RS Vfgh 2018/9/24 E906/2018 ua

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen afghanischen Staatsangehörigen; Beurteilung der Sicherheitslage in Heimatprovinz ohne Deckung in getroffenen Länderfeststellungen; keine Ermittlungstätigkeit zu Gefährdungslage in Heimatprovinz und keine Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative trotz Parteivorbringens

Rechtssatz

Die Darstellung der Sicherheitslage, die das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) dazu veranlasst, die Heimatregion der Beschwerdeführer als hinreichend sicher zu betrachten, findet in den Feststellungen, die es selbst zur maßgeblichen Situation in Afghanistan trifft, keine Deckung. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung Zusammenfassungen zu Entscheidungen des BVwG vorgelegt haben, in denen das BVwG für den Fall der Rückkehr in die Heimatprovinz Maidan Wardak das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative prüft, womit das BVwG in diesen Fällen eine Rückkehr in die Provinz Maidan Wardak wegen drohender Verletzung des Art3 EMRK verneint hat. Vor dem Hintergrund dieses Parteivorbringens wären aus verfassungsrechtlicher Sicht weitere Ermittlungen zur Sicherheitslage geboten gewesen. Indem das BVwG in Bezug auf die Gefährdungslage der Beschwerdeführer in ihrer Heimatprovinz weitere Ermittlungen unterlassen hat und sich in der Folge auch nicht mit dem allfälligen Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative auseinandersetzt, hat es seine Entscheidungen mit Willkür belastet.

Im Übrigen: Ablehnung der Beschwerdebehandlung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

  • E906/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.09.2018 E906/2018 ua

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E906.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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