TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/17 LVwG-AV-1534/001-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2018
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Entscheidungsdatum

17.11.2018

Norm

GewO 1994 §5 Abs1
GewO 1994 §19
GewO 1994 §94 Z74
GewO 1994 §340
UnternehmensberatungsV 2003 §1 Abs1
UnternehmensberatungsV 2003 §1 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 8. November 2017, Zl. ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ sowie Untersagung der Ausübung dieses Gewerbes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.       Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.    Der Beschwerdeführer meldete am 22. Februar 2017 bei der belangten Behörde das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ gemäß § 94 Z 74 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) an. In eventu beantragte er gemäß § 19 GewO 1994 die Feststellung seiner individuellen Befähigung durch die Behörde.

Zum Nachweis seiner fachlichen Eignung (Befähigung) legte er einen Lebenslauf, das Prüfungszeugnis „Lehrabschlussprüfung Industriekaufmann“ der Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich vom 14. Juli 1970, das Lehramtsprüfungszeugnis der Berufspädagogischen Akademie des Bundes vom 25. Juni 1985, die Berechtigung der Berufspädagogischen Akademie des Bundes vom 17. Mai 2005 zur Führung des Titels Diplompädagoge für das Lehramt Berufsschulen, den Feststellungsbescheid der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität *** vom 21. November 1990 über die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades „Magister Iuris“, die Amtsbestätigung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes *** vom 31. März 1993 über die Gerichtspraxis, das Zeugnis der Prüfungskommission für die Verwaltungsdienstprüfung A beim Amt der NÖ Landesregierung vom 27. Mai 1999, das Bestellungsschreiben des Landeshauptmanns von Niederösterreich zum Vorsitzenden der Prüfungskommission vom 29. Oktober 2013 für die Abnahme der Meisterprüfung für insgesamt 52 näher angeführte Handwerke für die Funktionsperiode 1. Jänner 2014 – 31. Dezember 2018, die Bestätigung der B GmbH vom 8. Februar 2007 über die Beschäftigung von 1967 – 1980, eine E-Mail über eine Anfrage eines Mitarbeiters des BMI vom 12. Jänner 2006 über die Übernahme einer Vortragstätigkeit „Seminar der SIAK über Gewerberecht für Exekutiv-Lehrer“, die Bestätigung der C GmbH vom 10. November 2016 über Vortragstätigkeiten, den Beschluss des LG *** vom 10. Juni 2003 betreffend Eintragung der D KEG ins Firmenbuch mit der Firmenbuchnummer ***, den Beschluss des LG *** vom 18. Dezember 2009 betreffend Anpassung gemüß UGB, den GISA-Auszug vom 6. März 2017 über die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Buchhaltung“, Gewerbeinhaberin: E KG, und den GISA-Auszug vom 6. März 2017 über die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler“, Gewerbeinhaber A.

1.2.    Die belangte Behörde ersuchte die Wirtschaftskammer Niederösterreich um ein Gutachten zum Befähigungsnachweis gemäß § 18 GewO 1994. Sollte dieser nicht erbracht sein, werde um Stellungnahme ersucht, ob durch die beigebrachten Beweismittel die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 nachgewiesen würden.

Mit E-Mail vom 29. Juni 2017 teilte die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT, der belangten Behörde mit, dass auf Grund der Unterlagen keine abschließende Beurteilung abgegeben werden könne. Einer Einladung zu einem Fachgespräch habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet. Eine inhaltliche Stellungnahme werde nicht abgegeben.

1.3.    Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Bestätigung der E KG vom 3. Juli 2017 über den Nachweis der Voraussetzungen der Zugangsverordnung. Der Beschwerdeführer wies auf seine Tätigkeit als Vortragender und Prüfer im Unternehmensrecht bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich, sowie die mehrjährige Tätigkeit bei C hin, wobei er Unternehmer, handelsrechtliche Geschäftsführer und deren Mitarbeiterin die in § 1 Abs. 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung vorgesehenen Tätigkeitsbereiche geschult habe. Überdies leite er als persönlich haftender Gesellschafter seit 2003 die E KG. Er gehe daher davon aus, dass er die Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Unternehmensberatung erbringe, weiters verwies er auf § 19 und § 340 GewO 1994.

