Index
E1P;Norm
12010P/TXT Grundrechte Charta;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweinzer, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Markus Sittikus Straße 9/2/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2018, W103 2168811-2/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 16. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, von der Miliz Al Shabaab bedroht worden zu sein, weshalb er aus Angst um sein Leben aus Somalia geflüchtet sei.
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26. Juli 2017 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. August 2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
3 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 5. April 2018 wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 (zweiter Satz) VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
4 Mit Bescheid des BFA vom 4. Juli 2018 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (erneut) abgewiesen.
5 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des BVwG vom 1. Oktober 2018 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wird im Abschnitt "II) Revisionspunkte" ins Treffen geführt, das angefochtene Erkenntnis verletze den Revisionswerber "in seinem Recht auf richtige Anwendung des § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Status als subsidiär Schutzberechtigter) sowie § 57 AsylG (Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen)". Darüber hinaus liege "eine Verletzung der Bestimmungen der GRC sowie der EMRK (Art. 3 und 8) vor".
7 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 13.8.2018, Ra 2018/14/0012, mwN).
8 Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, das angefochtene Erkenntnis verletze ihn im Recht auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) sowie im Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG 2005), ist ihm entgegenzuhalten, dass das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis zur Zahl W103 2168811-2/4E (in Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 4. Juli 2018) lediglich über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) abgesprochen hat. In Hinblick auf den normativen Gehalt dieses Erkenntnisses scheidet daher eine Verletzung der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Rechte aus.
9 Soweit darüber hinaus vorgebracht wird, gegenständlich liege "eine Verletzung der Bestimmungen der GRC sowie der EMRK (Art. 3 und 8)" vor, verkennt der Revisionswerber, dass ein abstraktes Recht auf richtige Anwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen nicht besteht. Dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (vgl. VwGH 7.9.2018, Ra 2018/07/0433, 0434, mwN).
10 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. Dezember 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140251.L00Im RIS seit
28.12.2018Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019