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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Dipl.-Ing. H S in L, vertreten durch Mag. Dagmar Uschan-Volker, Rechtsanwältin in 8700 Leoben, Hauptplatz 11, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Februar 2015, Zl. W176 2118848- 2/4E, betreffend Zeugengebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, "wonach im Falle der Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG die Zuständigkeit der abtretenden Behörde (für einen Zurückweisungsbeschluss) wieder auflebt, wenn die Partei, die die Rechtsmeinung der abtretenden Behörde nicht teilt, auf deren Zuständigkeit beharrt, auf die Weiterleitung von Beschwerden an das zuständige Verwaltungsgericht übertragbar ist".
5 Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2014/10/0086; 28.11.2014, Ro 2014/06/0077, VwSlg 18.983/A). Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der Revision als grundsätzlich erachtet hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird (vgl. etwa VwGH 24.1.2017, Ro 2015/16/0039; 24.11.2016, Ro 2014/07/0070).
6 Der Revisionswerber wendet sich nicht gegen die Lösung der für die Zulassung durch das Bundesverwaltungsgericht ausschlaggebenden grundsätzlichen Rechtsfrage, die ohnehin durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 31.10.2017, Ko 2017/03/0004, und Zorn, ZVG 2017, 34, 48) beantwortet ist. Er macht im Rahmen der Revisionsgründe - jedoch nicht als grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG - geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entscheiden und ihm die Zeugengebühr hätte zusprechen müssen.
7 Da der Revisionswerber somit nicht im Rahmen einer gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen
8 Ein Aufwandersatz wurde in der Revisionsbeantwortung nicht beantragt.
Wien, am 20. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016160014.J00Im RIS seit
27.12.2018Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019