In dieser vom Beschwerdeführer gefertigten Bestätigung der E KG verweist dieser darauf, dass er die umfassende Analyse der Organisation bzw. des Umfeldes, Lösungsansätze durch Beratung und Intervention sowie der Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb der Organisation und gegenüber dem Markt zum Gegenstand gehabt habe, entwickelt und umgesetzt habe. In seiner Funktion als Gemeinderat und Obmann des Prüfungsausschusses der Stadtgemeinde *** habe er die Gemeinde und deren privatwirtschaftliche Einheiten geprüft und beraten.

Unter einem übermittelte der Beschwerdeführer die E-Mail vom 31. Mai 2017, in der die Stadtgemeinde *** bestätigte, dass der Beschwerdeführer von 1990 – 1993 die Verantwortlichkeit als Vorsitzender des Prüfausschusses ausgeübt habe.

1.4.    Die belangte Behörde ersuchte die Wirtschaftskammer Niederösterreich abermals um Stellungnahme.

Mit Stellungnahme vom 12. September 2017 teilte die Wirtschaftskammer Niederösterreich zur Tätigkeit der E KG mit, dass die Gewerbeberechtigung der E KG seit 2007 ruhend gemeldet sei. Das Gewerbe werde nicht operativ ausgeübt. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe in der Leitung seines Unternehmens die Organisation bzw. das Umfeld umfassend analysiert, Lösungsansätze durch Beratung und Intervention sowie der Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb der Organisation und gegenüber dem Markt zum Gegenstand entwickelt und umgesetzt, wurde mitgeteilt, dass die E KG als Geschäftszweig Lehrtätigkeiten sowie Unternehmensberatung angegeben hatte. Nach den der Wirtschaftskammer vorliegenden Informationen habe die E KG jedoch zu keiner Zeit eine Gewerbeberechtigung für die Unternehmensberatung innegehabt. Für eine lehrende Tätigkeit bedürfe es keiner Gewerbeberechtigung. Auch mit der Bestätigung der C GmbH über Vortragstätigkeiten könne keine fachlich einschlägige Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung belegt werden. Gleiches gelte für sonstige Vortragstätigkeiten im Bereich des Unternehmensrechts oder die Tätigkeit als Obmann des Prüfungsausschusses der Stadtgemeinde ***. Der Nachweis einer leitenden Tätigkeit bzw. einer Tätigkeit in einer Unternehmensberatung oder einer Wirtschaftsprüfungskanzlei sei nicht gelungen.

Der Beschwerdeführer erstattete hierzu mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 eine Stellungnahme, in welcher er ausführte sehr wohl zu dem von der Wirtschaftskammer vorgegebenen Termin zu einer fachlichen Befragung erschienen zu sein, nach längerem Warten und trotz mehrmaliger Erkundigungen, wann die Befragung stattfinden sollte, aber ohne Durchführung des Gespräches gegangen sei, das Gutachten der Wirtschaftskammer Niederösterreich inhaltlich und formell in Zweifel zog und auf seine 50jährige Berufspraxis verwies.

1.5.    Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 19 GewO 1994 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ nicht vorliege. Weiters wurde festgestellt, dass die Ausübungsvoraussetzungen für eine Ausübung des genannten Gewerbes am Standort ***, ***, durch den Beschwerdeführer nicht gegeben seien, der Eintrag im Gewerberegister daher verwehrt werde, die Gewerbeausübung am genannten Standort wurde untersagt.

Begründend führte die belangte Behörde – zusammengefasst – an, dass in den übermittelten Unterlagen auf eine für Unternehmensberater fachlich einschlägige Tätigkeit lediglich die Bestätigung der E KG dezidiert Bezug nehmen würde, wobei mit nahezu identem Wortlaut zur Definition der Unternehmensberatungs-Verordnung eine fachlich einschlägige Tätigkeit bescheinigt worden sei. Die belangte Behörde bemerkte dazu, dass es verabsäumt worden sei, die Aussagen zu objektivieren bzw. würden Angaben über den Zeitraum der behaupteten Tätigkeit als Unternehmensberater fehlen. Weiters sei davon auszugehen, dass die geforderte Tätigkeit nur dann voll gewertet werden könne, wenn sie vom Umfang her betrachtet hauptberuflich ausgeübt werde. Seit 2007 sei die Gewerbeberechtigung der E KG ruhend gestellt, im Übrigen sei im Gewerberegister nur die Gewerbeberechtigung der E KG für das damalige Gewerbe „Buchhaltung“ von März 2007 bis Dezember 2012 vermerkt gewesen. Die mehrjährige Vortrags- und Prüfertätigkeit, die Tätigkeit als Vorsitzender der Prüfungskommission, die Anfrage betreffend Vortragstätigkeit, die Angabe eines Zeitrahmens, ohne näher Vortragstermine, Dauer etc. zu nennen, die Dienstprüfung beim Amt der NÖ Landesregierung und die Tätigkeit als Jurist seien kein ausreichender Beleg für die geforderte umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen. Der Beschwerdeführer sei auf fehlende bzw. nicht ausreichend belegte Kenntnisse und Kompetenzen hingewiesen worden. Er habe es verabsäumt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen eines Fachgespräches Zweifel auszuräumen. Da ein Befähigungsnachweis gemäß § 18 GewO 1994 nicht erbracht werden konnte, sei das Vorliegen einer individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 zu prüfen gewesen. Die Behörde sehe insbesondere in den Nachweisen zu den fachlich einschlägigen Tätigkeiten als Unternehmensberater bzw. auch zu den sonstigen Schulungs- und Ausbildungsnachweisen – ausgenommen die Ausbildung zum Juristen – die geforderte Gleichwertigkeit des Ausbildungsniveaus der von ihm nachgewiesenen Ausbildung und praktischen Tätigkeit zu den Vorgaben der Unternehmensberatungs-Verordnung als nicht gegeben und somit den erforderlichen Befähigungsnachweis für eine Gewerbeausübung als nicht erbracht an. Da in Ermangelung der erforderlichen Befähigung die Ausübungsvoraussetzungen für das gegenständliche Gewerbe nicht gegeben seien, habe ein entsprechender Eintrag im Gewerberegister zu unterbleiben.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer bringt – im Wesentlichen – vor, er habe am 22. Februar 2017 seinen Antrag auf Gewerbeanmeldung eingebracht und in eventu einen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung gestellt. Über seine Gewerbeanmeldung sei bis dato nicht entschieden worden. Er könne auf eine rund 50jährige Ausbildung und Erfahrung verweisen und erwähnte dazu auch noch seine Tätigkeit als Jurist an der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und seine Tätigkeit als Jurist in der Abteilung Gewerberecht des Amtes der NÖ Landesregierung bis zur Pensionierung im Jahr 2016. Dort habe sein Aufgabenbereich folgende Angelegenheiten umfasst: Gewerbliches Berufsrecht, Erteilung von Gewerbeberechtigungen, gewerbliches Betriebsanlagenrecht, legistische Tätigkeiten, Beantwortung von Rechtsfragen der Bezirksverwaltungsbehörden, Teilnahme und Leitung von Arbeitsgruppen (Analyse der Organisation der Abteilung), Teilnahme an Arbeitsgruppen der Bundesgewerbereferententagung sowie in Konsumentenschutzangelegenheiten, Vorsitzender in diversen Meister- und Befähigungsprüfungskommissionen, Vortragender im WIFI (Unternehmerprüfung) sowie Vortragender im Bundesministerium für Inneres. Weiters hat der Beschwerdeführer auf eine Bestätigung der E KG vom 3. Juli 2017, die Bestätigung der C GmbH über seine Tätigkeit in der Unternehmensberatung sowie auf die Bestätigung der Stadtgemeinde *** vom 31. Mai 2017 verwiesen. Er halte die gestellten Anträge in vollem Umfang aufrecht. Die vorgelegten Nachweise seien von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden und es würden daher aktenwidrige Sachverhaltsannahmen vorliegen. Zu den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen zum Fachgespräch hat der Beschwerdeführer auf den Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 18. November 2004, BMWA-30.599/5195-I/7/2004 verwiesen, wonach diese Fachgespräche als rechtswidrig betrachtet werden würden. Er gehe davon aus, dass er auf Grund seiner rund 50jährigen Berufserfahrung die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung gemäß § 94 Z 74 GewO 1994 erbringe und in das Gewerberegister einzutragen sei, in eventu dass er die individuelle Befähigung für das genannte Gewerbe erbringe.

