TE Vwgh Beschluss 2018/12/6 Ra 2018/16/0199

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2018
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des RH in W, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Schüttelstraße 55, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12. September 2018, RV/7105708/2015, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Wien 1/23 in 1030 Wien, Marxergasse 4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Finanzamt 1/23 hatte den Revisionswerber als ehemaligen Geschäftsführer der M GmbH mit Bescheid vom 13. Mai 2014 für näher genannte Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von insgesamt EUR 39.382,04 zur Haftung herangezogen, wogegen dieser Beschwerde erhob.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde insoweit Folge, als die Haftung auf den Betrag von insgesamt EUR 32.956,29 eingeschränkt werde, und wies im Übrigen die Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision nicht zulässig sei. Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

3 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht auf Nicht-Inanspruchnahme nach § 9 BAO mangels schuldhafter Pflichtverletzung, auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung sowie auf Führung eines ordentlichen Verfahrens, insbesondere durch Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen, verletzt.

Die Zulässigkeit seiner Revision begründet er unter Punkt 1. der Revisionsschrift folgendermaßen:

"Die außerordentliche Revision ist entgegen der Rechtsansicht im angefochtenen Erkenntnis zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis revisible Rechtsfragen unrichtig gelöst hat.

Ich zeige diese revisiblen Rechtsfragen in den Revisionsgründen in Punkt 4. dieser Revision auf und erhebe den Inhalt dieser Begründung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auch zur Begründung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision.

Die Entscheidung ist von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen und formellen Rechts abhängig, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtsentwicklung und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt.

Gegen das angefochtene Erkenntnis ist die außerordentliche Revision zulässig, weil dieses von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.

Die außerordentliche Revision ist daher zulässig"

Nach weiterer Darstellung des Sachverhaltes (des Verwaltungsgeschehens) auf den Seiten 2 bis 4 führt er auf den weiteren neun Seiten der Revisionsschrift die Gründe aus.

4 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, wenn die Revision im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall die Zulässigkeit unter Gebrauch allgemeiner Ausführungen behauptet (VwGH 10.9.2018, Ra 2018/16/0117, mwN). In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret, auf die vorliegende Rechtssache bezogen, aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret, welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (VwGH 26.6.2018, Ra 2018/16/0087, sowie 12.7.2018, Ra 2018/16/0097, mwN).

Mit der bloßen Behauptung, das Verwaltungsgericht habe mit der Abweisung der Beschwerde gegen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen, aus der sich wiederum die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ergäbe, wird einer gesonderten Darstellung nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen (VwGH 29.6.2017, Ra 2017/16/0050, sowie 19.12.2017, Ra 2017/16/0138, mwN).

7 Legt man diesen Maßstab zugrunde, so entbehrt die vorliegende außerordentliche Revision der notwendigen gesonderten und konkreten Darstellung der Gründe für ihre Zulässigkeit nach § 28 Abs. 3 VwGG, zumal auch den pauschal verwiesenen Gründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) die gebotene Darstellung einer Zulässigkeit nicht zu entnehmen ist.

8 Die vorliegende Revision ist daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 6. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160199.L00

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten