RS Vfgh 2018/12/12 E4342/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
EMRK Art2, Art3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags eines afghanischen Staatsangehörigen auf subsidiären Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mangels Auseinandersetzung mit der – in den aktuellen UNHCR-Richtlinien dargestellten – Sicherheitslage; keine Auseinandersetzung mit UNHCR-Richtlinie, wonach Kabul keine interne Schutzalternative ist; keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit sicherer Erreichbarkeit der Städte Herat und Mazar-e Sharif

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH, dass im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte - insbesondere bei Staaten mit einer sich rasch ändernden Sicherheitslage - hinreichend aktuell sein müssen, enthält das angefochtene Erkenntnis keine hinreichend aktuellen Länderberichte.

Das BVwG lässt die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 gänzlich außer Acht; dieser Bericht führt jedoch nun wörtlich aus, dass "Zivilisten, die in Kabul tagtäglich ihren wirtschaftlichen oder sozialen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer der allgegenwärtigen in der Stadt bestehenden Gefahr zu werden. Zu solchen Aktivitäten zählen etwa der Weg zur Arbeit und zurück, die Fahrt in Krankenhäuser und Kliniken, der Weg zur Schule; den Lebensunterhalt betreffende Aktivitäten, die auf den Straßen der Stadt stattfinden, wie Straßenverkäufe; sowie der Weg zum Markt, in die Moschee oder an andere Orte, an denen viele Menschen zusammentreffen".

Das BVwG hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass nach den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 "angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist".

Darüber hinaus treffen die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 auch Feststellungen zu anderen afghanischen Städten, wie beispielsweise Herat und Mazar-e Sharif, hinsichtlich derer das BVwG eine innerstaatliche Fluchtalternative ohne Weiteres bejaht, die vom BVwG - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - ebenfalls zu berücksichtigen gewesen wären. Das BVwG hat sich auch nicht nachvollziehbar mit der sicheren Erreichbarkeit dieser Städte für den Beschwerdeführer auseinandergesetzt.

Die Entscheidung des BVwG erweist sich im Hinblick auf die Beurteilung einer dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art2 und 3 EMRK schon deshalb als verfassungswidrig, weil das BVwG hier den zu beurteilenden Sachverhalt nicht mit der aktuellen in den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 dargestellten Sicherheitslage in Bezug gesetzt hat.

Im Übrigen: Ablehnung der Beschwerdebehandlung betreffend den Status des Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E4342.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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