TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/20 96/21/0351

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Veröffentlicht am 20.09.1999
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des A in Oberwaltersdorf, geboren am 20. Februar 1970, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. Februar 1996, Zl. Fr 4099/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 (iVm § 19) des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Zur Begründung führte sie aus: Der Beschwerdeführer sei im November 1993 mit einem bis 8. Dezember 1993 gültigen Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist, um seine hier lebende Mutter zu besuchen. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei rechtskräftig abgewiesen worden. Seit 9. Dezember 1993 sei der Beschwerdeführer weder im Besitz eines Sichtvermerks noch einer Aufenthaltsbewilligung. Der Missachtung der für den Aufenthalt in Österreich bestehenden Vorschriften komme im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Soweit der Beschwerdeführer einwende, er müsse seine bei einem Unfall zu Schaden gekommene Mutter, welche einer aufwendigen Pflege bedürfe, betreuen, werde festgestellt, dass sich dieser Unfall bereits 1985 ereignet habe und die Mutter des Beschwerdeführers somit acht Jahre ohne Pflege und Betreuung durch den Beschwerdeführer habe auskommen müssen. Seine Argumentation hinsichtlich der Betreuung der pflegebedürftigen Mutter diene daher nur als Vorwand, um seinen nicht rechtmäßigen Aufenthalt zu rechtfertigen und fremdenpolizeiliche Maßnahmen abzuwenden. Durch die verfügte Ausweisung erfolge ein "vorübergehender" Eingriff in sein Privat- und Familienleben. Bei Abwägung der für und gegen eine Ausweisung sprechenden öffentlichen und privaten Interessen gelange die Behörde zur Ansicht, dass die Erlassung einer Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele "nicht nur zulässig, sondern dringend geboten" sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid nach den wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen kein Bescheid zu Grunde liegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde; die Übergangsbestimmung des § 114 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997, BGBl I Nr. 75, kommt vorliegend daher nicht zum Tragen.

Die Beschwerde lässt die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer seit Ablauf seines Touristensichtvermerks nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen hegt der Gerichtshof gegen die darauf gestützte Ansicht der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die Voraussetzung gemäß § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG gegeben sei, keinen Einwand. Der in der Beschwerde angesprochene § 17 Abs. 2 FrG wurde von der belangten Behörde nicht angewendet.

Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grunde des § 19 FrG. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf eine seit über einem Jahr (in Österreich) bestehende Ehe mit einer "integrierten" jugoslawischen Staatsbürgerin verweist, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Unverständlich ist der weitere Hinweis in der Beschwerde auf die Minderjährigkeit des im Jahr 1970 geborenen Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde nahm einen mit der Ausweisung verbundenen, im Grunde des § 19 FrG relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers an. Sie wies aber zutreffend auf das öffentliche Interesse hin, das aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten zukommt (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 95/21/1153). Dass sie dieses öffentliche Interesse als gewichtiger ansah als das gegenläufige private Interesse des Beschwerdeführers, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Denn zum Einen ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei angesichts dessen, dass seine Mutter acht Jahre ohne seine Pflege und Betreuung habe auskommen müssen, darin nicht zu folgen, dass seine Mutter nunmehr auf seine Pflege angewiesen sei, nicht unschlüssig, wodurch das familiäre Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich gemindert wird. Zum Anderen verstieß der Beschwerdeführer durch seinen über zweijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, der lediglich für die kurze Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerks rechtmäßig war, und den der Beschwerdeführer trotz Abweisung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fortsetzte, in erheblichem Maß gegen das besagte öffentliche Interesse. Letztlich geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen ihm zustehenden Anspruch gemäß § 3 Aufenthaltsgesetz schon deswegen ins Leere, weil es sich - wie oben ausgeführt - bei seiner Behauptung über die bestehende Ehe um eine unbeachtliche Neuerung handelt und er überdies nicht minderjährig ist.

Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit somit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996210351.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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