TE Vwgh Beschluss 2018/11/27 Ra 2018/14/0139

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30;
VwGG §30a;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/14/0140 Ra 2018/14/0142 Ra 2018/14/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in den Rechtssachen der Revisionen von 1. A, 2. B,

3. C, 4. D, alle in E, alle vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 3. August 2018,

1.

W212 2186067-1/4E, 2. W212 2186068-1/4E, 3. W212 2186072-1/4E,

4.

W212 2186073-1/4E, jeweils betreffend Visum nach § 35 AsylG 2005 iVm § 26 FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:

Spruch

1.

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

2.

Die Anträge auf Erlassung von einstweiligen Anordnungen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die revisionswerbenden Parteien behaupten nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in den angefochtenen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. Es wird auch nicht vorgebracht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der für die Entscheidungen maßgeblichen Rechtsfrage fehle oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden wäre.

5 Das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revisionen erschöpft sich vielmehr in Kritik an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieses Vorbringen begnügt sich zudem damit, auf der Richtigkeit der eigenen Rechtsauffassung zu beharren, ohne sich argumentativ mit den in der bisherigen Rechtsprechung vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten Gründen auseinanderzusetzen.

6 Das Revisionsvorbringen bietet keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218; 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611) abzugehen oder an den Gerichtshof der Europäischen Union mit einem Vorabentscheidungsersuchen heranzutreten.

7 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

8 Soweit die revisionswerbenden Parteien mit ihren ausdrücklich an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten (aber ohne nähere Begründung versehenen) Anträgen die Erlassung einer unmittelbar auf Unionsrecht gegründeten einstweiligen Anordnung begehren, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache ist. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll. Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168, mwN). Ein solches Verfahren stellt sich als gegenstandslos geworden dar.

9 Ungeachtet dessen erweisen sich die Anträge aber schon von vornherein im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG als nicht zur Behandlung geeignet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits festgehalten, dass mangels entsprechender Regelungen zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der "sachnächsten" Zuständigkeit auszugehen ist. "Sachnächstes" Gericht für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen ist das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen).

10 Der ausdrücklich von den revisionswerbenden Parteien angerufene Verwaltungsgerichtshof ist somit für die Behandlung der Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nicht zuständig. Sie waren daher gleichfalls gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen.

Wien, am 27. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140139.L00

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten