach dem der BF nur an einem Diebstahl im März 2017 beteiligt war und nicht auch an den anderen angezeigten Fakten), vom 17.07.2018 und vom 20.08.2018. Aus den Berichten vom 17.07. und vom 20.08.2018 gehen auch die geständige Verantwortung des BF in Bezug auf die beiden Ladendiebstähle und die Sicherstellung der Beute hervor. Weitere Straftaten des BF können mangels entsprechender Beweisergebnisse nicht festgestellt werden, zumal sich aus den vorhandenen Beweismitteln nur eine entsprechende Verdachtslage ergibt und das deshalb gegen den BF geführte Strafverfahren offenbar noch nicht abgeschlossen ist.

Die rumänische Muttersprache des BF ist aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal er am 20.08.2018 bei der Polizei auf Rumänisch vernommen wurde und im Abschlussbericht vom 17.07.2018 die Beiziehung eines Dolmetschers für diese Sprache für eine allfällige Gerichtsverhandlung angeregt wird. Seine Englischkenntnisse ergeben sich aus seiner Vernehmung in dieser Sprache vor dem BFA. Konkrete Anhaltspunkte für Deutschkenntnisse des BF fehlen, zumal er in seiner Stellungnahme seine Absicht, einen Deutschkurs zu besuchen, um arbeiten zu können, bekundete.

Rechtliche Beurteilung:

Gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG, der weder seinen Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte noch das Daueraufenthaltsrecht erworben hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach dem ersten bis vierten Satz des § 67 Abs 1 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wäre. Das persönliche Verhalten muss nach dieser Bestimmung eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, kann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237).

Der BF wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt. Abgesehen von zwei Ladendiebstählen, die nur einen vergleichsweise geringen Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert aufweisen, zumal die (geringwertige) Beute jeweils sichergestellt wurde, können ihm keine konkreten Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit angelastet werden. Hinsichtlich anderer strafbarer Handlungen bzw. qualifizierender Umstände (räuberischer Diebstahl) besteht zwar eine Verdachtslage; es steht aber diesbezüglich noch kein konkretes Fehlverhalten des BF fest.

Aus den bereits feststehenden Taten und dem Fehlverhalten des BF lässt sich keine solche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ableiten, dass der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") erfüllt ist. Auch das Gesamtverhalten des BF verwirklicht diesen Gefährdungsmaßstab noch nicht. Weder seine festgestellten Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung noch das Fehlen einer Erwerbstätigkeit noch sein Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Rechtsanspruch auf die notwendigen Unterhaltsmittel und ohne Krankenversicherung sind so gravierend, dass deshalb das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefahr anzunehmen wäre. Da nicht feststeht, welches konkrete Verhalten des BF seinen Verurteilungen in Rumänien zugrunde liegt, welche Sanktionen gegen ihn verhängt wurden und wie viel Zeit seither verstrichen ist, kann die Gefährdungsprognose auch nicht darauf gestützt werden.

Da aus dem Verhalten des BF (noch) keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in maßgeblicher Intensität abgeleitet werden kann, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn unzulässig, ohne dass auf die Frage der Verhältnismäßigkeit eines allenfalls damit verbundenen Eingriffs in sein Privat- und Familienleben eingegangen und eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorgenommen werden muss.

Da der BF bereits abgeschoben wurde und sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, kommt ein Vorgehen nach § 66 FPG, das angesichts seines Aufenthalts in Österreich ohne Beschäftigung, ohne ausreichende Existenzmittel und ohne Krankenversicherungsschutz nahe liegt, nicht (mehr) in Betracht, zumal eine Ausweisung einen Inlandsaufenthalt voraussetzt (siehe VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237).

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH

Ra 2016/21/0022, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Behebung der Entscheidung, ersatzlose
Behebung, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, mangelnder
Anknüpfungspunkt, strafrechtliche Verfolgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2205890.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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