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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der M Aps in R, Königreich Dänemark, vertreten durch Dr. Josef Dengg, Dr. Milan Vavrousek und Mag. Thomas Hölber, Rechtsanwälte in 5600 St. Johann im Pongau, Pöllnstraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 17. September 2018, RV/6100558/2012, betreffend Grunderwerbsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ausgesprochene Versagung der Rückzahlung von Grunderwerbsteuer nach § 17 GrEStG gemäß § 279 BAO als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen sein Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Gericht ging davon aus, dass die Revisionswerberin den mit schriftlichem Kauf- und Bauträgervertrag vom 13. Juni 2008 abgeschlossenen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung zunächst im Rahmen eines Telefonates am 3. Oktober d.J. fernmündlich "aufgelöst" und am 21. November d.J. im Zuge des Abschlusses des Kaufvertrages über diese Eigentumswohnung zwischen dem Geschäftsführer der Revisionswerberin persönlich und dem Bauträger durch eine schriftliche Auflösungsvereinbarung rechtswirksam vollinhaltlich aufgelöst habe. Ein Erwerbsvorgang sei dann nicht im Sinn des § 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar, was die Vertragsfreiheit des Schuldrechts erlaube, der Form nach aufgehoben werde, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber verbleibe und der Verkäufer seine ursprüngliche freie Rechtsstellung nicht wieder erlangt habe. Die Auflösung des alten und der Abschluss des neuen Kaufvertrages seien gleichsam uno actu im Beisein derselben handelnden Personen auf Käufer- und Verkäuferseite erfolgt. Der Verkäuferin sei es somit nicht ermöglicht worden, die Eigentumswohnung an eine dritte Person zu veräußern. Der auf § 17 GrEStG gestützte Antrag auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer erweise sich somit als nicht berechtigt. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, die gegenständlich strittige Frage der Erstattung von Grunderwerbsteuer habe anhand der gesetzlichen Bestimmung zu § 17 GrEStG unter Beachtung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, der Rechtsprechung des unabhängigen Finanzsenates sowie jener des Bundesfinanzgerichtes entschieden werden können.
2 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision enthält einleitend einen "Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches an den Verwaltungsgerichtshof als zuständiges Rechtsmittelgericht" mit folgender Begründung:
"Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis auf Seite 11 ausgeführt, dass die gegenständlich strittige Frage der Erstattung von Grunderwerbsteuer anhand der gesetzlichen Bestimmung des § 17 GrEStG unter Beachtung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates, sowie jener des Bundesfinanzgerichtes entschieden werden konnte und somit die Einbringung einer ordentlichen Revision für nicht zulässig erklärt.
Entgegen der Ansicht der erkennenden Richterin des Bundesfinanzgerichtes ist die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden. Die maßgeblich zu lösende Rechtsfrage in der gegenständlichen Rechtssache besteht in der Frage, ob die nach den Feststellungen erfolgte mündliche Vertragsauflösung am 3.10.2011 wieder die ‚volle freie Verfügungsmacht' des Geschäftsführers der verkaufenden Partei auslöste. Zur Wahrung der Rechtssicherheit ist daher eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes und eine Korrektur des angefochtenen Erkenntnisses notwendig.
Es wird daher die Abänderung des Ausspruches des Bundesfinanzgerichtes hinsichtlich der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahingehend beantragt, dass die ordentliche Revision zugelassen wird."
Sodann setzt die außerordentliche Revision mit der Ausführung der Revisionsgründe fort.
3 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat nach § 28 Abs. 3 VwGG die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält keine gesonderte Darlegung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG, sondern einen - dem Revisionsmodell nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 fremden - "Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches" (etwa nach dem Vorbild eines Antrags an das Berufungsgericht nach § 508 Abs. 1 ZPO, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde).
5 Selbst wenn man diesem Antrag die Bedeutung einer Darlegung der Gründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG beimessen wollte, genügte er nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine solche Darlegung:
In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret, welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (VwGH 26.6.2018, Ra 2018/16/0087, und VwGH 12.7.2018, Ra 2018/16/0097, mwN).
Es genügt nicht, wenn die Revision - im Rahmen der Darlegung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG - ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall ihre Zulässigkeit unter Gebrauch allgemeiner Ausführungen behauptet (VwGH 10.9.2018, Ra 2018/16/0117).
6 Legt man den referierten Maßstab zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der relevierten Rechtsfrage zugrunde, so genügt auch das im "Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches" enthaltene Vorbringen - insbesondere die bloße Formulierung der Rechtsfrage, jedoch ohne jegliche Bezugnahme auf konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht dem Erfordernis der konkreten Darstellung der Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nach § 28 Abs. 3 VwGG.
7 Die vorliegende Revision ist daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160201.L00Im RIS seit
28.12.2018Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019