TE Bvwg Beschluss 2018/10/15 W226 2147171-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2

Spruch

W226 2147166-2/3E

W226 2147171-2/2E

W226 2147169-2/2E

W226 2176521-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Anträge vom 27.09.2018 von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX und 4.) XXXX, geb. XXXX, alle StA.: Russische Föderation, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2018, Zl. W226 2147166-1/19E, 2147171-1/15E, 2147169-1/15E und 2176521-1/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Muslim, gelangte am 19.12.2014 gemeinsam mit seiner Frau (BF2) illegal in das Bundesgebiet und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag befragt wurde.

Der BF1 verwies darauf, dass er bis in die Ukraine legal mit seinem Inlandspass gereist sei. Er habe in der Heimat noch seine Eltern sowie eine Schwester, einen Halbbruder und zwei Halbschwestern, diese würden alle in Tschetschenien leben. Der Fluchtweg wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass ein Freund ihn per PKW nach XXXX gebracht hätte, von dort sei er dann in die Ukraine nach XXXX gelangt und von der Ukraine auf nicht näher beschreibbaren Wegen in einem PKW bis zum Flüchtlingslager nach Österreich gebracht worden.

Der Fluchtgrund wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass vor ca. drei bis vier Jahren sich ein namentlich genannter Freund den Widerstandskämpfern angeschlossen habe. Seit ca. zwei Jahren würden deshalb russische Militärs zu ihm nach Hause kommen und nach dem Nachbarn fragen. Er selbst sei auch öfters von ihnen mitgenommen und geschlagen worden. In der Nacht vom XXXX auf den XXXXsei sein Haus in Brand gesetzt worden. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, Tschetschenien zu verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er keine. Die BF2 schilderte im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag, dass auch sie unverändert ihre Eltern und zwei Geschwister in Tschetschenien habe. Die BF2 schilderte praktisch gleichlautend die angebliche Reisebewegung aus Tschetschenien bis zu einem Flüchtlingslager in Österreich. Zum Fluchtgrund führte die BF2 aus, dass sie seit XXXX mit dem BF1 verheiratet sei und es seien immer wieder Russen gekommen und hätten den Mann bedroht. Ihr Haus sei niedergebrannt worden, der BF1 sei geschlagen worden und habe die BF2 dadurch ein Kind im dritten Monat der Schwangerschaft verloren. Sie selbst habe keine Probleme und sei mit dem Mann geflüchtet. Beide BF legten Inlandspässe vor, aus denen sich eindeutig die Identität der Verfahren ergab.

In weiterer Folge wurden im Bundesgebiet die BF3 geboren und - bereits während des Beschwerdeverfahrens - die BF4.

Am 30.06.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der beiden erwachsenen Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen.

Der BF1 verwies darauf, dass er amXXXX die BF2 geheiratet habe. Er habe in den letzten Jahren vor der Ausreise als LKW-Fahrer gearbeitet und habe Boten- und Lieferdienste für eine namentlich genannte Firma absolviert. Sein letzter Arbeitstag sei der XXXX gewesen, er habe zum Monatsletzten gekündigt, habe aber nur Bescheid gesagt, eine offizielle Kündigung habe es nicht gegeben. Auf die Frage, warum er an diesem Tag gekündigt habe, vermeinte der BF1, dass er bereits die Ausreise aus der Heimat geplant habe.

Der BF1 verwies darauf, dass er einen Bruder und drei Schwestern habe, der namentlich genannte Bruder würde in Wolgograd leben und dort arbeiten, der Bruder in Wolgograd habe ein Haus im Heimatdorf in Tschetschenien, in diesem würden aktuell die Eltern des BF1 leben. Eine Schwester lebe in Inguschetien. Die beiden anderen Schwestern würden an näher genannten Adressen in Tschetschenien leben. Auch weitere namentlich genannte Angehörige - Geschwister der Eltern - würden in Inguschetien leben bzw. auch großteils in Tschetschenien.

In weiterer Folge schilderte der BF1, dass er am XXXXerstmals daran gedacht habe, den Herkunftsstaat zu verlassen. Die letzte Nacht vor der Ausreise habe er im Heimatdorf bei einem Freund verbracht, er habe in einem Haus im Heimatdorf gelebt, welches er von seinem verstorbenen Großvater geerbt habe. Drei Häuser seien nebeneinander gestanden, eines habe dem Bruder gehört, wobei der Vater derzeit darin lebe, eines gehöre dem Vater und eines dem BF1 selbst. Das Haus des ehemaligen Freundes habe im Heimatdorf gebrannt, das Haus einer Nachbarsfamilie, er selbst habe nie einen materiellen Schaden erlitten. Ein namentlich genannter Nachbar habe Probleme mit den Behörden gehabt, er selbst sei wegen dieses Freundes wiederholt von den Behörden befragt worden. Nach dem Freund werde gesucht, für den BF1 selbst würde es keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen geben. Auch sonstige Probleme, politische oder religiöse, etc., wurden vom BF1 verneint, er habe aber auch keine größeren Probleme mit Privatpersonen und habe auch an keinen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen.

