TE Bvwg Beschluss 2018/9/26 G314 2206217-1

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
VwGVG §7 Abs2

Spruch

G314 2206217-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, ungarischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2018, Zl. XXXX:

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.08.2018 durch eigenhändige Übergabe zugestellt. Am selben Tag gab der BF schriftlich einen Beschwerdeverzicht ab.

Mit Eingabe vom 20.09.2018 erhob der BF eine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid, ohne auf den Beschwerdeverzicht Bezug zu nehmen.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo diese am 24.09.2018 einlangten. In der Stellungnahme zur Beschwerde wurde auf den Beschwerdeverzicht hingewiesen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten des BVwG. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor.

Rechtliche Beurteilung:

Eine Beschwerde ist gemäß § 7 Abs 2 VwGVG nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine unzulässige Beschwerde ist gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch das Verwaltungsgericht mit verfahrensbeendendem Beschluss zurückzuweisen.

Da dem BF aufgrund seines nach Zustellung des Bescheids abgegebenen Verzichts auf eine Beschwerde die Beschwerdelegitimation fehlt, ist die danach eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen nicht zu lösen waren.

Schlagworte

Beschwerdeverzicht, rechtliche Verhinderung, Willenserklärung,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2206217.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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