TE Vwgh Beschluss 2018/12/11 Ra 2018/01/0352

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Veröffentlicht am 11.12.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des S A in N, vertreten durch Dr. Gernot Alexander Winkler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2018, Zl. I401 2171171- 1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Benin, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Benin festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt. Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, die "belangte Behörde sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit abgewichen, als das

Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Bescheid ... selber

konzedierte, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers auf einer nicht endgültig gesicherten Grundlage basiert." Die vorliegende "Fehlentscheidung" sei insofern einer Richtigstellung zu unterziehen, als entgegen den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis berücksichtigungswürdige Tatsachen übergangen worden seien. Die Rechtssicherheit sei durch einen logischen Widerspruch in der rechtlichen Beurteilung gefährdet, zumal das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zu vertreten habe, weil ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde abgegangen worden sei (Hinweis auf eine zivilgerichtliche Entscheidung).

6 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 3.9.2018, Ra 2018/01/0348, mwN).

7 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010352.L00

Im RIS seit

26.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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