TE Vwgh Beschluss 2018/11/21 Fr 2018/13/0004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §38 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der U W in W, vertreten durch Dr. Johannes Bruck, Rechtsanwalt in 2301 Groß-Enzersdorf, Kaiser Franz Josef-Straße 7, gegen das Bundesfinanzgericht, betreffend Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 4 BewG 1955, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis vom 14. August 2018, Zl. RV/7102284/2014, erlassen und eine Abschrift zusammen mit dem am 3. August 2018 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Fristsetzungsantrag - sowie ergänzend den Zustellnachweis - dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. zuletzt etwa den Beschluss VwGH 21.2.2018, Fr 2018/13/0001).

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018130004.F00

Im RIS seit

25.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten