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L37038 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Vorarlberg;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der G AG (früher C AG) in G, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 8. August 2017, Zl. LVwG-361-1/2017-R10, betreffend Vergnügungssteuer für die Monate August 2012 bis Dezember 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Abgabenkommission der Landeshauptstadt Bregenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wenn auch erst nach Einbringung der Revision - geklärt, so ist die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht mehr erfüllt (vgl. zuletzt etwa den Beschluss VwGH 25.7.2018, Ro 2016/13/0032, m.w.N.).
5 In dem ebenfalls zur (Vorarlberger) Vergnügungssteuer ergangenen Erkenntnis vom 27. Juni 2018, Ra 2017/15/0079, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Streitfrage auseinandergesetzt, ob es sich bei Geräten, an denen Kunden Wetten auswählen und den Wetteinsatz sowie den Wettgegenstand bestimmen können, auch dann um Wettterminals im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes handelt, wenn das Wettangebot des Kunden in Form eines "Wetttickets" ausgedruckt und noch einem Lokalbediensteten vorgelegt werden muss (der es sodann entweder einscannt oder neu eingibt). Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen von Wettterminals bejaht und sich dabei u.a. auf die Erkenntnisse vom 21. August 2014, Ro 2014/17/0033, 26. März 2015, 2013/17/0409, und vom 30. Juni 2015, 2013/17/0847, gestützt.
6 Laut den Ausführungen in der Revision hat die Revisionswerberin im Streitzeitraum ein Lokal betrieben, in dem Geräte aufgestellt waren, an denen Kunden durch Zugriff auf ihr Wettkonto einen Wettgegenstand und einen Wetteinsatz auswählen konnten. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Revisionsfall nicht von jenem, der dem Erkenntnis vom 27. Juni 2018, Ra 2017/15/0079, zugrunde lag (vgl. auch VwGH 12.9.2018, Ra 2017/13/0074).
7 Damit sind - nach Einbringung der vorliegenden ordentlichen Revision - die für deren Zulässigkeit primär geltend gemachten Gründe weggefallen.
8 Soweit die Revision die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, zeigt sie - bei Berücksichtigung der oben angeführten Erkenntnisse - deren Relevanz für den Ausgang des Verfahrens nicht auf.
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150038.J00Im RIS seit
28.12.2018Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019