Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufwandersatzV VwGH 2014Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision 1) der Wassergenossenschaft E in E, vertreten durch die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14 (Ro 2018/07/0041), und 2) der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (Ro 2018/07/0042), jeweils gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. April 2018, Zl. LVwG-551194/26/Wg, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Eferding),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision der erstrevisionswerbenden Partei wird zurückgewiesen.
Die erstrevisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. zu Recht erkannt:
Die Revision der zweitrevisionswerbenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.
Ein Kostenersatz zugunsten des Bundes findet nicht statt. Der Antrag auf Aufwandersatz der erstrevisionswerbenden Partei für die Erstattung der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung
1 Die erstrevisionswerbende Wassergenossenschaft (WG), eine Körperschaft öffentlichen Rechts, verfolgt als Zweck die Erschließung und Erschrotung von Grundwasser für die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen, sowie die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung der genossenschaftlichen Anlagen.
2 Die Bezirkshauptmannschaft Eferding (BH) erteilte ihr mit Bescheid vom 5. August 2009 eine wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung gemäß § 111a in Verbindung mit § 10 WRG 1959 für das Vorhaben der Errichtung, des Betriebs und der Instandhaltung von 43 „Eferdinger Öko-Brunnen“, für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung der Anlagen für die Grundwasserentnahme aus einem näher genannten Teich, für die Entnahme von Grundwasser aus den genannten Anlagen und zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen mit einem potenziellen Ausmaß von 2.708,04 ha und einer jährlich tatsächlich zu bewässernden Fläche von 1.827,41 ha, bei Einhaltung näher ausgeführter, aufgelisteter Nebenbestimmungen (Spruchpunkt 1.1.).
3 Einen Teil der Nebenbestimmungen der Grundsatzgenehmigung stellen Auflagen dar, unter anderem auch solche aus dem Fachgebiet der Landwirtschaft (lit. D). Als Regelungen, die den Detailprojekten vorbehalten bleiben, nennt Spruchpunkt 1.2. der Grundsatzgenehmigung die jeweilige Detailausgestaltung der „Eferdinger Öko-Brunnen“, die Führung der Wasserleitungen, die Führung der Stromversorgungsleitungen, die Lage und Ausgestaltung der Hydranten und die Lage, Ausgestaltung und den jeweiligen Zweck der Messeinrichtungen.
4 Mit Eingabe vom 30. Jänner 2017 beantragte die WG die Erteilung der wasserrechtlichen Detailgenehmigung für den Öko-Brunnen 42 auf Grundlage dieser wasserrechtlichen Grundsatzgenehmigung.
5 Mit Bescheid vom 12. September 2017 erteilte die BH der WG die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser aus dem „Eferdinger Öko-Brunnen“ Nr. 42 und zur Durchführung eines Pumpversuches auf dem Grundstück Nr. 550/2, KG H. Dabei wurden das Maß der Wasserbenutzung, der maximale Jahreswasserbedarf, die zu bewässernde Fläche und die Gesamtberegnungsfläche festgelegt. Unter Punkt F des Spruchabschnittes I wurden Auflagen landwirtschaftlicher Art angeordnet.
6 Punkt 6 dieser Auflagen schreibt die Dokumentation der Beregnungen bei jeder Wasserentnahme in einem Betriebsbuch (Datum, Hydrantennummer/Brunnenbezeichnung, entnommene Wassermenge, beregnete Fläche, Beregnungsart) vor.
7 Punkt 8 der Auflagen ordnet an, dass vor der Kultur und am Kulturende Nmin-Untersuchungen durchzuführen seien. Die Nmin-Sollwerte seien als Basis für die Stickstoffdüngung heranzuziehen. Die Nmin-Messergebnisse seien in den betrieblichen Aufzeichnungen festzuhalten und bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
8 Punkt 9 der Auflagen sieht vor, dass für die Beregnungsflächen schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen und zur Verfügung zu halten seien. Aufzuzeichnen seien die Grundstücksnummer, KG-Name, Schlagbezeichnung, Feldfrucht, Anbauzeitpunkt, Düngezeitpunkt, Düngeart und -menge, Zeitpunkt, Aufwandmenge und Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels bei Pflanzenschutzmaßnahmen und Erntezeitpunkt und -menge.
9 Punkt 42 der Auflagen verpflichtet die WG dazu, in dem jährlich zu erstellenden Bericht über die gesamten Wasserentnahmen jene des Brunnens 42 unter Angabe der Jahresentnahmemenge zu berücksichtigen und die Gesamtentnahmemenge bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres der Gewässeraufsicht vorzulegen.
10 Nach Ansicht der BH seien (auch) diese Auflagen erforderlich, um im Sinne des § 105 WRG 1959 einen sparsamen und bedarfsorientierten Umgang mit Beregnungswasser zu gewährleisten bzw. um hierüber Nachweis führen zu können. Die WG habe im Verhältnis zu ihren Mitgliedern im Innenverhältnis die Einhaltung der (landwirtschaftlichen) Auflagen des Bewilligungsbescheides sicherzustellen.
11 Gegen Teile der genannten Auflagen richtete sich die Beschwerde der WG, die zum einen geltend machte, sie könne in Bezug auf diese Auflagen nicht Bescheidadressatin sein, weil sich diese nicht aus dem projektbezogenen Benutzungsrecht ableiteten und sich auch nicht auf die Anlage der WG bezögen, sondern ausschließlich auf die Tätigkeit der wassernutzenden Mitglieder. Diese seien als Landwirte persönlich Adressaten der §§ 30 ff WRG 1959; die WG habe darauf keinen unmittelbaren Einfluss, insbesondere fehle ihr die Verfügungsgewalt über die „Beregner“ und fliegenden Leitungen bzw. die beregneten Grundstücke. Sie betreibe keine landwirtschaftlichen Kulturen, sondern stelle lediglich satzungsgemäß das erschrotete Wasser ab den Hydranten bzw. den Brunnen zur Verfügung.
12 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) führte am 22. März 2018 eine mündliche Verhandlung durch. Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis vom 3. April 2018 wies sie die Beschwerde (mit der Maßgabe einer Abänderung der Auflage 42) ab. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.
13 In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses vertrat das LVwG zum einen die Ansicht, dass die „Regner“ Teil der wasserrechtlich bewilligten Bewässerungsanlage seien und dass die gegenständliche Bewässerungsanlage gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 bewilligungspflichtig sei. Bei der gegenständlichen Wasserrechtsanlage bildeten Bewässerungsvorgang und Kontrollmöglichkeit der abgegebenen Wassermengen den maßgeblichen Berührungspunkt mit den von den Sachverständigen aufgezeigten öffentlichen Interessen. Damit erstrecke sich der Bewilligungstatbestand nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 (Grundwassernutzung) noch nicht zwingend auch auf den Beregnungsvorgang, sofern mit verhältnismäßigeren Mitteln eine öffentlichen Interessen zuwiderlaufende Wasserverschwendung und nachteilige Beeinflussung des Wassers unterbunden werden könne. Wie die WG zutreffend ausführe, begründeten nachteilige Einwirkungen auf das Grundwasser durch ordnungswidrige land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung eine Verantwortung des Landwirtes nach § 32 Abs. 1 bzw. § 31 WRG 1959. Verstöße gegen die im Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft erwähnte Bestimmung des § 18a des Oberösterreichischen Bodenschutzgesetzes (Spritztagebuch) seien gemäß § 49 Abs. 1 Z 11 leg. cit., ebenso wie auch die Nichteinhaltung des Nitrataktionsprogrammes gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 letzter Satz WRG 1959 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Keine ausreichende rechtliche Handhabe bestünde dagegen insbesondere bei einer durch unsachgemäßen Einsatz der „Regner“ verursachten Wasserverschwendung, wenn dafür nicht bereits in einem Bewilligungsverfahren Vorsorge getroffen werde. Regelte man anknüpfend an die Bestimmung des § 7 Abs. 8 der Satzung der WG die Leitungen bzw. den Betrieb der „Regner“ lediglich im Innenverhältnis der Wassergenossenschaft, hätte die Behörde bei Verstößen keine unmittelbaren Eingriffsbefugnisse, sondern wäre auf die Aufsicht nach § 85 WRG 1959 beschränkt.
14 Die Auflagepunkte 6 und 9 seien unbestritten die einzige Möglichkeit zur Überprüfung der Einhaltung des Konsenses. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorgenommene Interessenabwägungen der Behörde seien nicht rechtswidrig, sofern bei der Wertentscheidung zu berücksichtigende Argumente ausreichend erfasst und einander gegenübergestellt worden seien und die Wertentscheidung als solche zu den für sie maßgebenden Gesetzesvorschriften in ihrer Gesamtschau nicht im Widerspruch stehe. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass der Beregnungsvorgang vom Bewilligungstatbestand des § 10 Abs. 2 WRG 1959 umfasst sei. Die „Regner“ seien daher Teil der Anlage im Sinne des § 10 Abs. 2 leg. cit. bzw. jedenfalls eine Zubehörsanlage, die das rechtliche Schicksal der (übrigen) Bewässerungsanlage teile.
15 Die WG habe darauf hingewiesen, dass sie keinerlei Verfügungsgewalt über die bewirtschafteten Flächen habe und dass die „Regner“ und fliegenden Leitungen zu den „Regnern“ nicht in ihrem Eigentum stünden. Wasserbenutzungsanlagen müssten nicht im Eigentum des Wasserberechtigten stehen. Der Wasserberechtigte müsse nur über die zivilrechtliche Befugnis zu deren Nutzung und Erhaltung verfügen. Ein Projekt, das dem Wasserberechtigten wie auch der Behörde die Einhaltung und Kontrolle des Konsenses nicht ermögliche, wäre demzufolge nicht bewilligungsfähig, was zur Abweisung des Antrags führen würde. Legte man die Bewilligung so aus, dass der WG überhaupt keine Verfügungs- und Kontrollbefugnis über den Beregnungsvorgang zustünde, unterstellte man der Bewilligung einen rechtswidrigen Inhalt. Ein solches - nicht bewilligungsfähiges - Konzept liege dem hier zu beurteilenden Antrag aber nicht zugrunde. Gemäß Spruchabschnitt II bestünden freiwillig eingeräumte Dienstbarkeiten zu Lasten der bei bewilligungsgemäßer Ausführung berührten Grundstücke, wobei Spruchabschnitt I ausdrücklich die zu bewässernden Grundstücke anführe. Diese Dienstbarkeiten erstreckten sich insbesondere auf „Leitungen samt Nebenanlagen“. Die im bewilligten technischen Bericht beschriebenen Beregnungsanlagen seien davon nicht ausgenommen. Daraus leite sich eine ausreichende rechtliche Befugnis ab.
16 Aus § 7 Abs. 10 der Satzung der WG und der dort enthaltenen Anordnung, wonach die Verantwortung der Organe mit dem letzten Anlagenteil, für den die Wassergenossenschaft eine wasserrechtliche Bewilligung besitze, ende, sei abzuleiten, dass als ultima ratio bei Verstößen gegen landwirtschaftliche Auflagepunkte die Genossenschaft gegenüber dem Mitglied berechtigt sei, die Wasserzufuhr am Hydranten einzustellen. Auch insoweit hätte die Wassergenossenschaft die Befugnis, einen auflagenkonformen Betrieb der „Regner“ sicherzustellen.
17 In weiterer Folge legte das LVwG näher dar, aus welchen in § 105 WRG 1959 festgeschriebenen öffentlichen Interessen die Auflagen 6, 8, und 9 vorzuschreiben gewesen seien. Die genannten Auflagen enthielten Kontroll- und Dokumentationsvorschriften. Weniger belastende Auflagen hätten nicht vorgeschrieben werden können. Die Auflagepunkte 6 und 9 seien unbestritten die einzige Möglichkeit zur Überprüfung der Einhaltung des Konsenses. Durch sie solle eine Wasserverschwendung vermieden werden. Auflage 9 diene darüber hinaus zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des Wassers.
18 Eine Auflage bestehe in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht werde. Im gegenständlichen Fall sei die WG als Wasserberechtigte zur Einhaltung der Auflagen verpflichtet. Aus den Auflagen ergäben sich für die Mitglieder der WG keine unmittelbaren Verpflichtungen. Aufzeichnungs- und Verhaltenspflichten des einzelnen Landwirtes änderten nichts an der durch Gutachten untermauerten Notwendigkeit der beanstandeten Auflagen für den Wasserberechtigten.
