RS Vfgh 2018/12/11 UA4/2018

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Veröffentlicht am 11.12.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z7
VfGG §20a
InformationsordnungsG §4

Leitsatz

Nichtgewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einer Beschwerdesache betreffend behauptete Verletzung in Persönlichkeitsrechten gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG wegen Unzulässigkeit der Beschwerde des Betroffenen gegen die Klassifizierung bzw Behandlung von dem Nationalrat übermittelten Informationen durch den Präsidenten des Nationalrates sowie den BVT-Untersuchungsausschuss und dessen Funktionäre

Rechtssatz

Nach der Rsp des EuGH können die nationalen Gerichte einstweiligen Rechtsschutz bzw vorläufige Anordnungen nur unter den Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den EuGH gelten. Dazu gehören die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehender Interessen. Nach der Rsp des EuGH ist Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache. Dies bedeutet unter anderem, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dem Antragsteller nicht mehr Vorteile verschaffen darf, als ihm bei Obsiegen in der Hauptsache günstigstenfalls zugesprochen werden könnten.

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 11.12.2018, UA 2/2018, mit näherer Begründung ausgeführt, dass eine Anrufung des VfGH im Verfahren gemäß Art138b Abs1 Z7 B-VG durch einen von den dem Nationalrat zugeleiteten Informationen Betroffenen ausscheidet. Den beschwerdeführenden Parteien kommt somit im Verfahren nach Art138b Abs1 Z7 B-VG nicht das Recht zu, die Klassifizierung von dem Nationalrat zugeleiteten Informationen beim VfGH zu bekämpfen.

Angesichts der Unzulässigkeit einer solchen, auf Art138b Abs1 Z7 B-VG gestützten Beschwerde gegen die Nichtklassifizierung oder behauptetermaßen zu niedrige Klassifizierung der Informationen nach dem Informationsordnungsgesetz scheidet es aus, dass der VfGH der Beschwerde einstweiligen Rechtsschutz gemäß §20a VfGG zuerkennt. Durch die Zuerkennung einstweiligen Rechtsschutzes würde nämlich der Beschwerde eine rechtliche Wirkung zukommen, die keinesfalls das Ergebnis der Entscheidung des VfGH in der Hauptsache gemäß Art138b Abs1 Z7 B-VG sein könnte. Es ist nämlich offenkundig, dass die Beschwerde gemäß Art138b Abs1 Z7 B-VG gegen das von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Verhalten (die Weigerung des Präsidenten des Nationalrates, des BVT-Untersuchungsausschusses und dessen Funktionäre, der Höherklassifizierung der Daten der beschwerdeführenden Parteien auf Stufe 3 ["geheim"] gemäß §4 InfOG durch den BMVRDJ am 26.09.2018 durch näher bezeichnete Verhaltensweisen Rechnung zu tragen bzw Folge zu leisten, sowie die trotz der Höherklassifizierung fortgesetzte Behandlung der Daten der beschwerdeführenden Parteien auf Stufe 1 ["eingeschränkt"] gemäß §4 InfOG durch den Präsidenten des Nationalrates, den BVT-Untersuchungsausschuss und dessen Funktionäre) in der Hauptsache unzulässig ist.

Entscheidungstexte

  • UA4/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.12.2018 UA4/2018

Schlagworte

Untersuchungsausschuss, VfGH / Rechtsschutz einstweiliger, Nationalrat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:UA4.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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