3.   Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 29. Mai 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung haben der Beschwerdeführer und ein Vertreter der Wirtschaftskammer Niederösterreich, F, teilgenommen. Die belangte Behörde hat trotz ordnungsgemäßer Ladung an der Verhandlung nicht teilgenommen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Anhörung des Beschwerdeführers und des Vertreters der Wirtschaftskammer Niederösterreich.

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung – zusammengefasst – auf seine über 50jährige Berufserfahrung hingewiesen. Er habe mit 15 Jahren eine Lehre begonnen, im Laufe seiner Berufslaufbahn habe er Geschäftsführer und Betriebsleiter beraten und er sei als Gutachter tätig gewesen. Er habe somit im Laufe seiner beruflichen Laufbahn betreut und beraten. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Prüfungszeugnis, ausgestellt von der Lehrlingsstelle der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich aus dem Jahr 1970 und eine Bestätigung der Firma B GmbH vor. Weiters legte er eine Bestätigung über die Dienstzeiten von der G Aktiengesellschaft vor und verwies auf die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Bestätigungen. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seine Tätigkeit als Vorsitzender der Prüfungskommission für die reglementierten Gewerbe Gastgewerbe, Bauträger und Immobilientreuhänder sowie Bilanzbuchhalter und eine Bestätigung vor, wonach er als Trainer in Kursen tätig sei, wo nicht nur rechtliche Angelegenheiten vorgetragen würden, sondern auch Themen wie Kostenrechnung, Controlling und Kommunikation (Bestätigung des Wifi vom 23. Mai 2018). Weiters legte er einen Firmenbuchauszug der E KG vom 25. April 2018 vor. Er habe als Vorsitzender des Prüfungsausschusses der Gemeinde *** die Stadt, welche ein Elektrounternehmen betreibe, geprüft. Der Beschwerdeführer legte dazu den Ausdruck einer E-Mail vom 31. Mai 2017, Bürgermeister der Stadtgemeinde *** vor. Schließlich habe er an der Analyse der Organisation und Reorganisation einer Abteilung im Amt der NÖ Landesregierung mitgewirkt. Er sei Mitglied der Bundesgewerbereferententagung gewesen und habe auch in dieser Funktion Analysen durchgeführt.

In der Verhandlung gab der Vertreter der Wirtschaftskammer Niederösterreich, F, an, dass seine bisherige Stellungnahme im Verfahren vor der belangten Behörde grundsätzlich keiner Ergänzung bedürfte. Hinsichtlich der theoretischen Ausbildung würden keine Zweifel bestehen. Der Nachweis einer fachlich einschlägigen Tätigkeit sei nicht gelungen.

4.   Feststellungen und Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Beschwerdeführer hat folgenden Bildungsgang absolviert und folgende Tätigkeiten ausgeübt:

