Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.11.2018Norm
GewO 1994 §5 Abs1Rechtssatz
Die fachliche Qualifikation für die Ausübung der „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ (§ 94 Z 74 GewO 1994) wird im Rahmen des „generellen Befähigungsnachweises“ durch den Nachweis fundierter betriebswirtschaftlicher Voraussetzungen, ausreichender wirtschaftsrechtlicher Kenntnisse und entsprechenden Berater-Know-Hows als erfüllt angesehen (vgl § 1 Abs 1 der Unternehmensberatungs-Verordnung). Es werden somit Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in den drei genannten Kernkompetenzen verlangt.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Unternehmensberatung; Zugangsvoraussetzungen; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1534.001.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018