TE Vwgh Erkenntnis 2018/11/29 Ra 2018/06/0178

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus;

Norm

BStMG 2002 §10 Abs1;
BStMG 2002 §11 Abs1;
BStMG 2002 §20 Abs1;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §7 Abs4 Z1;
VwGVG 2014 §7 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz in 4041 Linz, Neues Rathaus, Hauptstraße 1- 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 14. Mai 2018, LVwG-400303/2/Gf/Mu, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (mitbeteiligte Partei: C E), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz (Revisionswerber) vom 21. August 2015 wurde die Mitbeteiligte der Übertretung der §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) schuldig erkannt. Über sie wurde gemäß § 20 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) zuzüglich eines Kostenbeitrages von EUR 30,-- verhängt. Der Mitbeteiligten wurde zur Last gelegt, ein näher bezeichnetes Fahrzeug am 22. November 2014 um 13.01 Uhr im mautpflichtigen Straßennetz an einem näher bezeichneten Tatort gelenkt zu haben, ohne die zeitabhängige Maut (Mautvignette) ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

2 Die Mitbeteiligte hatte zuvor die Ersatzmaut in der Höhe von EUR 120,-- zwar überwiesen, dabei jedoch eine falsche Rechnungsnummer angegeben, sodass die Überweisung nicht ihr, sondern einem anderen Lenker zugerechnet wurde. In weiterer Folge überwies die Mitbeteiligte auch die verhängte Geldstrafe von EUR 330,--. Die Ersatzmaut wurde der Mitbeteiligten eigenen Ausführungen zufolge rückerstattet.

3 In ihrem, vom LVwG als Beschwerde gewerteten Schriftsatz vom 12. September 2017 führte die Mitbeteiligte im Wesentlichen aus, die "Strafe ist gerechtfertigt". Sie wendet sich jedoch erkennbar gegen deren Höhe; sie erwarte eine Rücküberweisung von EUR 210,-- (gemeint offenbar: die Differenz zwischen der Ersatzmaut in der Höhe von EUR 120,-- und der Verwaltungsstrafe inklusive Kosten von insgesamt EUR 330,--).

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) der Beschwerde der Mitbeteiligten statt, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das LVwG aus, die von der Mitbeteiligten am 14. September 2017 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde richte sich gegen das "am 26. August 2017" zugestellte Straferkenntnis. Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlösche die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung, wobei die Verjährungsfrist drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des strafbaren Verhaltens betrage. Die der Mitbeteiligten angelastete Übertretung sei am 22. November 2014 begangen worden. "Nach § 24 VStG i.V.m. § 32 Abs. 2 VStG endete die Strafbarkeitsverjährung daher im vorliegenden Fall mit Ablauf des 22. November 2017." Die belangte Behörde hätte daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG bereits im Wege einer Beschwerdevorentscheidung das Verfahren einzustellen gehabt.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision. 6 Die Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision vor, der Mitbeteiligten sei das Straferkenntnis nicht am 26. August 2017, sondern am 26. August 2015 durch Hinterlegung zugestellt worden. Auch die Mitbeteiligte führe in ihrer Beschwerde aus, "(a)m 21.08.2015, erhielt ich eine Straferkenntnis in der Höhe von Eur 330,00 des Magistrat Linz und überwies diese am 31.08.2015." Der vom LVwG angenommene Sachverhalt sei somit aktenwidrig. Die Beschwerde wäre als verspätet zurückzuweisen gewesen.

8 Die Revision ist zulässig und auch begründet. 9 Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen und beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.

10 Es trifft zwar zu, dass das auf der Hinterlegungsanzeige vermerkte Datum sehr undeutlich ist. Die Mitbeteiligte selbst bestätigt jedoch in der Beschwerde, dass ihr das Straferkenntnis im August 2015 zugestellt wurde. Dies stimmt mit dem übrigen Inhalt der Verfahrensakten überein. Angesichts dessen legte das LVwG, indem es von einer Zustellung des Straferkenntnisses am 26. August 2017 ausging, seinem Erkenntnis einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde. Dies ist insofern relevant, als die Beschwerde vom 12. September 2017 im Hinblick auf eine Zustellung des Straferkenntnisses am 26. August 2015 verspätet ist und somit zurückzuweisen gewesen wäre.

11 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a und c VwGG aufzuheben.

Wien, am 29. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060178.L00

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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