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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/10/0159 B 29. November 2018 Ra 2018/10/0157 B 29. November 2018 Ra 2018/10/0158 B 29. November 2018 Ra 2018/10/0151 B 30. Januar 2019 Ra 2018/10/0156 B 29. November 2018 Ra 2018/10/0145 B 30. Januar 2019 Ra 2018/10/0155 B 29. November 2018Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung in 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. September 2018, Zl. LVwG-AV-608/001-2017, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bürgermeister der Stadt St. Pölten; mitbeteiligte Parteien:
1. K H, 2. E D, 3. D H und 4. H H, alle in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 2017 wurden den Mitbeteiligten unter Anwendung der §§ 11a und 11b NÖ Mindestsicherungsgesetz - NÖ MSG jeweils ab dem 1. Mai 2017 bestimmte Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt.
2 1.2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. September 2018 hob das Verwaltungsgericht diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (zweiter Satz) VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
3 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, im bekämpften Bescheid sei die Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs nach den Bestimmungen der §§ 11a und 11 b NÖ MSG erfolgt, welche mittlerweile - aufgrund eines Normprüfungsantrages des Verwaltungsgerichtes - durch Erkenntnis des VfGH vom 7. März 2018, G 136/2017-19 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben worden seien. Damit sei die Berechnung durch die belangte Behörde auf ein Berechnungssystem gestützt worden, das mittlerweile nicht mehr zur Anwendung gelangen dürfe; vielmehr sei die gesamte Berechnung von Grund auf neu durchzuführen.
4 Die von der belangten Behörde vorgenommene Sachverhaltsfeststellung könne der nunmehr völlig neu vorzunehmenden Berechnung nicht zugrunde gelegt werden. Da aufgrund der seit der Bescheiderlassung verstrichenen Zeit (von etwa 17 Monaten) Sachverhaltsänderungen möglich seien, sei vor der neu vorzunehmenden Berechnung der gesamte Sachverhalt für den abzusprechenden Zeitraum auf seine Aktualität zu überprüfen, was im Ergebnis einer kompletten Beweiswiederholung gleichkomme. Eine komplette Beweiswiederholung durch das Verwaltungsgericht sei jedoch nicht im Interesse der Raschheit gelegen und auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies auch mit Blick auf die örtliche Nähe der belangten Behörde zu den Mitbeteiligten.
5 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision weisen auf die hg. Rechtsprechung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG hin (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.886A). Bezogen auf den angefochtenen Beschluss wird vorgebracht, es handle sich um einen "zur Entscheidung reifen Fall"; das Verwaltungsgericht habe insoweit die Rechtslage verkannt, als eine Neuberechnung "keinesfalls" eine ergänzende Sachverhaltsermittlung erforderlich mache und die Aktualität des vorliegenden Sachverhaltes vom Verwaltungsgericht ohne großen Ermittlungsaufwand im Rahmen einer mündlichen Verhandlung festgestellt werden könnte.
9 Damit legt die Revisionswerberin allerdings - angesichts der wiedergegebenen Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht seine Entscheidung begründete - auch vor dem Hintergrund des zitierten Erkenntnisses VwSlg. 18.886 A eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht auf die vorliegende Rechtssache bezogen konkret dar (vgl. etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0003, sowie 5.3.2015, Ra 2015/02/0030, jeweils mwN).
10 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100152.L00Im RIS seit
28.12.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019