TE Vwgh Beschluss 2018/11/29 Ra 2018/06/0237

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A F, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. August 2018, LVwG 30.16-3430/2017-2, betreffend Strafverfahren nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich bereits aus der gesonderten Darstellung in der Zulässigkeitsbegründung ergeben. Dabei ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt zudem nur dann vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung eben dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. etwa VwGH 7.9.2018, Ra 2018/03/0097, mwN).

5 Verfahrensgegenständlich ist ein "Einspruch", der sich erkennbar gegen das Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. August 2018 richtet. Selbst wenn dieser "Einspruch" als außerordentliche Revision gewertet wird, erfüllt er nicht die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG, weil er keine gesonderte Darstellung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, enthält. Der Verwaltungsgerichtshof hat für den Fall des Fehlens von Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision bereits ausgesprochen, dass eine solche Revision ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen sei (vgl. VwGH 22.5.2014, Ra 2014/01/0030, oder VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114). Der als Revision gewertete "Einspruch" war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060237.L00

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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