Der Beschwerdeführer, geboren ***, hat im August 1970 die Lehre als Industriekaufmann abgeschlossen. Von 1970 bis 1981 war er kaufmännischer Angestellter. Von 1981 bis 1986 hat er als Vertragslehrer, dann bis 1993 als pragmatischer Berufsschullehrer gearbeitet. Nach Abschluss des nebenberuflich absolvierten Jusstudiums und Absolvierung der Gerichtspraxis war er als Jurist an einer Bezirkshauptmannschaft und anschließend bis zu seiner Pensionierung als Jurist in der Abteilung Gewerberecht des Amtes der NÖ Landesregierung tätig. Bei letztgenannter Tätigkeiten zählten zu seinem Aufgabenbereich: Gewerbliches Berufsrecht, Erteilung von Gewerbeberechtigungen, gewerbliches Betriebsanlagenrecht, Berufungsbehörde, legistische Tätigkeiten, Beantwortung von Rechtsfragen der Bezirksverwaltungsbehörden, Teilnahme und Leitung von Arbeitsgruppen, Teilnahme an den Arbeitsgruppen der Bundesgewerbereferententagung sowie in Konsumentenschutzangelegenheiten, außergerichtliche Streitbeilegung, Preisauszeichnung, Marktüberwachung sowie Vorsitzender in diversen Meister- und Befähigungsprüfungskommissionen. Von 1990 bis 1993 war er Gemeinderat und Obmann des Prüfungsausschusses der Stadtgemeinde ***. 1999 hat er die Verwaltungsdienstprüfung A beim Amt der NÖ Landesregierung abgelegt. Von 2007 bis 2013 hat er bei der Firma der C GmbH in *** und von 2006 bis 2010 bei der Sicherheitsakademie des Innenministeriums Vortragstätigkeiten ausgeübt. Im Oktober 2013 wurde er als Vorsitzender der Prüfungskommission für die Abnahme von Meisterprüfungen für die Jahre 2014 bis 2018 bestellt.

Seit 2003 leitet er die D KEG, nunmehr E KG. Seit März 2017 ist die E KG Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Buchhaltung“, Gewerbeinhaberin: E KG, und den GISA-Auszug 6. März 2017 über die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler“, Gewerbeinhaber A.

Seit Jänner 2017 ist er Inhaber der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler.

Der Beschwerdeführer verfügt über profunde Rechtskenntnisse und über Erfahrungen insbesondere aus dem Bereich der Betriebswirtschaft und des Wirtschaftsrechts. Im Laufe seiner jahrelangen Berufstätigkeit hat er diese Kenntnisse und Erfahrungen immer wieder zur Anwendung gebracht und er war in diesem Spektrum auch beratend tätig.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus der Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers, der Strafregisterauskunft, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich.

5.   Rechtslage:

5.1.    Der Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 5 GewO 1994 kommt – soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt – konstitutiver Charakter zu, sodass in einem solchen Fall bei der Feststellung gemäß § 340 GewO 1994, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes vorliegen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen ist (vgl. VwGH 29. April 2014, 2013/04/0155).

5.2.    Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr. 120/2016, lauten:

4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
Befähigungsnachweis:Allgemeine Bestimmungen:
§ 16.

(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

[…]

Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe:
§ 18.

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3.

Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4.

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5.

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6.

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8.

Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9.

Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10.

Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11.

Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1.

als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2.

als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

[…]

Individueller Befähigungsnachweis:
§ 19.

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

[…]

II. Hauptstück
Bestimmungen für einzelne Gewerbe1. Reglementierte Gewerbe:

§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

74. Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

[…]

§ 340.

(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

(2a) Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid gemäß Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

5.3.    Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung), BGBl II Nr. 94/2003 in der Fassung BGBl II Nr. 294/2010, lauten:

Zugangsvoraussetzungen
§ 1.

(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2.

Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

3. a)

Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und

b)

eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

4.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Z 3a genannten Studienrichtung, eines nicht in Z 3a genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Z 3a genannten Universitätslehrganges oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges universitären Charakters oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges gemäß § 14a FHStG und

b)

den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und

c)

eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

5.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer einschlägigen Fachakademie und

b)

den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und

c)

eine mindestens eineinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

6.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Grundausbildung der Beratungsberufe (zumindest im Ausmaß von 230 Stunden) und

b)

eine mindestens zweieinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.

(2) Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen.“

6.   Erwägungen:

6.1.    Der Beschwerdeführer erfüllt die in § 1 der Unternehmensberatungs-Verordnung genannten Zugangsvoraussetzungen nicht. Zwar erfüllt er auf Grund eines abgeschlossenen Jusstudiums über die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a der Unternehmensberatungs-Verordnung. Eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 lit. b iVm. Abs. 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung kann er jedoch nicht belegen. Wie die im § 1 Abs. 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung enthaltene, wenn auch nur demonstrative Aufzählung von Tätigkeiten deutlich zeigt, kommen, abgesehen von einer Tätigkeit im Gewerbe der Unternehmensberatung selbst, nur solche (Leitungs-)Tätigkeiten als fachlich einschlägige Tätigkeit in Betracht, die in größerem Umfang in unternehmerberaterähnlichen Tätigkeitsfeldern erbracht werden (vgl. Landesverwaltungsgericht Vorarlberg 18. Oktober 2016, LVwG-414-11/2016-R5). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt daher die in der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich gründende Ansicht der belangten Behörde, wonach keine der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Aktivitäten geeignet ist, eine fachlich einschlägige Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung im geforderten Ausmaß zu belegen. Weder war der Beschwerdeführer im Gewerbe der Unternehmensberatung tätig, da zwar als Unternehmenszweig der D KEG Unternehmensberatung ausgewiesen ist, eine Gewerbeberechtigung dafür jedoch nie vorlag, noch kann bei einer seiner Tätigkeiten, insbesondere nicht die Tätigkeit für die E KG, die zwar eine Leitungstätigkeit in einem Unternehmen darstellt, davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeiten beinhaltet, die der Umschreibung in § 1 Abs. 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung entsprechen.

Der Beschwerdeführer vermag somit den „generellen Befähigungsnachweis“ für das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ gemäß § 18 GewO 1994 nicht zu erbringen.

6.2.    Beim „individuellen Befähigungsnachweis" im Sinn des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind (vgl. VwGH 6. April 2005, 2004/04/0047). Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (vgl. zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage VwGH 9. Oktober 2002, 2002/04/0059 mit weiteren Hinweisen). Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (VwGH 6. April 2005, 2004/04/0047).

In einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 muss der Antragsteller Tätigkeiten nachweisen, die den in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeiten „gleichwertig“ sind. Die Behörde hat hier auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (vgl. VwGH 24. Juni 2015, 2013/04/0041).

Von einer individuellen Befähigung kann nur gesprochen werden, wenn auf Grund der vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen bzw. auf Grund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw. sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden (vgl. VwGH 18. März 1997, 96/04/0218).

Es ist aber jedenfalls Sache des Antragstellers die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft; die Behörde ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären (vgl. VwGH 26. September 2012, 2012/04/0018). Die Behörde hat auf Grund der vom Antragsteller vorgelegten Belege Feststellungen über den von ihm durchlaufenen Bildungsgang und seine bisherigen Tätigkeiten zu treffen. Aus diesen Grundlagen sind anschließend Feststellungen über jene Kenntnisse, Fähigkeiten, und Erfahrungen zu treffen, die der Antragsteller durch seine Ausbildung und Fachpraxis erworben hat. Das so gewonnene Ergebnis ist sodann den aus den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften zu entnehmenden, für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gegenüberzustellen (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 19 [Stand 1. Oktober 2017, rdb.at] Rn 4, mit Hinweis auf GRT 2009 Punkt 31).

6.3.    Die fachliche Qualifikation für die Ausübung des Gewerbes der „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ (§ 94 Z 74 GewO 1994) wird im Rahmen des „generellen Befähigungsnachweises“ nach § 18 GewO 1994 durch den Nachweis fundierter betriebswirtschaftlicher Voraussetzungen, ausreichender wirtschaftsrechtlicher Kenntnisse und entsprechenden Berater-Know-Hows als erfüllt angesehen (vgl. § 1 Abs. 1 der Unternehmensberatungs-Verordnung). Es werden somit Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in den drei genannten Kernkompetenzen verlangt, um den Standard bei der Erbringung gewerblicher Leistungen im beschriebenen Berufsbild zu erfüllen.

Gemäß des vom Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer (Ausgabe September 2017) erstellten Berufsbildes „Unternehmensberatung“ werden als Charakteristika des Berufsbildes „Unternehmensberatung“ beschrieben, dass „die Priorität der Unternehmensberatung in der Beachtung der Gesamtheit eines Unternehmens, eines Betriebes oder einer Organisation liegt und sich an der Gegenwart und Zukunft, im Gegensatz zu anderen wirtschaftsberatenden Berufen, die schwerpunktmäßig gegenwarts- bis vergangenheitsorientiert sind, orientiert. Die Leistung der Unternehmensberatung ist die Schaffung von Nutzen für Unternehmen, Betriebe und Organisationen; dies geschieht durch Beratung und Hilfestellung bei der Entwicklung der Klientenorganisation im wirtschaftlichen, kommunikativen, technischen, administrativen und sozialen Bereich. Ziele sind die Vermehrung und Wahrung von Chancen, die Aufarbeitung und Vermeidung von Risiken sowie die Hilfestellung bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen. […] Neben ihrem Fachwissen benötigen die Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater Methoden-Know-How und soziale Kompetenz. Dazu zählt insbesondere auch Veränderungskompetenz. Dieses Zusammenspiel von Kompetenzen bildet die Basis eines erfolgreichen Beratungsprozesses zum Nutzen der Klientenorganisation.“

Das vom Fachverband erarbeitete Berufsbild stellt somit – neben dem Fachwissen – insbesondere auf Berater-Know-How ab und führt dazu Folgendes an:

„II. Beratungsprozess, Methodik und soziale Kompetenz

Es ist zentrales Ziel der Unternehmensberatung, Veränderungen zum Nutzen der Klientenorganisation zu bewirken. Dazu gibt es unterschiedliche erfolgversprechende Methoden, jedenfalls sollten aber die wesentlichen Grundbedingungen erfüllt sein.

1. Erforderlicher Rahmen für ein Beratungsprojekt

?    Bereitstellung der notwendigen Grundinformationen aus der Klientenorganisation, um überhaupt eine Unternehmensberatungsintervention planen zu können

?    Erzielung von Klarheit über Ziele und Nicht-Ziele der Klientenorganisation und eines allfälligen davon unterschiedlichen Auftraggebers

?    Selbst-Assessment der Unternehmensberatung, ob sie einen essenziellen Beitrag zur Zielerreichung leisten kann

?    Vorschlag der anzuwendenden Beratungsmethode und damit verbunden der Beraterrolle

?    Definition eines inhaltlichen Arbeitsplans

?    Definition der Projektsteuerung

?    Definition der kommerziellen Bedingungen

?    Beauftragung der Unternehmensberatung durch den Auftraggeber

?    Inhaltliche Durchführung des Projekts

?    Steuerung des Projekts

?    Abschluss des Projekts

Der Umfang und die Regelungstiefe sind vor allem abhängig von der Projektgröße und –dauer sowie der Individualität und Einschätzbarkeit der Problemstellung. Eine umfangreiche Darstellung von Regelungsaspekten findet sich in der internationalen Unternehmensberatungsnorm ISO 20700.

2. Inhaltliche Durchführung eines Beratungsprojekts

Für die inhaltliche Durchführung eines Beratungsprojekts gibt es zahlreiche Methoden. Ein typischer Auftrag wird jedoch aus folgenden Schritten bestehen:

?    Sammlung der relevanten Daten

?    Auswertung und Analyse

?    Entwicklung von Szenarien und/oder Empfehlungen

?    Herbeiführen von Entscheidungen

?    Umsetzung der Entscheidungen

?    Überprüfung der Zielerreichung und Abschluss

3. Herbeiführen von Veränderungen im Klientensystem - Veränderungskompetenz

Insbesondere organisatorische Weiterentwicklungen in Unternehmen benötigen das Wissen und die Mitwirkung der betroffenen und verantwortlichen Personen. Daher betont die Unternehmensberatung auch deren Einbeziehung und Befähigung durch

?    Bewusstseinsbildung

?    Aktivierung des vorhandenen Wissens und der Kreativität

?    Lösungserarbeitung durch die oder im Konsens mit den Mitarbeiterinnen und

?    Mitarbeitern

?    Förderung der Lernfähigkeit

?    Wirtschaftstraining und Schulung

4. Beratungsrollen und -methoden

Generalistische und fachübergreifende Beratung auf allen Ebenen des Unternehmens

?    Zentraler Aspekt ist ein umfassendes Know-How in der Unternehmensführung und Unternehmensorganisation

?    Das beinhaltet neben einem allfälligen Spezialwissen auch ein vertieftes Querschnittswissen über alle wesentlichen betrieblichen Funktionen und Organisationseinheiten

?    Beratungsinhalte sind verstärkt strategischer Natur bzw. sind bei Beratungsinterventionen regelmäßig die Auswirkungen auf die Unternehmensstrategie zu beachten

?    Adressat der Beratungsleistung ist in der Regel die Unternehmensleitung, die Unternehmensberaterin oder der Unternehmensberater denken und handeln insbesondere auf Leitungsebene

Fachlich/Inhaltliche Beratung

?    Das fachliche Know-How der Unternehmensberaterin bzw. des Unternehmensberaters bezüglich Beratungsfeld, Branche, Funktion, Technologie und/oder Methode steht im Vordergrund. Zusätzliches Wissen wird in das Unternehmen eingebracht

?    Auch Fachberatung erfordert eine Berücksichtigung von systemischen Zusammenhängen und soziale Kompetenz

?    Konzepte und Vorschläge werden von der Unternehmensberaterin bzw. dem Unternehmensberater mit oder ohne Beteiligung des Unternehmens erarbeitet

?    Die Entscheidungen trifft regelmäßig das Klientenunternehmen

Umsetzungsunterstützung

?    Erfolgt entweder im Anschluss an eine Beratung oder bei Vorliegen von umsetzungsreifen Konzepten

?    In der Regel enges Zusammenwirken mit der Klientenorganisation

?    Übernahme von Fach- und Managementaufgaben im Rahmen einer Projektstruktur

Übernahme von Spezialaufgaben

?    Zeitlich begrenzte oder punktuelle Bereitstellung von Fach- oder Managementkompetenz

?    Individuelle Regelungen

Gutachterliche Tätigkeit

?    Nachvollziehbare Beurteilung von Tatbeständen oder Objekten aus objektiver Sicht

?    Gutachterliche Methodik mit Befundaufnahme, Identifikation der anzuwendenden Regeln und gutachterliche Beurteilung des Befundes

?    Ergebnis ist ein Privatgutachten

Moderation

?    Anleitung von Gruppen bei der Weiterentwicklung von organisatorischen Gebilden oder der Suche nach Lösungen

Systemische Beratung

?    Die Beratung und damit die Verantwortung der Unternehmensberaterin bzw. des Unternehmensberaters bezieht sich auf den Prozess, nicht auf die

?    fachliche Lösung

?    Ziel ist die Stärkung der Ressourcen und Kompetenzen von Personen oder

?    Gruppen aus einem Selbstreflexionsprozess heraus

?    Bereitstellung von Hilfe zur Selbsthilfe

?    Basis sind Systemtheorie, Konstruktivismus und Kybernetik

Coaching (insbesondere von Führungskräften)

?    Coaching ist eine Methode zur Befähigung von Individuen zur Findung von Problemlösungen aus sich selbst heraus

?    Der Coach führt den Coachee durch seine Fragen zu eigenen Antworten

?    Wenn der Coachee die inhaltliche Meinung des Coaches abfragt, wird Coaching zur individuellen Fachberatung

Mediation

?    Die Mediation führt Gruppen mit unterschiedlichen Interessen zu einer gemeinsam akzeptierten Lösung

?    Die Mediation steht in der Mitte und ist strikt neutral

?    Das Wirken und damit die Verantwortung der Mediation bezieht sich auf den Prozess, sie macht keine Kompromissvorschläge und bringt sich nicht in die fachliche Lösung ein

Wirtschaftstraining

?    Die planmäßige Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen hat das Ziel der Weiterentwicklung von Kenntnissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Verhaltensweisen

?    Sie bezieht sich auf alle unternehmerischen Bereiche

?  

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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