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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der U W in W, vertreten durch Dr. Johannes Bruck, Rechtsanwalt in 2301 Groß-Enzersdorf, Kaiser Franz Josef-Straße 7, gegen das Bundesfinanzgericht, betreffend Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 4 BewG 1955, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis vom 14. August 2018, Zl. RV/7102284/2014, erlassen und eine Abschrift zusammen mit dem am 3. August 2018 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Fristsetzungsantrag - sowie ergänzend den Zustellnachweis - dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. zuletzt etwa den Beschluss VwGH 21.2.2018, Fr 2018/13/0001).
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018130004.F00Im RIS seit
25.12.2018Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019