TE Vfgh Erkenntnis 2018/9/24 E906/2018 ua

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen afghanischen Staatsangehörigen; Beurteilung der Sicherheitslage in Heimatprovinz ohne Deckung in getroffenen Länderfeststellungen; keine Ermittlungstätigkeit zu Gefährdungslage in Heimatprovinz und keine Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative trotz Parteivorbringens

Spruch

I. 1. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Erkenntnisse, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973).

Die Erkenntnisse werden insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Dem jeweiligen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird im Umfang des §64 Abs1 Z1 lit1 ZPO stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1.       Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans. Sie sind Brüder, der Drittbeschwerdeführer ist minderjährig, der Zweitbeschwerdeführer war im Zeitpunkt der Einreise minderjährig, und stammen aus einem Dorf im Distrikt Jalrez in der Provinz Maidan Wardak, in der sie bis zur Ausreise aus ihrem Heimatstaat gelebt haben. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet stellten sie am 12. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründeten diesen im Wesentlichen mit einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Der Vater der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Arbeit als Kraftstoff-Transporteur für die Amerikaner von den Taliban zunächst bedroht und dann entführt worden. Die Taliban hätten auch mit der Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführer gedroht. Um dieser zu entgehen, hätten die Beschwerdeführer ihre Heimat verlassen.

2.       Mit drei Bescheiden jeweils vom 18. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Es erteilte jeweils keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, erließ gegen die Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß §46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG gewährte das BFA jeweils eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).

2.1.    Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein aller Beschwerdeführer – mit drei, im Wesentlichen gleichlautenden, Erkenntnissen vom 9. Februar 2018 als unbegründet ab.

2.2.    Das Bundesverwaltungsgericht stellte zur Situation in der Herkunftsprovinz Maidan Wardak und in Kabul Folgendes fest:

"Die Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers:

Maidan Wardak Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Distrikte der Provinz Wardak sind: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 606.077 geschätzt (CSO 2016).

Die Hauptautobahn Kabul-Kandahar geht durch die Provinz Maidan Wardak und verbindet dadurch die südlichen, aber auch südöstlichen Provinzen mit der Hauptstadt Kabul (Khaama Press 6.5.2016).

Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Wardak 359 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in der Provinz festgehalten – gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Talibanaufständische sind in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz aktiv (Khaama Press 3.7.2016). Aufständische werden durch die Sicherheitskräfte in der Provinz Wardak bekämpft (SIGAR 30.1.2017) und auch militärische Operationen werden durchgeführt (Khaama Press 25.9.2016; Khaama Press 28.10.2016; Khaama Press 17.8.2016; Khaama Press 21.7.2016; Khaama Press 1.6.2016)."

2.3.    Das Bundesverwaltungsgericht legt in seinen Entscheidungen zunächst mit näherer Begründung dar, weshalb es das im Verfahren widersprüchlich gebliebene Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer als unglaubwürdig werte und diese insofern keinen Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dargetan hätten.

2.4.    In Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die damit zusammenhängenden Aussprüche führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes aus:

Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz der Beschwerdeführer als vergleichsweise stabil darstelle. Zwar ergebe sich aus dem Berichtsmaterial zunächst, dass hinsichtlich der Provinz Maidan Wardak im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum Veränderungen in der Sicherheitslage festgehalten worden seien. Den Länderberichten zu Maidan Wardak sei jedoch ebenso zu entnehmen, dass die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig seien.

Eine besondere Gefährdung der Einzelperson des jeweiligen Beschwerdeführers über die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan hinaus sei im Verfahren nicht glaubhaft dargetan worden.

Die Erreichbarkeit des Herkunftsortes im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erweise sich zudem (von Kabul aus) als infrastrukturell problemlos und hinsichtlich der Sicherheitslage als zumutbar. Die Hauptautobahn Kabul-Kandahar verlaufe unmittelbar durch die an Kabul angrenzende Provinz Maidan Wardak und verbinde somit die Heimatprovinz der Beschwerdeführer mit der Hauptstadt Kabul auf direktem Weg. Probleme bei der Ausreise seien weder im Verfahren vor dem BFA noch vor dem erkennenden Gericht vorgebracht worden.

In weiterer Folge nimmt das Bundesverwaltungsgericht in der jeweiligen Entscheidung auf die individuelle Situation jedes einzelnen Beschwerdeführers Bezug:

Es könne nicht angenommen werden, dass die grundsätzlich gesunden und (betreffend den 24-jährigen Erst- und 18-jährigen Zweitbeschwerdeführer) arbeitsfähigen Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Afghanistan, wo sie wieder im elterlichen Haus leben könnten, in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wären.

Bezogen auf den 15-jährigen Drittbeschwerdeführer führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich nach den Länderberichten auch für Kinder die Lage in Afghanistan und die Aussicht auf Schulbildung verbessert habe. Die sich aus den Länderberichten ergebende erhöhte Gefahr für Kinder betreffe vor allem Straßen- und Waisenkinder. Der Drittbeschwerdeführer könne jedoch auf den Schutz und die Versorgung durch seine Familie vertrauen. In Ansehung der ebenfalls negativ entschiedenen Anträge seiner Brüder auf internationalen Schutz sei zudem zu bemerken, dass der Drittbeschwerdeführer nicht alleine in sein Heimatland zurückkehren müsse.

In jeder der drei angefochtenen Entscheidungen kommt das Bundesverwaltungsgericht sodann zum Ergebnis, dass es dem jeweiligen Beschwerdeführer nicht gelungen sei, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Rückführung nach Afghanistan eine dem Art3 EMRK widersprechende Behandlung drohe. Es reiche nicht aus, sich auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen.

3.       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in den Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), geltend gemacht wird.

4.       Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Äußerung aber abgesehen.

II.      Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig.

A. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des jeweiligen Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die jeweils erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet.

1.       Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2.       Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1.    Neben Ausführungen dazu, dass die Heimatprovinz der Beschwerdeführer aus infrastruktureller Sicht über das Straßennetz erreichbar sei und eine über die allgemeine Sicherheitslage hinausgehende besondere Gefährdung auf dieser Straße nicht vorliege, hält das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beurteilung sicherheitsrelevanter Aspekte Folgendes fest:

"Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, stellt sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz [der Beschwerdeführer] als vergleichsweise stabil dar. Zwar ergibt sich aus dem Berichtsmaterial zunächst, dass hinsichtlich Maidan Wardak im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum Veränderungen in der Sicherheitslage festgehalten wurden. Den Länderberichten zu Maidan Wardak ist jedoch ebenso zu entnehmen, dass die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig sind. […] Eine besondere Gefährdung der Einzelperson [der Beschwerdeführer] über die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan hinaus wurde im Verfahren nicht glaubhaft dargetan."

2.2.    Diese Darstellung der Sicherheitslage, die das Bundesverwaltungsgericht dazu veranlasst, die Heimatregion der Beschwerdeführer als hinreichend sicher zu betrachten, findet in den Feststellungen, die es selbst zur maßgeblichen Situation in Afghanistan trifft, keine Deckung. Zur Lage in der Provinz Maidan Wardark werden dort auszugsweise folgende Passagen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA vom 2. März 2017, aktualisiert am 27. Juni 2017, zitiert:

"Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Wardak 359 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in der Provinz festgehalten – gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Talibanaufständische sind in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz aktiv (Khaama Press 3.7.2016). Aufständische werden durch die Sicherheitskräfte in der Provinz Wardak bekämpft (SIGAR 30.1.2017) und auch militärische Operationen werden durchgeführt (Khaama Press 25.9.2016; Khaama Press 28.10.2016; Khaama Press 17.8.2016; Khaama Press 21.7.2016; Khaama Press 1.6.2016)."

2.3.    Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung Zusammenfassungen zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegt haben, in denen das Bundesverwaltungsgericht für den Fall der Rückkehr in die Heimatprovinz Maidan Wardak das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative prüft, womit das Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen eine Rückkehr in die Provinz Maidan Wardak wegen drohender Verletzung des Art3 EMRK verneint hat. Vor dem Hintergrund dieses Parteivorbringens wären aus verfassungsrechtlicher Sicht weitere Ermittlungen zur Sicherheitslage geboten gewesen.

2.4.    Indem das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Gefährdungslage der Beschwerdeführer in ihrer Heimatprovinz weitere Ermittlungen unterlassen hat und sich in der Folge auch nicht mit dem allfälligen Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative auseinandersetzt, hat es seine Entscheidungen mit Willkür belastet. Soweit sich die Entscheidungen auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und – daran anknüpfend – auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bzw die Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise beziehen, sind sie daher aufzuheben.

B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2. Die Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere nach der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage des Vorliegens des Status eines Asylberechtigten, nicht anzustellen.

3. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, abzusehen.

III.    Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1.       Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Entscheidungen, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Erkenntnisse sind daher insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2.       Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E906.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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