TE Vwgh Beschluss 2018/12/11 Ra 2018/03/0115

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Veröffentlicht am 11.12.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

RAO 1868 §34 Abs1;
VwGG §24 Abs2 Z1;
VwGG §24 Abs2 Z2;
VwGG §24 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. A L, emeritierter Rechtsanwalt in D, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2017, Zl. I413 2154972- 2/6E, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 Mit Verfügung vom 12. November 2018 wurde dem Revisionswerber - einem emeritierten Rechtsanwalt - unter anderem (unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufgetragen, die von ihm selbst verfasste Revision binnen drei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einbringen zu lassen (vgl. die "Anwaltspflicht" nach § 24 Abs. 2 VwGG).

2 Demgegenüber vertritt der Revisionswerber in der am 29. November 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten "Mitteilung und Wiedervorlage" die Auffassung, dass er (unter Hinweis etwa auf das von der Rechtsanwaltskammer Wien geführte Disziplinarverfahren, auf das Protokoll Nr. 3 zum AEUV, auf die mit einem Gesetz aus 1868 erlassene Advokatenordnung sowie auf die ZPO) die Auffassung, dass er zur Einbringung einer Revision selbst berechtigt sei.

3 Damit verkennt die revisionswerbende Partei allerdings die nach § 24 Abs. 2 VwGG gegebene besondere Rechtslage. Nach dieser für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung sind Revisionen außerhalb des Abgaben- und Abgabenstrafverfahrens jedenfalls durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht), sofern nicht eine der (vorliegend nicht einschlägigen) Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 Z 1 oder 2 VwGG zum Tragen kommt. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, dessen bzw. deren Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 1 RAO erloschen ist, entspricht dem Erfordernis nach § 24 Abs. 2 VwGG nicht. Eine von diesen eingebrachte Revision erfüllt nicht die formellen Erfordernisse einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu die schon in der eingangs genannten Aufforderung zitierte (an den Revisionswerber gerichtete) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2018, Ra 2018/03/0114, mwH, sowie VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0088; vgl. - zu § 18 VfGG - etwa VfGH 28.9.2004, B 616/04 u.a., VfSlg. 17.296 u.a.; VfGH 11.10.2006, B 1474/06, VfSlg. 17.965).

4 Die revisionswerbende Partei, deren Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft unstrittig erloschen ist, erfüllt damit nicht die Voraussetzungen, die nach § 24 Abs. 2 VwGG der Anwaltspflicht Genüge leisten. Damit hat der Revisionswerber dem ihm mit der eingangs genannten verfahrensleitenden Anordnung erteilten Mängelbehebungsauftrag insofern nicht entsprochen. Die nur teilweise Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages ist dem gänzlichen Unterlassen einer Mängelbehebung gleichzuhalten (vgl. nochmals VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0032, mwH).

5 Das Verfahren war daher wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 34 Abs. 2 VwGG iVm § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 11. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030115.L00

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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