BF1 schilderte den eigentlichen Fluchtgrund nunmehr dahingehend, dass sich sein Nachbar XXXX im Jahr 2010 den Widerstandskämpfern abgeschlossen habe. Seitdem hätten sie Probleme mit den Behörden, da dieser Mann im Haus des BF1 vermutet werde. Immer wieder seien Polizeibeamte vor dem Haus gestanden und hätten nach dem Verbleib des Nachbarn gefragt. Der BF1 sei immer wieder mitgenommen worden und dabei befragt worden. In der Nacht vom XXXX auf den XXXXhabe es im Haus des Nachbarn auch gebrannt, bis heute würden sie die Ursache für diesen Brand nicht kennen. Aus Angst hätten sie sich dann zur Ausreise entschlossen. Auf die Frage, was konkret er von diesem namentlich genannten Nachbarn wisse, führte der BF1 aus: "Nichts. Ich sah ihn selten." Nach sonstigen familiären Besonderheiten gefragt, konnte der BF1 einzig ausführen, dass dieser XXXX Jahre oder älter sei, die Behörden seien ausgerechnet zu ihm gekommen, weil "wir Nachbarn sind."

Die BF2 wurde am selben Tag ebenfalls zu den Fluchtgründen einvernommen, wobei sie zu Beginn ihre familiäre Situation schilderte. Auch die BF2 führte aus, am XXXX erstmals daran gedacht zu haben, die Heimat zu verlassen, am XXXX seien sie dann tatsächlich ausgereist. Sie hätten immer seit der Eheschließung im Haus des Großvaters des BF1 gelebt, sie hätten die Heimat mit den Pässen verlassen und in der Ukraine einen Schlepper gesucht. Sie selbst sei niemals vor Gericht gestanden, habe auch keine Probleme mit Behörden etc., es gebe auch keinerlei Aufenthaltsermittlungen, Strafanzeigen etc. gegen ihre Person. Auf die Frage, worin nunmehr die Probleme liegen würden, warum sie also aus der Heimat ausgereist sind, führte die BF2 aus wie folgt: Die Probleme des Mannes seien ihre Probleme. Sie habe von den Problemen des Ehemannes keine Ahnung, er habe nichts davon erzählt, sie glaube, dass es um Nachbarn von ihnen gehen würde. Mehr könne sie nicht berichten, der Mann erzähle ihr nichts, er wolle nicht, dass sie Angst bekomme.

Mit Bescheiden vom 30.12.2016 und 11.12 2017 /BF4) wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG abgewiesen und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde beurteilte die angegebenen Fluchtgründe des BF1 als nicht glaubhaft nachvollziehbar. Eine Anhaltung bzw. Vorladung alleine stelle noch kein Indiz für eine Verfolgung dar. Die BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe angegeben, sondern sich auf die Fluchtgründe des BF1 beschränkt.

Die Rückkehrentscheidung wurde dahingehend begründet, dass die BF gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren würden, eine fortgeschrittene Integration sei nicht feststellbar gewesen.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Probleme damit begonnen hätten, dass ein Nachbar "und bester Freund vom BF1" sich den Widerstandskämpfern angeschlossen habe. Wegen der freundschaftlichen Verbindung zu diesem Nachbarn sei der BF1 mehrere Male von den Behörden befragt worden, kurz vor der Ausreise sei es zum asylrelevanten Vorfall gekommen. Es sei bei der Behörde zu Verständigungsproblemen gekommen, manche Aussagen seien deshalb nur unzureichend vorgebracht worden oder gar falsch verstanden worden.

Darüber hinaus verwiesen die Beschwerdeführer auf aus ihrer Sicht relevante integrative Aspekte und wurden der Beschwerde diverse "tschetschenische Unterlagen" beigelegt.

Am 10.10.2017 wurden die erwachsenen BF1 und BF2 durch das erkennende Gericht ergänzend im Rahmen der beantragten Beschwerdeverhandlung einvernommen. Dabei wurde vom BF1 und auch von der BF2 das diesbezügliche Beschwerdevorbringen bezogen auf Verständigungsprobleme dahingehend relativiert, als beide erwachsenen Beschwerdeführer ausführen, sehr gute russische Sprachkenntnisse zu haben, allerdings sei das Hauptproblem bei der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht ausreichend besprochen worden. Darüber hinaus wurden diverse weitere Dokumente, angeblich von tschetschenischen bzw. russischen Behörden stammend, vorgelegt, die einer Übersetzung durch das erkennende Gericht zugeführt wurden.

Mit Erkenntnissen vom 17.04.2018 wies das BVwG die Beschwerden vollinhaltlich ab. Zum besseren Verständnis werden die Feststellungen und die Beweiswürdigung aus dieser Entscheidung - auszugsweise - wiedergegeben:

"1. Feststellungen:

Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Muslime. Deren Identität steht infolge der vorgelegten Dokumente fest, sie stellten nach illegaler Einreise am 19.12.2014 bzw. nach der Geburt im Bundesgebiet (BF3 und BF4) jeweils den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht festgestellt werden kann, dass das vom BF1 vorgetragene Verfolgungsszenario auch nur ansatzweise glaubhaft ist. Die vom BF1 im Verfahren vorgetragenen Fluchtgründe sind somit völlig unglaubwürdig, können daher nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die erwachsenen BF halten sich seit ihrer Einreise am 19.12.2014 durchgehend im Bundesgebiet auf.

Die BF leben von der Grundversorgung und haben keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet dargelegt. Zahlreiche enge Verwandte leben unverändert in der Russischen Föderation, nicht nur in Tschetschenien, sondern auch in anderen Landesteilen.

.........

2. Beweiswürdigung:

Der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts kommt nach persönlicher Anhörung des BF1 und der BF2 und nach umfassendem Studium der vorgelegten Dokumente zum eindeutigen Ergebnis, dass der BF1 ein völlig erfundenes Vorbringen erstattet hat, beide BF einzig aus asylfremden Gründen nach Österreich eingereist sind.

Wie dargestellt haben beide erwachsenen BF die in der Beschwerde noch angeführten sprachlichen Schwierigkeiten im Rahmen der Beschwerdeverhandlung massiv relativiert, sie wollen beide sehr gut der russischen Sprache mächtig sein, sodass massive sprachliche Schwierigkeiten bei den Einvernahmen vor der belangten Behörde und im Zuge der Erstbefragung ausgeschlossen werden können.

Umso verwunderlicher ist es nunmehr, dass die BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung die Behauptung aufstellen, dass der eigentliche Ausreisegrund darin liege, dass am XXXX es zu einem Schusswechsel gekommen sei und der BF1 in den Hof gegangen sei. Dort habe er den namentlich genannten Nachbarn, den der BF1 bereits allgemein im Zuge seiner Einvernahme vor der Behörde erwähnt hatte, persönlich angetroffen, dieser sei glaublich auf der Flucht gewesen. Nach den Schilderungen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sei unmittelbar nach dem Zusammentreffen mit XXXX, dem seit 2010 untergetauchten Nachbarn, die Polizei gekommen, die nach dem Nachbarn und dessen Cousin gesucht hätten und sei der BF1 in weiterer Folge am Hof verhört und geschlagen worden, die BF2 sei aus dem Haus gekommen, habe die Misshandlungen des BF1 gesehen, habe helfe wollen und sei niedergeschlagen worden, weshalb sie das Kind verloren habe.

Auf die logische Frage, warum dieses detaillierte Vorbringen weder der BF1 noch die BF2 im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde geschildert haben, kann der BF1 nur darauf hinweisen, dass er in der Beschwerde gesagt habe, dass er ein Problem habe, weil er früher Kämpfern Essen zur Verfügung gestellt habe. Ob er das bei der Behörde in XXXX so detailliert erzählt habe, gemeint den Vorfall im Dezember XXXX, an das könne er sich jetzt nicht mehr erinnern. Diese Argumentation ist bei Wegfall einer nachvollziehbaren Erklärung etwa im Zusammenhang mit sprachlichen Schwierigkeiten völlig absurd, da tatsächlich wie dargestellt weder der BF1, noch die BF2 im Zuge der Erstbefragung, noch im Zuge der ausführlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ein konkretes Ereignis im Dezember XXXX mit Hausdurchsuchung, körperlicher Gewalt, Bewusstlosigkeit der BF2, etc. auch nur ansatzweise erzählt haben. Dem BF1 ist vielmehr entgegen zu halten, dass er bei der Behörde eigentlich nur schildert, dass sich ein namentlich genannter Nachbar im Jahr 2010 den Rebellen angeschlossen hätte, und es seitdem immer wieder zu Problemen mit den Behörden komme, da der Nachbar bei ihm vermutet werde. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung vermeint der BF1 jedoch, dass die Probleme erst im Sommer XXXX begonnen hätten und wohl das Ganze im Zusammenhang mit einem persönlichen Zusammentreffen mit dem Nachbarn Anfang DezemberXXXX, als dieser auf der Flucht vor der Polizei im Haus erschien, eskaliert sei.

