TE Vwgh Beschluss 2018/12/5 Ra 2018/20/0532

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Veröffentlicht am 05.12.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, in der Rechtssache der Revision des N A in W, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2018, L525 2195705-1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte am 12. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag mit Bescheid vom 13. April 2018 betreffend die Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

3 Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. September 2018, E 3228/2018-7, ablehnte. Über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers trat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Oktober 2018, E 3228/2018-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision diverse Verfahrensmängel geltend.

9 Soweit er vorbringt, es sei eine Verhandlung durchzuführen gewesen, führt er bloß aus, es sei im gegenständlichen Fall schon aufgrund der bisherigen Vernehmungen und der vorliegenden Stellungnahmen nicht von einem geklärten Sachverhalt auszugehen. Damit legt er allerdings nicht dar, weshalb fallbezogen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht gegeben gewesen wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Gleiches gilt für das Vorbringen zur Notwendigkeit der Verhandlung in Bezug auf die Feststellungen der für die Interessenabwägung im Sinn des § 9 BFA-VG maßgeblichen Umstände.

10 Im Übrigen bezieht sich das Zulässigkeitsvorbringen auf Fehlerhaftigkeiten im Rahmen der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts und das Vorliegen von Ermittlungsmängeln.

11 Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines dem angefochtenen Erkenntnis anhaftenden Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0352, mwN). Letzteres zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere gelingt es der Revision nicht darzulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden unvertretbaren Weise vorgenommen habe.

12 Soweit der Revisionswerber auf seine Herkunftsregion innerhalb Pakistans verweist und ausführt, er stamme aus der Provinz "Kurram Agency" (und nicht, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angenommen habe, aus der Provinz "Khyber Agency"), ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung ohnedies auf die Situation der Region um Parachinar - gelegen in der Provinz "Kurram Agency" - besonders eingegangen ist. Mit seinem Vorbringen, diese örtliche Beschreibung sei zu ungenau, zeigt der Revisionswerber einen für den Ausgang des Verfahrens relevanten Begründungsmangel nicht auf, zumal er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst angegeben hat, von dem Dorf, aus dem er stamme, habe die Fahrtzeit nach Parachinar, wo er zur Schule gegangen sei, etwa 30 Minuten mit dem Sammeltaxi betragen.

13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 5. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200532.L00

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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