19 Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision wird ausgeführt, es liege keine Rechtsprechung zur Frage vor, ob die nicht im Eigentum des Wasserberechtigten stehenden Beregnungsanlagen jedenfalls dann als Teil der gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Bewässerungslage anzusehen seien, wenn Aufzeichnungen über deren Einsatz die einzige Möglichkeit seien, die Einhaltung des Konsenses zu überprüfen.
20 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die zu Ro 2018/07/0041 protokollierte ordentliche Revision der WG. Sie erachtet sich in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Unterbleiben von Auflagen bzw. Nebenbestimmungen mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Sie beantragt - in Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses des LVwG - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides der BH in Bezug auf die Auflagen 6, 8 und 9; in eventu die Aufhebung des bekämpften Erkenntnisses.
21 Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus erhob eine Amtsrevision (protokolliert zu Ro 2018/07/0042) gegen das Erkenntnis des LVwG vom 3. April 2018, in der sie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht und zur Wahrung eines gesetzeskonformen Vollzugs des WRG 1959 die Aufhebung des Spruchpunktes I des angefochtenen Erkenntnisses beantragte.
22 Die BH erstattete zu beiden Revisionen eine Revisionsbeantwortung vom 25. Juni 2018, in der sie ihre kostenpflichtige Abweisung beantragte.
23 Die WG erstattete ihrerseits zur Amtsrevision eine „Revisionsbeantwortung“ vom 3. Juli 2018. Darin wandte sie sich gegen einzelne Aspekte der Amtsrevision und verwies darauf, die Anträge in ihrer eigenen Revision vollinhaltlich aufrecht zu erhalten; sie beantragte auch den Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung.
24 Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan erstattete eine Stellungnahme zu den Revisionen vom 21. Juni 2018.
25 Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Revisionen wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:
26 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
27 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
28 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
29 2. Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinn des Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0015; 23.4.2014, Ro 2014/07/0008).
30 Im Fall einer Amtsrevision (hier: der Zweitrevisionswerberin) geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0004). Vielmehr handelt es sich dabei um ein Instrument zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung, mit welchem losgelöst vom individuellen Parteiinteresse die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht wird (VwGH 15.4.2016, Ra 2014/02/0058; 25.9.2012, 2011/17/0096). Zweck einer solchen Revision ist es, das Interesse an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns in einem verfassungsrechtlich abgesteckten Interessensbereich durchzusetzen.
31 3. Beiden vorliegenden Revisionen ist gemeinsam, dass sie die Aufrechterhaltung der Vorschreibung der Auflagen 6, 8 und 9 des Bescheides der BH durch das LVwG als rechtswidrig erachten.
32 3.1. Im Fall der Revision der WG ist darauf hinzuweisen, dass der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Bezeichnung des Revisionspunktes festgelegt und so der Rahmen abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 41 VwGG auf den Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte beschränkt ist (VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0017; 24.11.2016, Ro 2014/07/0037).
33 Trotz der Nennung auch anderer Rechtsfragen in der Zulässigkeitsbegründung macht die erstrevisionswerbende Partei als Revisionspunkt (lediglich) die Verletzung in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Unterbleiben von Auflagen bzw. Nebenbestimmungen mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen geltend. Damit beschränkt sie den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtshofes auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der landwirtschaftlichen und der qualitativen Absicherung der Beregnung dienenden Auflagen 6., 8. und 9. des insoweit aufrechterhaltenen Bescheides der BH.
34 3.2. Auch die Amtsrevision behandelt die Frage, ob die mit den Auflagen 6., 8. und 9. dieses Bescheides vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der „Regner“ notwendig gewesen wären und ob dieser Umstand dazu geführt hätte, dass auch die Beregnungsanlagen als Teil der nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Bewässerungsanlage anzusehen wären.
35 4. Wie oben dargestellt, besteht im vorliegenden Verfahren eine der WG erteilte rechtskräftige Grundsatzgenehmigung der BH vom 5. August 2009. Dieser Bescheid stützte sich auf § 111a in Verbindung ua mit § 10 WRG 1959.