Der Vorfall Anfang DezemberXXXX wird auch von der BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung beschrieben, angeblich, dass sie die Misshandlungen des BF1 durch Polizeiorgane gesehen haben und will sie hingelaufen sein, um dem BF1 zu helfen. Einer der Beamten hätte sie dann auf den Bauch geschlagen, sie selbst sei nach dem Schlag in den Bauch bewusstlos geworden und wisse nicht, wie lange sie da bewusstlos gewesen sei, sie sei erst im Krankenhaus wieder zu Bewusstsein gekommen.

Sofern die BF2 auf konkrete Frage dazu ausführt, dass sie das deshalb bei der Behörde nicht erzählt habe, weil sie "keine Möglichkeit gehabt habe, das alles zu erzählen", ist ihr entgegen zu halten, dass sie im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde aufgefordert wurde, vollständig und wahrheitsgemäß alle Fluchtgründe zu schildern. Wie dargestellt lauteten ihre Angaben jedoch einzig dahingehend, dass "die Probleme des Mannes meine Probleme sind" bzw. dass sie "keine Ahnung habe, der Mann erzähle ihr nichts". Sie glaube, es sei um einen Nachbarn von ihnen gegangen (AS 78 im Verfahren der BF2).

Wenn die BF2 darüber hinaus vor der belangten Behörde an gleicher Stelle ausführt, dass sie "mehr nicht berichten kann, der Mann erzähle ihr nichts, andere Gründe gibt es nicht...", dann ist der BF2 vorzuhalten, dass sie selbst unzweifelhaft die Möglichkeit gehabt hätte, dieses Vorbringen bereits bei der Behörde zu erstatten, sie es jedoch weder vor der Behörde, noch im Rahmen der Beschwerde auch nur ansatzweise vorgetragen hat. Auch im Zuge der Erstbefragung in russischer Sprache findet sich der Satz der BF2, dass sie "selbst keine Probleme hatte, aber ich bin mit meinem Mann geflüchtet."

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die BF2 im Zuge der Erstbefragung eindeutig schildert, dass das eigene Haus niedergebrannt sei, wohingegen es bei den späteren Einvernahmen doch so dargestellt wird, dass nur das Haus des Nachbarn und eines Cousins von diesem abgebrannt worden sein sollen und die BF2 davon auch nur gerüchteweise gehört hätte.

Für das erkennende Gericht völlig unerklärlich ist darüber hinaus, dass die BF2, welche offensichtlich mit dem BF1 doch Details des Fluchtvorbringens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abgesprochen haben dürfte, überhaupt keine Ahnung hat, um welchen konkreten Hintergrund es sich in der Fluchtgeschichte des BF1 überhaupt handeln soll, da die BF2 davon ausgeht, dass zwei Häuser abgebrannt wurden, eines vom namentlich genannten Nachbarn und eines von einem namentlich von der BF2 beschriebenen anderen Bewohner des Heimatdorfes. Nach dem Akteninhalt und auch nach der ergänzenden Einvernahme des BF1 ist jedoch offensichtlich, dass nach der Schilderung des BF1 in Wirklichkeit nur ein einziges Haus gebrannt hat und die BF2 offensichtlich nur den Vornamen und den Familiennamen des angeblichen Nachbarn gehört hat und deshalb davon ausgeht, dass es sich um zwei unterschiedliche Personen handelt, was jedoch nicht der Fall ist, da nach der Schilderung des BF1 die beiden genannten Namen Vor- und Nachnamen des Nachbarn sind. Dem erkennenden Gericht ist bei größtmöglicher Phantasie nicht nachvollziehbar, dass die beiden aus dem Heimatdorf geflüchteten erwachsenen BF niemals darüber gesprochen haben, ob bzw. welches Haus gebrannt hat, welchem Nachbarn dieses Haus gehören sollte und warum zum BF1 überhaupt irgendein Bezug zu diesem Nachbarn hergestellt werden kann. Da die BF2 zum angeblich guten Freund des BF1 überhaupt keine Vorstellung hat, dessen Familiennamen einer ganz anderen Person zuordnet, erscheinen hier doch offensichtlich viele Dinge von der BF2 und auch vom BF1 einzig für das Beschwerdeverfahren einstudiert worden zu sein, jedenfalls kann das Grundvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen.

