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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der J S in G, vertreten durch die Austria Treuhand Holding Wirtschaftsprüfung GmbH in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1c/Top 4a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28. April 2017, Zl. RV/7101522/2014, betreffend u.a. Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2009 und 2010, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird insoweit, als sie noch nicht erledigt ist, zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2017, Ra 2017/13/0057-3, wurde die vom Bundesfinanzgericht im August 2017 vorgelegte außerordentliche Revision, deren Rechtzeitigkeit strittig war, in Bezug auf einzelne Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.
2 Nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung erstattete, wurde der Revisionswerberin mit Berichterverfügung vom 24. September 2018 vorgehalten, der Behauptung in der Revision, das angefochtene Erkenntnis sei "dem zustellungsbevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder am 12.05.2017 zugestellt" worden, wonach die am 22. Juni 2017 zur Post gegebene Revision rechtzeitig wäre, stehe der mit den Akten vorgelegte und der Berichterverfügung in Kopie angeschlossene Rückschein gegenüber, nach dem die Sendung mit dem angefochtenen Erkenntnis am 5. Mai 2017 übernommen wurde.
3 Eine Äußerung dazu wurde innerhalb der dafür eingeräumten Frist nicht erstattet.
4 Der Rückschein widerlegt das Vorbringen in der Revision über den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses. Bei Zustellung am 5. Mai 2017, wie aus dem Rückschein ersichtlich, lief die Einbringungsfrist von sechs Wochen am 16. Juni 2017 ab.
5 Die am 22. Juni 2017 zur Post gegebene Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in dem Umfang, in dem sie nicht schon mit dem Beschluss vom 18. Oktober 2017 erledigt wurde, wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130057.L00Im RIS seit
25.12.2018Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019