36 § 111a WRG 1959 i.d.g.F. lautet:
„Grundsatzgenehmigung; Detailgenehmigung
§ 111a. (1) Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, ist das Verfahren auf Antrag vorerst auf die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu beschränken. Ein derartiger Antrag muß jene Unterlagen enthalten, die zu einer Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens nötig sind. Die Behörde hat durch Bescheid darüber zu erkennen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich genehmigt wird. In der Grundsatzgenehmigung sind Art und Maß der Wasserbenutzung festzulegen. Darüber hinaus ist abzusprechen, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben und ob zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten (§ 60) zulässig ist. Über Einwendungen, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten, ist im Grundsatzverfahren zu entscheiden. Über sonstige Einwendungen hat die Behörde im Grundsatzverfahren zu entscheiden, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist; andernfalls sind diese Einwendungen in das Detailverfahren zu verweisen.
(2) Auf der Grundlage der Grundsatzgenehmigung hat die Behörde über die Detailprojekte nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen und Durchführung einer allfälligen Verhandlung im Detailverfahren zu erkennen. Dem jeweiligen Detailverfahren sind jene Parteien (§ 102) beizuziehen, die durch den in diesem Verfahren in Rede stehenden Teil des Vorhabens berührt werden. Nach Maßgabe der Grundsatzgenehmigung ist auch im Detailverfahren soweit wie möglich auf einen Ausgleich der widerstreitenden Parteiinteressen hinzuwirken. Über die Begründung und den Umfang von Zwangsrechten (§ 60) sowie über die dafür zu leistenden Entschädigungen hat die Behörde im Detailverfahren abzusprechen.
(3) Projektsmodifikationen, die die Grundsatzgenehmigung berühren, können in der Detailgenehmigung vorgenommen werden, wenn sie öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht abträglich sind.“
37 4.1. Nach § 111a Abs. 1 WRG 1959 hat die Behörde im Grundsatzgenehmigungsbescheid darüber zu erkennen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich genehmigt wird. Solche Auflagen gestalten daher die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erlassung des Genehmigungsbescheides für das Detailprojekt.
38 Die verfahrensgegenständliche Grundsatzgenehmigung für die 43 „Eferdinger Öko-Brunnen“ vom 5. August 2009 verwies in ihrem Spruch mehrfach auf die Verpflichtung zur Einhaltung der nachfolgend aufgelisteten Nebenbestimmungen; diese Nebenbestimmungen determinierten ihrerseits die Detailprojektierung inhaltlich in vielfacher Weise (siehe zB. Spruchpunkt 1.1.B., wo die Standorte der Brunnen, die jeweiligen Maße der Wasserbenutzung und die maximale, jährlich zu bewässernde Gesamtberegnungsfläche festgelegt wurden).
39 Unter Spruchpunkt 1.1.D. der Grundsatzgenehmigung finden sich Auflagen aus dem Bereich der Landwirtschaft. Die Auflagen 9., 11. Und 12. sind inhaltsgleich mit den Auflagen 6., 8. und 9. der in Revision gezogenen Detailgenehmigung.
40 4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits darauf verwiesen, dass § 111a Abs. 1 WRG 1959 vorsieht, die Grundsatzgenehmigung erforderlichenfalls mit Auflagen zu versehen. Eine Einschränkung des Inhaltes, dass es sich dabei nur um Auflagen grundsätzlicher Art handeln dürfe, die noch einer weiteren Ausführung durch Detailprojekte bedürften, enthält diese Bestimmung nicht. § 111a WRG 1959 kann daher nicht der Inhalt unterstellt werden, die Verweisung einer Frage in das Detailverfahren habe zur Folge, dass im Grundsatzgenehmigungsbescheid dazu keine weitere Aussage getroffen werden dürfe. Es ist daher auch zulässig, im Grundsatzgenehmigungsbescheid Auflagen für das Detailprojekt vorzusehen (VwGH 13.12.1994, 91/07/0130).
41 Sieht ein Grundsatzgenehmigungsbescheid bereits solche konkreten Auflagen für das Detailprojekt vor, so hat sich die Bewilligung für das Detailprojekt an diesen Auflagen zu orientieren. Dementsprechend finden sich vorliegendenfalls die inhaltlich gleichen Auflagen, unter welchen die Grundsatzgenehmigung erteilt wurde, auch in der Bewilligung des Detailprojekts. Die Auflagen im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen über den Einsatz der Beregner, mit den Nmin-Untersuchungen und mit den Beregnungsflächen waren daher bereits auf Grundlage der rechtskräftigen Grundsatzgenehmigung einzuhalten, dh bei der Erteilung der Detailgenehmigung (wiederholend) vorzuschreiben.