Der BF1 wurde nach der Schilderung der BF2 durch das erkennende Gericht nochmals zu diesem angeblichen Vorfall Anfang Dezember XXXX einvernommen und schildert der BF1 seltsamerweise die Vorfälle dahingehend, dass seine Frau während seiner Festnahme im Innenhof dazu gekommen sei, sie habe einen Schlag bekommen, sei umgefallen und habe deswegen das Kind verloren. Die Polizisten seien etwa 15-20 Minuten mit ihnen im Innenhof gewesen, danach seien sie hinausgelaufen, um den Nachbarn in der Umgebung zu suchen. Die BF2 - so der BF1 in der Beschwerdeverhandlung - sei ganz hysterisch gewesen, habe gezittert und sei der BF1 dann weggegangen. Die BF2 habe ihm später in XXXX darüber erzählt, dass nach dem Weggehen des BF1 sie zum benachbarten Haus des Vaters sich begeben habe.

Dem BF2 war diesbezüglich vorzuhalten, dass wenige Minuten vorangehend die BF2 das gleiche Erlebnis dahingehend geschildert habe, dass sie nach einem Schlag durch einen Polizisten ohnmächtig geworden und erst in XXXX im Spital zu Bewusstsein gekommen sei. Mit diesen doch völlig unterschiedlichen Angaben konfrontiert, vermeinte der BF1 nunmehr, dass er "genau das gesagt" habe, er sei weggelaufen und wisse nicht, ob die Frau alleine oder mit Hilfe weggebracht worden sei. Unabhängig davon, dass der BF1 eben nicht geschildert hat, dass er seine bewusstlose Frau im Innenhof liegend zurückgelassen hätte, sondern davon sprach, dass diese ganz hysterisch gewesen sei und gezittert habe, würde die Schilderung des BF1 doch bedeuten, dass diese nach dem Weggehen der Polizisten alleine im Innenhof zurückgeblieben wären und der BF1 seine bewusstlose Ehegattin auf dem Hof liegend zurückgelassen hätte. Mit diesem Vorhalt konfrontiert vermeinte der BF1 nunmehr, dass es "keine gute Tat war, aber er musste fliehen." Auch diesbezüglich ist das Vorbringen vollkommen absurd, da nach den Schilderungen doch engste Familienmitglieder in direkt angrenzenden Häusern gelebt haben und auch heute noch leben. Demzufolge wäre doch logisch, dass der BF1 seine angeblich bewusstlos im Innenhof liegende Frau zum eigenen Vater oder zu den sonstigen Familienmitgliedern bringt oder diese zumindest informiert, dass er nunmehr fliehen muss, aber die bewusstlose Frau im Innenhof liegt.

In Summe erweist sich das Gesamtvorbringen somit als eine Anhäufung von widersprüchlichen Erzählungen, die darüber hinaus erst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgetragen worden und die vor der belangten Behörde und auch im Zuge der Beschwerde bzw. im Rahmen der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise in dieser Form vorgetragen wurden.

Zur Abrundung der persönlichen Glaubwürdigkeit ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF1 im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde davon spricht, dass sein letzter Arbeitstag der XXXX gewesen sei, er selbst habe zu diesem Tag gekündigt, weil er bereits die Ausreise aus der Heimat geplant habe. Warum der BF1 jedoch bereits einige Tage vor dem angeblich fluchtauslösenden Vorfall Anfang Dezember XXXX seine Arbeitsstelle kündigt, dies ist schon nicht so klar erkennbar, wobei der BF1 im Zuge der Beschwerdeverhandlung dazu ausführt, dass es gar keine offizielle Anstellung gewesen sei, er habe dort auch gar nicht kündigen können. Dazu kommt, dass die BF2 auf die gleiche Frage im Zuge der Beschwerdeverhandlung die Behauptung aufstellt, dass der BF1 "bis zum Vorfall im Dezember gearbeitet" hat, nämlich als Fahrer in einem Betrieb, der Plastiktüren und Plastikfenster hergestellt hat. Auch diesbezüglich, ob. bzw. aus welchen Gründen mit Ende November XXXX die Arbeitsstelle gekündigt wird, gibt es also verschiedenste Varianten und kann das erkennende Gericht nur festhalten, dass offensichtlich die Beschwerdeführer zu einem wesentlichen früheren Zeitpunkt die Ausreise aus der Russischen Föderation geplant haben dürften. Im Inlandspass der BF2 ist nämlich ein Vermerk angebracht, dass ihr im Juli XXXX ein Auslandspass ausgestellt wurde, wobei der BF1 zu den Gründen, warum die BF2 einen Auslandspass unmittelbar nach der Eheschließung beantragt hat, keine Angaben tätigen kann oder will. Die BF2 schildert im Zuge der Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung ursprünglich, dass sie niemals einen Auslandspass besessen hätte, auf Vorhalt der diesbezüglichen Eintragung im Inlandspass vermeint sie einzig, dass sie nicht wisse, warum das so vermerkt ist.

