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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des WT in H, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. März 2018, LVwG- 411842/19/Gf/Mu, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Wenn der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vorbringt, dass es sich bei den beschlagnahmten Geräten um handelsübliche Internetterminals gehandelt habe, wird damit nicht bestritten, dass damit Glücksspiele veranstaltet wurden, sodass sie der Beschlagnahme unterlagen (vgl. VwGH 11.9.2018, Ra 2018/17/0151, mwN; 10.5.2010, 2009/17/0202). Dem Revisionswerber gelang es in diesem Zusammenhang somit nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.
5 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen die Unterlassung der Durchführung von vom Revisionswerber gestellten Beweisanträgen zum Beweis dafür, dass die beschlagnahmten Geräte handelsübliche Computer bzw. Internetterminals gewesen seien, gerügt wird, wird daher auch damit die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt. Ebenso wenig wäre es deshalb erforderlich gewesen, dazu ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen oder Feststellungen zu treffen.
6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Dezember 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170114.L00Im RIS seit
28.12.2018Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019