Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
17.11.2018Norm
GewO 1994 §5 Abs1Rechtssatz
Wie die im § 1 Abs 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung enthaltene, wenn auch nur demonstrative Aufzählung von Tätigkeiten deutlich zeigt, kommen, abgesehen von einer Tätigkeit im Gewerbe der Unternehmensberatung selbst, nur solche (Leitungs-)Tätigkeiten als fachlich einschlägige Tätigkeit in Betracht, die in größerem Umfang in unternehmerberaterähnlichen Tätigkeitsfeldern erbracht werden (vgl LVwG 414 11/2016 R5).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Unternehmensberatung; Zugangsvoraussetzungen; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1534.001.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018