Es bleiben somit noch die angeblichen Ladungen, die der Beschwerdeführer zum Teil ohne Kommentar im Rahmen der Beschwerdeausführungen, zum Teil dann im "Original" im Zuge des Beschwerdeverfahrens und der Beschwerdeverhandlung vorgelegt hat. Dabei handelt es sich um handschriftlich ausgeführte Vordrucke, jeweils mit einem Amtssiegel versehen, wonach der BF1 an näher beschriebenen Tagen bei namentlich genannten Abteilungen des Innenministeriums vorsprechen soll.

Solche vergleichbaren Dokumente werden in einer unübersehbar großen Zahl an Verfahren von Asylsuchenden aus der Russischen Föderation vergleichbar vorgelegt, wobei offensichtlich angesichts der in den Länderfeststellungen beschriebenen Korruption gerade in Teilen des Nordkaukasus es relativ einfach sein dürfte, vergleichbare Vordrucke und vergleichbare Stempel irgendwelcher Sicherheitsbehörden zu bekommen. Die Beweiskraft der vorgelegten Dokumente leidet auch darunter, dass der BF1 dazu befragt wurde, von wem, wann und in welchem Zusammenhang er diese Ladungen nach Österreich übermittelt bekommen haben will. Die diesbezüglichen Antworten des BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lauten dahingehend, dass irgendwelche, nicht näher beschreibbaren Personen von Polen gekommen seien und berichtet hätten, dass sie Dokumente für den BF1 bei sich hätten, den Namen der Person habe er aber vergessen. Weitere Ladungen seien von einem anderen Mann, der ein Visum habe und nach Tschetschenien hin- und herfahre, übergeben worden, der Vater habe diesem die Ladungen gegeben. Insofern der BF1 weiter ausführt, dass er auch noch weitere Personen, deren Namen er ebenfalls nicht im Detail nennen könne, beauftragt habe, diese Ladungen zu seinem Anwalt nach Wien zu bringen, darüber hinaus die Originale erst mit großen Verzögerungen nach Aufforderungen des erkennenden Gerichtes vorgelegt wurden, erscheint doch der Erhalt, die Herkunft und die Authentizität dieser Dokumente höchst fraglich. BF1 wurde darüber hinaus dazu befragt, zu welchen Terminen er denn bei welcher konkreten Behörde erscheinen soll und vermeinte der BF1 einzig, dass er "ein schlechtes Gedächtnis habe und dass alles in den Ladungen stehe." Er habe sich die Ladungen nur einmal angeschaut und dann nicht mehr. Auch diese Argumentation bzw. Begründung spricht gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben, muss doch der BF1 ein natürliches Interesse daran haben, herauszufinden, welche konkreten Behörden in welchem Zuständigkeitsbereich ihn in welcher Angelegenheit überhaupt laden wollen, zumal sich wie dargestellt nächste Familienmitglieder in unmittelbarer Nachbarschaft befinden und wohl bei Zutreffen der Behauptungen anzunehmen wäre, dass auch die nächsten Angehörigen mit der Frage befasst werden, warum der BF1 nach den angeblichen Ereignissen nicht mehr auffindbar ist. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass auch nächste Angehörige, die mehr oder weniger im selben Gebäudekomplex wie der BF1 gelebt haben, in vergleichbarer Form belangt würden und erscheint es überhaupt fraglich, warum die Behörden viele Jahre nach der Ausreise des BF1 nunmehr gerade im Jahr XXXXim zeitlichen Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren ihm diese Ladungen zu Einvernahmen schicken sollten, nicht jedoch in den Jahren XXXX undXXXX.

Auch diesbezüglich erscheint dem Gericht der Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente nicht gegeben, zumal, wie dargestellt, das Gesamtvorbringen, welches den angeblichen Ladungen zugrunde liegen soll, völlig unterschiedlich und völlig unglaubwürdig geschildert wurde. Unter der realistischen Annahme, dass es vergleichbare Ladungen bei tatsächlichem Interesse der Behörden bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich unmittelbar nach der Flucht des BF1 gegeben haben müsste, ist auffallend, dass beide BF im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde zwar Kontakte mit der eigenen Verwandtschaft zugestehen, der BF1 jedoch aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen etc. verneint, einzig ausführt, dass wohl nach dem Nachbarn gesucht werde, nicht jedoch nach ihm selbst (AS 70 im Verfahren des BF1). Diesbezüglich erscheint somit das Gesamtvorbringen und auch der Inhalt der vorgelegten Ladungen höchst dubios und unglaubwürdig.

