TE Vwgh Beschluss 2018/12/12 Ra 2018/02/0230

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des R in G, vertreten durch Mag. David Spahija, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hauptplatz 14, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Juni 2018, Zl. LVwG-S-983/001-2017, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Für die Qualifikation der in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0115) vom Revisionswerber gestellten Rechtsfrage, wonach Judikatur zu Fragen der Deklarierung von Rechtsmitteln als Fristsachen in Justizanstalten und zur Geltung von Anstaltsregeln im Hinblick auf Häftlingspost fehle, als wesentlich iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wäre es erforderlich gewesen, dass der Revisionswerber offengelegt hätte, welchen konkreten Sachverhalt er bei der Beantwortung der von ihm gestellten Rechtsfrage im Auge hat, somit einen Bezug zum konkreten Einzelfall herstellt, anhand dessen beurteilt werden kann, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur ist. Zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nämlich nicht zuständig (VwGH 11.9.2015, Ra 2015/02/0159).

5 Im Übrigen wird mit seinem Vorbringen vom Revisionswerber nicht konkret aufgezeigt, welche Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu beantworten hätte. Der Umstand allein, dass die Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (VwGH 26.3.2014, Ro 2014/03/0024).

6 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020230.L00

Im RIS seit

26.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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