42 4.3. Daraus ergibt sich aber, dass die erstrevisionswerbende Partei durch die Vorschreibung dieser Auflagen in keinen, im Detailgenehmigungsverfahren wahrzunehmenden Rechten verletzt werden konnte. Ihre Einwendungen gegen den Inhalt dieser Auflagen hätte sie bereits im Verfahren betreffend die Grundsatzgenehmigung erheben müssen.
43 Die Rechtskraft auch des Spruchpunktes 1.1.D. des Grundsatzgenehmigungsbescheides führte zur Verpflichtung zur Einhaltung dieser Nebenbestimmungen bei der Projektierung und letztlich bei der Genehmigung der Detailprojekte. Wegen der solcherart verbindlich vorgegebenen Handlungsweise der BH bei der Erteilung der Detailbewilligung kann das geltend gemachte Recht der erstrevisionswerbenden Partei auf Nichtvorschreibung solcher Auflagen nicht verletzt werden.
44 Durch die Lösung dieser Rechtsfrage im Erkenntnis des LVwG (im Sinne der Aufrechterhaltung dieser Auflagen) war ein Eingriff in subjektive Rechte der erstrevisionswerbenden Partei daher gar nicht möglich. Die zu Ro 2018/07/0041 erhobene Revision der WG war aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
45 4.4. Auch die Amtsrevision wirft die Frage nach der Zulässigkeit der Vorschreibung der genannten Auflagen im Zusammenhang mit der Erteilung der Detailgenehmigung auf. Auch unter Anlegung eines objektiven rechtlichen Prüfungsmaßstabes ergibt sich aber, dass in der Wiederholung von bereits in der rechtskräftigen Grundsatzgenehmigung enthaltenen und verbindlichen Auflagen in einer vor diesem Hintergrund erteilten Detailgenehmigung keine objektive Rechtswidrigkeit liegt; selbst dann nicht - was hier aber nicht zu prüfen war -, wenn die Auflagen des Grundsatzgenehmigungsbescheides nicht rechtmäßig gewesen wären.
46 Konnten die genannten Auflagen aber deshalb vorgeschrieben werden, weil sie bereits Inhalt der rechtskräftigen Grundsatzgenehmigung waren, so stellte sich im Zusammenhang mit der Detailgenehmigung die Frage nicht, ob die hinter ihrer Vorschreibung stehende Kontrollnotwendigkeit zum Verständnis zu führen hätte, dass die Beregnungsanlagen als Teil der gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Bewässerungsanlagen anzusehen seien.
47 Die Amtsrevision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
48 5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
49 Der Antrag der belangten Behörde auf Zuspruch von Kosten im Zusammenhang mit der Amtsrevision war abzuweisen, weil die belangte Behörde funktionell für den Bund tätig geworden ist. Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht (VwGH 27.4.2017, Ro 2017/07/0007, mwN).
50 Die WG hatte im Verfahren über die Amtsrevision (Ro 2018/07/0042) eine „Revisionsbeantwortung“ erstattet, darin unter Hinweis auf ihre eigene Revision ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begehrt und für diese „Revisionsbeantwortung“ Kostenersatz beantragt. Sie bezeichnete sich darin als „Revisionswerberin“ und - zutreffend (vgl. zur mangelnden Rechtsgrundlage im VwGG für einen Beitritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei: VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0002 bis 0012; 21.12.2016, Ro 2014/10/0111; 28.6.2017, Ra 2016/09/0091; uvm) - nicht als mitbeteiligte Partei über die Amtsrevision.
51 Das VwGG sieht aber einen Ersatz des Schriftsatzaufwandes einer Revisionsbeantwortung nur für die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und für mitbeteiligte Parteien (§ 48 Abs. 2 und 3 VwGG) vor. Erstattet - wie hier - ein Revisionswerber in einem Verfahren eines anderen Revisionswerbers eine als „Revisionsbeantwortung“ bezeichnete Stellungnahme, gebührt ihm kein Kostenersatz. Der Antrag auf Kostenersatz für die „Revisionsbeantwortung“ der WG war daher abzuweisen.
Wien, am 22. November 2018
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018070041.J00Im RIS seit
20.10.2021Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021