RS Lvwg 2018/11/17 LVwG-AV-1534/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

17.11.2018

Norm

GewO 1994 §5 Abs1
GewO 1994 §19
GewO 1994 §94 Z74
GewO 1994 §340
UnternehmensberatungsV 2003 §1 Abs1
UnternehmensberatungsV 2003 §1 Abs2

Rechtssatz

Wie die im § 1 Abs 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung enthaltene, wenn auch nur demonstrative Aufzählung von Tätigkeiten deutlich zeigt, kommen, abgesehen von einer Tätigkeit im Gewerbe der Unternehmensberatung selbst, nur solche (Leitungs-)Tätigkeiten als fachlich einschlägige Tätigkeit in Betracht, die in größerem Umfang in unternehmerberaterähnlichen Tätigkeitsfeldern erbracht werden (vgl LVwG 414 11/2016 R5).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Unternehmensberatung; Zugangsvoraussetzungen; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1534.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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