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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über den Fristsetzungsantrag der 1. Y-Apotheke A KG, 2. Alte Stadtapotheke "Z" J. OG, beide in W, beide vertreten durch Prof. Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 10-12, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend Apothekenkonzession, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Begründung
1 Dem Verwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 2018, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Diese Frist wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2018, um sechs Monate verlängert.
2 Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen.
Wien, am 29. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018100001.F00Im RIS seit
26.12.2018Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019