Zur Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens trägt weiters bei, dass wie dargestellt die BF2 zur Frage, welches Haus denn gebrannt habe, überhaupt nur ausführen kann, dass angeblich zwei Häuser abgebrannt sein sollen (wobei die BF2 diesbezüglich Vor- und Familiennamen des geflohenen Nachbarn zwei verschiedenen Personen zuordnet) und nach dem eindeutigen Vorbringen der BF2 diese Brände demzufolge erst während des Aufenthaltes im Spital passiert sein müssen (BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung:" Nein, ich konnte das nicht sehen. Am XXXX wurde ich zu meinem Mann gebracht. Wir haben übernachtet und am nächsten Tag sind wir weggefahren." Während die BF2 somit sinngemäß diesen angeblichen Brand von einem Haus oder mehreren Häusern für die Zeit ihres Aufenthaltes im Krankenhaus im Dezember XXXXfestlegt, schildert der BF1 interessanterweise, dass das Haus des namentlich genannten Nachbarn bereits im Juli XXXX gebrannt hätte.

Da die BF2 darüber hinaus auf konkrete Fragestellung keine genauen Angaben tätigen möchte, wann und wie lange der Gatte allenfalls bis Dezember XXXX von Polizeiorganen mitgenommen wurde und sie auch nicht mehr wissen will, ob auch andere Familienmitglieder in vergleichbarer Form nach den Nachbarn befragt wurden, erscheint das Gesamtvorbringen, wie dargestellt, höchst zweifelhaft.

Nur am Rande ist zu erwähnen, dass die BF2 nunmehr doch eine Bestätigung vorgelegt hat, ausgestellt erst nach der Beschwerdeverhandlung, wonach sie im Dezember XXXX für einige Tage wegen einer Fehlgeburt in einem lokalen Krankenhaus in Tschetschenien wegen ihrer Fehlgeburt behandelt wurde. Aus dieser Bestätigung lässt sich jedoch keinesfalls ableiten, dass die BF2 die Fehlgeburt wegen Einschreitens von Polizeiorganen und wegen Schlägen in die Bauchgegend erlitten hätte, die erlittene Fehlgeburt ist aus Sicht des erkennenden Gerichts vielmehr ein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer aus möglicherweise bestehenden medizinischen Gründen die Ausreise geplant haben, da dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche Fälle bekannt sind, wo offensichtlich Asylsuchende aus Tschetschenien Ringer in der Hoffnung auf bessere medizinische Heilbehandlung als dies in der tschetschenischen Teilrepublik möglich wäre, in das Bundesgebiet illegal einreisen und Asyl beantragen."

Mit Schriftsatz vom 27.09.2018, am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag stellten die Antragsteller durch ihre gewillkürte Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren.

Dieser wurde wie folgt begründet:

Mit Entscheidung vom 17.04.2018 seien die Beschwerden der BF als unbegründet abgewiesen worden. Es sei den Beschwerdeführern nicht gelungen, die behaupteten Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen.

Dem Wiederaufnahmswerber 1 sei am 13.09.2018 eine "Bestätigung" des Komitees "XXXX" übermittelt worden, welches die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens belege. In dem Schreiben werde bestätigt, dass ein Nachbar staatlich verfolgt worden sei, dass dessen Elternhaus im Dezember XXXX niedergebrannt worden sei und dass die Wiederaufnahmswerber Nachbarn des vermeintlichen Widerstandskämpfers gewesen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Antragsteller sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.

Die Antragsteller 1 und 2 reisten am 19.12.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge und die Anträge der im Bundesgebiet geborenen Antragsteller 3 und 4 wurden mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2016 und 11.10.2017 in Bezug auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 17.04.2018 rechtskräftig abgewiesen.

Die Feststellungen zur Identität der Antragsteller ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Antragsteller. Die Identität wurde auch bereits vom Bundesasylamt festgestellt.

2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

Zu A)

§ 32 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl. zu § 69 AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212).

Die Antragsteller begehren die Wiederaufnahme der gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG mit Erkenntnis vom 17.04.2018, Zl.: W226 2147166-1/19E u. a. rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.

§ 32 VwGVG regelt nur die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Verfahrens richtet sich nach § 69 AVG. Die Entscheidung darüber obliegt der bescheiderlassenden Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 2). Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.

Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 4).

Die Antragsteller hatten im Verfahren Parteistellung.

Der Wiederaufnahmeantrag darf gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG erst gestellt werden, wenn eine Revision gegen das Erkenntnis (nicht oder [näher dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 5 f.]) nicht mehr zulässig ist (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 13.12.1988, 86/07/0032).

Die Erkenntnisse des BVwG vom 17.04.2018 wurden den Antragstellern rechtswirksam zugestellt.

Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; Fister/Fuchs/Sachs,

Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12).

Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages wurde ausgeführt, dass ein mit XXXX datiertes Schreiben der Menschenrechtsorganisation "XXXX" vorliege.

Der Antrag ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 AVG; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003).

Die dreijährige Frist ab Erlassung der Erkenntnisse ist jedenfalls gewahrt.

Von Inhalt des Schreibens erlangten die BF bzw. ihr Rechtsvertreter den eigenen Angaben zufolge am 13.09.2018 Kenntnis, sodass der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig wäre. Eine nähere Überprüfung der Kenntnisnahme konnte jedoch unterbleiben da es sich bei dem Beweismittel um "nova Reperta" handelt (siehe unten).

Der Wiederaufnahmeantrag ist nicht begründet:

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte "nova causa superveniens") (vgl. zB. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG - die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des § 32 VwGVG anzuwenden sind - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Abs. 1 Z 2 um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist (vgl. VfGH 20.02.2014, U 2298/2013); ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195; 19.04.2007, 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9)

Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Zu dem vorgelegten Schreiben:

Die Antragsteller stützen ihren Wiederaufnahmeantrag auf ein mit XXXX datiertes Schreiben der Menschenrechtsorganisation "XXXX".

Aus diesem Schreiben gehe hervor, das der BF1 tatsächlich Nachbar eines vermeintlichen Rebellen gewesen sei.

Das wiederaufzunehmenden Verfahren wurden mit der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 14.04.2018 rechtswirksam.

Wie bereits unter Verweis auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Lehre dargelegt, können Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta").

Das nunmehr vorgelegte Schreiben wurde am XXXX in XXXX ausgestellt und ist somit erst nach rechtskräftiger Beendigung der wiederaufzunehmenden Verfahren entstanden und demnach keine "nova reperta".

Zum Inhalt der "Bescheinigung" vomXXXX ist zudem kritisch anzumerken, dass "XXXX" zum behaupteten Nachbarn und dessen Angehörigen auf eigene Berichte verweist, sodass offensichtlich zum Nachbarn bestimmte Informationen gesammelt wurden.

Die Informationen zum BF1 hingegen lassen jeglichen Hinweis auf in der Vergangenheit gesammelte bzw. zugekommene Informationen vermissen, der diesbezügliche Inhalt der "Bescheinigung" scheint offensichtlich eine kurze Zusammenfassung der Angaben des BF1 zu seinen Angaben im Asylverfahren zu sein, sodass offensichtlich der BF1 nach Abschluss des Asylverfahrens eine Kurzzusammenfassung an "XXXX" übermittelt hat (z.B.: "Der verwunderte XXXX schaffte nur "XXXX, bist Du das ?!" auszurufen. Der Letztgenannte schaffte es noch zu bejahen und verschwand dann aus dem Garten").

Da "XXXX von diesen Details wohl keine eigene Wahrnehmung hat machen können, ist der Inhalt der "Bescheinigung" offensichtlich das Ergebnis einer diesbezüglichen Schilderung und Bitte des BF1 bzw. von dessen Rechtsvertretung. Eine Erklärung für die zahlreichen Widersprüche im Verfahren wird damit jedoch nicht erbracht, sodass das Schreiben vom "XXXX" auch kein Beweismittel wäre, welches bei fristgerechter Vorlage während des anhängigen Verfahrens ein anderes Ergebnis bewirkt hätte.

Verfahrensgegenständlich liegen nach Abschluss der seinerzeitigen Verfahren neu entstandenen Beweismittel (sog. "nova causa superveniens" oder "nova producta") vor, die keinen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, da sie von der Rechtskraft der Entscheidungen nicht umfasst sind.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Anträgen auf Wiederaufnahme geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Aus dem Gesagten folgt sohin, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des BVwG vom 17.04.2018 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht vorliegen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie bereits oben ausgeführt, wurde § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des § 69 AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG zurückgegriffen werden kann. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass es an einer Rechtsprechung gänzlich fehlen würde.

Schlagworte

Beweismittel, Familienverfahren, nova reperta, Rechtskraft,
Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W226.2147171.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten