Index
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;Norm
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner, den Senatspräsidenten Dr. Puck und Hofrat Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des G in Höchst, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Belruptstraße 8, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 6. September 1991, Zl. IVe-224/103, betreffend Übertretung des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Beschwerdeführer ist verantwortlicher Baumeister für das Bauvorhaben "J.B., Erweiterung des landwirtschaftlichen Obstbaubetriebes" in H., X-Straße Nr. 40, auf den Gp. Nr. XXX und YYY, KG. H.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. September 1987 wurde dem Bauherrn J.B. die landschaftsschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des landwirtschaftlichen Obstbaubetriebes desselben (und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H. vom 4. Oktober 1987 die baubehördliche Bewilligung) nach Maßgabe der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 26. Mai 1987 und 6. Juni 1987 unter Auflagen erteilt.
Seitens der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wurde am 11. und 18. April 1989 wahrgenommen, dass dieser Erweiterungsbau erheblich von den bewilligten Planunterlagen abwich. Diese Abweichungen bestanden in:
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der Errichtung eines viergeschoßigen Rundturmes mit Spitzdach und Freitreppe im Bereich der Gebäudeabwinkelung an der Nordostecke des Laubenganges,
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der Änderung im Stützenraster des Laubenganges sowie der Ausbildung größerer Rundbogen,
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der Änderung der Fensteranordnung und der Fenstergrößen an der Südfassade der Sortierhalle,
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der Errichtung eines Kreuzgiebeldaches über den Dacheinschnitt des Osttraktes,
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der Errichtung eines Betonbalkones an der Südseite des Osttraktes,
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der Errichtung einer zusätzlichen Rundbogenöffnung an der Südseite des Osttraktes,
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der Änderung der Fensteranordnung und der Fenstergrößen an der Südfassade des Osttraktes,
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dem Einbau zusätzlicher Fenster an der Ostfassade,
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Änderungen im Stützenraster sowie der Ausbildung von Rundbogen an der Ostfassade,
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dem Einbau zusätzlicher Fenster sowie dem Anbringen eines Flugdaches an der Nordostseite des Gebäudes.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 3. Mai 1989 wurde dem Bauherrn J.B. die Fortsetzung der Bauarbeiten untersagt.
Mit Teilbescheid vom 17. August 1989 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz dem J.B. die landschaftsschutzrechtliche Bewilligung für den Bau und die Erweiterung des landwirtschaftlichen Obstbaubetriebes nach Maßgabe der nun vorgelegten Planunterlagen vom 19. April 1989, jedoch mit Ausnahme des Rundturmes. Mit Bescheid vom 30. November 1990 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz die nachträgliche Bewilligung für den bereits errichteten Rundturm und die Bewilligung für die Errichtung einer Wagenremise nach Maßgabe der Planunterlagen vom 19. April 1989 und vom 29. August 1989. 1.2. Mit Straferkenntnis vom 25. Jänner 1991 legte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz dem Beschwerdeführer zur Last, er habe, wie bei der am 11. April 1989 erfolgten Überprüfung festgestellt worden sei, als der für das in Rede stehende näher bezeichnete Bauvorhaben des J.B. verantwortliche Baumeister das Projekt insofern entgegen den dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. September 1987 zugrundeliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen ausgeführt, als dieser Erweiterungsbau - im Einzelnen bereits oben angeführte - Planabweichungen aufweise. Dadurch habe der Beschwerdeführer dem J.B. die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich erleichtert. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG, § 3 Abs. 1 lit. a und 34 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Vorarlberger Landschaft (Landschaftsschutzgesetz), LGBl. Nr. 1/1982 (im Folgenden: Vlbg LSchG 1982), in Verbindung mit dem zitierten Bescheid vom 14. September 1987 begangen. Gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 80.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen) verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
1.3. Mit Bescheid vom 6. September 1991 (dem angefochtenen Bescheid) gab die Vorarlberger Landesregierung dieser Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Nach der Begründung dieses Bescheides wurde festgestellt, der Beschwerdeführer sei verantwortlicher Baumeister für das in Rede stehende Bauvorhaben des J.B. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sei am 11. April 1989 wahrgenommen worden, dass der in Rede stehende Erweiterungsbau erheblich von den bewilligten Planunterlagen abweiche. Zum genannten Zeitpunkt seien die Arbeiten zur Errichtung dieses Erweiterungsbaues voll im Gange gewesen. Aufgrund dieser Wahrnehmungen sei am 18. April 1989 durch den Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung Dipl.Ing. Günther Schwarz ein Lokalaugenschein durchgeführt worden. Dabei habe der Amtssachverständige feststellen können, dass beim Bau zahlreiche Abweichungen durchgeführt würden. Diese Abweichungen seien vom Amtssachverständigen auch - wie sich dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz entnehmen lasse - photographisch festgehalten worden. Beim Lokalaugenschein hätten sich diese Erweiterungen noch im Rohbaustadium befunden. Auch die ursprünglichen Bauarbeiten seien noch nicht abgeschlossen gewesen. Die Arbeiten zur Errichtung dieses Erweiterungsbaues seien im Herbst 1988 aufgenommen worden, also zu einer Zeit, in welcher der ursprüngliche Bau zwar schon weit fortgeschritten, jedoch noch nicht vollendet gewesen sei.
Unbestritten sei, dass J.B. für die Erweiterung seines landwirtschaftlichen Obstbaubetriebes mit Bescheid des Bürgemeisters der Gemeinde Höchst vom 14. Oktober 1987 die baupolizeiliche Bewilligung sowie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. September 1987 die landschaftsschutzrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erhalten habe. Am 11. April 1989 sei seitens der Bezirkshauptmannschaft Bregenz anlässlich einer Begehung festgestellt worden, dass J.B. die Erweiterung des landwirtschaftlichen Obstbaubetriebes nicht planmäßig ausführe. In einem Aktenvermerk von Dipl.Ing. Günther Schwarz vom 25. April 1989 sei die Vielzahl an Abweichungen, die gegenüber den bewilligten Plänen samt Bescheidauflagen vorgenommen worden seien, exakt aufgelistet (es handelt sich um die oben unter Punkt 1.1. wiedergegebenen Planabweichungen).
Festzustellen sei daher, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Rundturmes sowie der Vornahme der anderen Änderungen eine Landschaftsschutzbewilligung nicht vorgelegen sei - und dies dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Baumeister bekannt gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe daher dem J.B. vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 34 Abs. 1 lit. c Vlbg LSchG 1982 erleichtert, indem er jenem das Bauvorhaben vorsätzlich abweichend von der Bewilligung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. September 1987 ausgeführt habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 VStG in Verbindung mit §§ 34 Abs. 1 lit. c Vlbg LSchG 1982 begangen.
Zum Berufungsvorbringen sei festzuhalten, der Auffassung des Beschuldigten, dass es sich bei den in Rede stehenden Planabweichungen um unwesentliche Änderungen handle, könne nicht gefolgt werden. Auch das Vorbringen unter Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 17. August 1989, dass aufgrund der gutachtlichen Äusserung des Amtssachverständigen Landschaftsschutzinteressen lediglich durch den Rundturm, nicht jedoch hinsichtlich der anderen Gebäudeteile verletzt würden, sei nicht richtig. Der Amtssachverständige führe nämlich in seinem Gutachten aus, dass "die Beeinträchtigung im Fassaden- und Dachbereich nicht in besonderem Maße raumwirksam seien und sich daher in Bezug auf die landschaftsschutzrechtliche Wirkung in einem noch vertretbaren Raum bewegen". Diese Äußerung sei im Konnex mit der generellen Aussage des Sachverständigen zu lesen, der ausführe, dass sich insgesamt ein sehr heterogenes und mit gestalterischen Zwängen behaftetes Gesamtbild zur Anlage ergebe. Aus diesen Ausführungen und aus der Tatsache, dass diese Abweichungen für bewilligungspflichtig erachtet worden seien, sei zu erkennen, dass es sich nicht um unwesentliche Änderungen handle.
Der Beschuldigte bringe weiters vor, er habe die Auffassung vertreten, dass die Errichtung des Rundturmes, also eines Gebäudes dieser Größe, keiner Landschaftsschutzbewilligung bedürfe. Er sei auf die Genehmigungspflicht dieses Vorhabens auch nicht hingewiesen worden. Dazu sei festzustellen, dass es in die Verpflichtung des Bauwerbers bzw. des von ihm beauftragten Bauausführenden falle, sich über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Das Vorbringen des Beschuldigten sei als Schutzbehauptung zu bewerten.
In seiner Berufung beziehe sich der Beschuldigte weiters lediglich darauf, dass die Schuldform des Vorsatzes im Zusammenhang mit der Baubewilligung nicht anzunehmen sei. Gegen die erstinstanzliche Beurteilung seines Verhaltens als vorsätzlich im Zusammenhang mit dem Landschaftsschutzgesetz berufe der Beschuldigte somit überhaupt nicht. Trotzdem solle diese Rechtsauffassung kurz aufgezeigt werden. Eine Person (Gewerbetreibender), die sich in Kenntnis der Bewilligungspflicht von durchzuführenden Änderungsarbeiten nicht davon überzeuge, ob die erforderliche Bewilligung vor Beginn der Arbeiten bereits erteilt worden sei, müsse sich auch bewusst sein, dass sie den für die Einholung dieser Bewilligung verantwortlichen Auftraggeber (Bauherr) "die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert", wobei für den vom Gesetzgeber geforderten Vorsatz desjenigen, der die Beihilfe leiste, dolus eventualis genüge. In dem hier gegenständlichen Verfahren habe der Beschuldigte jedenfalls Kenntnis von der Bewilligungspflicht des Vorhabens nach dem Landschaftsschutzgesetz gehabt, da er in seiner Rechtfertigung vom 16. Oktober 1989 unter Punkt 2. ausführe, dass das Landschaftsschutzgesetz keine Bestimmungen darüber enthalte, wie im Falle von Planabweichungen vorzugehen sei. Ihm seien als einschlägige Bestimmungen nur jene des Baugesetzes bekannt; daraus resultiere seine Meinung, diese seien analog anzuwenden. Da der Beschuldigte zu dem Zeitpunkt, als er sich zur analogen Anwendung der Bestimmungen des Baugesetzes entschloss, bereits gewusst habe, dass das Landschaftsschutzgesetz keine detaillierten Bestimmungen für den Fall einer Planänderung beinhalte, habe er auch gewusst, dass wesentliche Änderungen bewilligungspflichtig seien. Das Vorbringen des Beschuldigten sei daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht wegen eines Verstoßes gegen § 7 VStG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. a und § 34 Abs. 1 lit. c Vlbg LSchG 1982 bestraft zu werden.
1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
1.6. Unter anderem aus Anlass dieses Beschwerdefalles stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. August 1996, Zl. A 37/96, den Antrag an den Verfassungsgerichtshof,
"1.) den Abs. 2 des VStG-Übergangsrechtes 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 2/1991, als verfassungswidrig aufzuheben,
2.) in eventu auszusprechen, dass § 34 Abs. 1 lit. c des Landschaftsschutzgesetzes, Anlage zur Neuverlautbarungskundmachung Vorarlberger LGBl. Nr. 1/1982, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990,
in eventu dass § 34 Abs. 3 leg. cit. bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990, verfassungswidrig war,
in eventu die in Punkt 2.) genannten Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben."
Mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1997, G 217/96 und Folgezahlen (hier: G 218/96), gab der Verfassungsgerichtshof diesem Antrag keine Folge.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgrichtshofes vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0184, zunächst vor, die belangte Behörde übersehe zunächst, dass ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis in seinem §§ 44a lit. a (richtig: § 44a Z.1) VStG betreffenden Spruchteil auch jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben habe, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichten. Derartige Ausführungen über die "Tat des Haupttäters" enthalte weder der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses noch jener des angefochtenen Bescheides. Inwieweit und ob der Bauherr J.B. überhaupt eine Verwaltungsübertretung begangen habe, sei im Spruch weder ausdrücklich noch schlüssig festgehalten. Insbesondere sei nicht ausgeführt, ob J.B. selbst tatsächlich einen objektiven Verstoß gegen das Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz begangen habe. Auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides setze sich die belangte Behörde ausschließlich mit Tathandlungen des Beschwerdeführers, nicht jedoch mit solchen des vermeintlichen Haupttäters auseinander. Die Tatbestände der Anstiftung und der Beihilfe setzten jedoch voraus, dass das vom unmittelbaren Täter gesetzte Verhalten wenigstens den objektiven Tatbestand des betreffenden Deliktes erfülle und rechtswidrig sei. Da die belangte Behörde dahingehende Feststellungen nicht getroffen habe, seien die Voraussetzungen für eine Bestrafung des Beschwerdeführers unter Anwendung des § 7 VStG nicht gegeben.
2.1.2. § 7 VStG lautet:
"Anstiftung und Beihilfe
§ 7. Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist."
§ 3 Vlbg LSchG 1982 lautet auszugsweise:
"§ 3
Bewilligungspflichtige Vorhaben
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und die im Hinblick auf die Interessen des Landschaftsschutzes wesentliche Änderung von
a) Bauwerken (§ 2 lit. e Baugesetz) mit einer überbauten Fläche von mehr als 800 m2 oder - in Gebieten, für die kein Bebauungsplan über die Höhe besteht - mit einer Traufen- oder Gesimshöhe von mehr als 12 m, sofern sie nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes bewilligungspflichtig sind;"
§ 34 Vlbg LSchG 1982 normiert auszugsweise:
"Strafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
...
c) Vorhaben abweichend von Bewilligungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 erteilt worden sind, ausführt,
...
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu S 200.000,-- oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden."
Dem Beschwerdeführer ist zunächst hinsichtlich der Frage der Wesentlichkeit der baulichen Veränderungen und der damit verbundenen Frage der Bewilligungspflicht derselben unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem das selbe Bauvorhaben betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/10/0005, hinsichtlich des dortigen Beschwerdeführers, des Bauherrn J.B., bezüglich dessen unmittelbarer Täterschaft Folgendes ausgeführt hat:
"Strafbar sind demnach gemäß § 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 34 Abs. 1 lit. c Vlbg LSchG 1982 nicht Planabweichungen schlechthin, sondern nur jene Planabweichungen, die nach § 3 Abs. 1 leg. cit. einer Bewilligung der Behörde bedürfen, also die (Neu-)Errichtung bzw. die im Hinblick auf die Interessen des Landschaftsschutzes wesentlichen Änderungen der in § 3 Abs. 1 lit. a genannten Bauwerke.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die ihm vorgeworfenen Planabweichungen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen jedoch hinsichtlich der von ihm im Tatzeitpunkt (11. April 1989) in Abweichung von der auf Grund der vorgelegten Planunterlagen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. September 1987 erteilten landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung seines Obstbaubetriebes vorgenommenen baulichen Maßnahmen jedenfalls bewilligungspflichtige Abweichungen im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a Vlbg LSchG 1982 vor.
Für die Beurteilung der Wesentlichkeit der Änderungen eines Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Landschaftsschutzes im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a Vlbg LSchG 1982 ist nämlich nicht zu prüfen, ob (bei mehreren Abweichungen) einzelne Abweichungen jeweils für sich allein wesentliche Änderungen des auf Grund der vorgelegten Planunterlagen bewilligten Bauvorhabens darstellen, sondern, ob die durchgeführten baulichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit vom ursprünglich bewilligten Projekt wesentlich (im Hinblick auf die Interessen des Landschaftsschutzes) - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des ursprünglichen Projektes - abweichen.
Die in Rede stehenden Änderungen stellen in ihrer Gesamtheit sehr wohl eine wesentliche Änderung des Projektes dar, kann doch schon allein durch die in Abweichung von den Planunterlagen erfolgte Errichtung des Rundturmes eine bewilligungspflichtige Abweichung von der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. September 1987 erteilten landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung des Obstbaubetriebes erblickt werden. Hierbei kann es unter dem Gesichtspunkt der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Projektes dahingestellt bleiben, ob der in Rede stehende Rundturm losgelöst vom übrigen Baukomplex als selbständiges oder als ein - von einem einheitlichen Bauwillen getragenes - mit dem übrigen Bauwerk in Verbindung stehendes Bauwerk anzusehen ist.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Bauvorhabens besteht eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a Vlbg LSchG 1982 wegen der im Hinblick auf die Interessen des Landschaftsschutzes wesentlichen Änderung eines Bauwerkes mit einer überbauten Fläche von mehr als 800 m2, da mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. September 1987 dem Beschwerdeführer die Ausweitung seines Obstbaubetriebes von einer verbauten Fläche von 740 m2 auf 2.347 m2 bewilligt wurde. Errichtet und an den Geländekomplex angebaut wurde nun ein Turm mit einer Grundfläche von 29 m2 und einer Traufenhöhe von 12,33 m, wobei der Beschwerdeführer dieser auf dem Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung, Landschaftsschutz und Baugestaltung Dipl.Ing. Günter Schwarz vom 10. Juli 1989 beruhenden Feststellung der belangten Behörde hinsichtlich der Traufenhöhe des Turmes mit der bloßen Behauptung, der Turm weise eine Traufenhöhe von lediglich 11,87 m auf, keine eigene Sachverhaltsdarstellung von gleichem sachverständigen Niveau entgegengesetzt hat. Die Errichtung und der Anbau dieses Turmes in Abweichung von behördlichen Bewilligungen führt allein schon - ungeachtet der übrigen festgestellten Abweichungen - zu einer wesentlichen Änderung des Projektes in seiner Gesamtheit im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. a Vlbg LSchG 1982.
Die belangte Behörde ist daher hinsichtlich der festgestellten bewilligungslos erfolgten Änderungen zu Recht von einer Übertretung des § 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 34 Abs. 1 lit. c des Vlbg LSchG 1982 ausgegangen."
Diesbezüglich ergibt sich aus dem im gegenständlichen Fall angefochtenen Bescheid entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl eindeutig, dass sich die Behörde mit jenen Tatumständen auseinander gesetzt hat, welche eine Zuordnung der Tat des unmittelbaren Täters J.B. zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, hat sie doch, indem sie das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt hat, im Spruch dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Tathandlung des unmittelbaren Täters J.B. vorgeworfen, er habe als für das näher bezeichnete Bauvorhaben des J.B. verantwortlicher Baumeister das Projekt - wie sich aus einer Überprüfung am 11. April 1991 ergeben habe - abweichend von den mit näher bezeichneten Bewilligungsbescheiden bewilligten Plan- und Beschreibungsunterlagen ausgeführt (gemeint: im Sinne von verantwortlicher Durchführung der Baumaßnahmen) und dadurch dem J.B. als Bauherrn die Begehung einer Verwaltungsübertretung (nämlich der Ausführung des Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 1 lit. c Vlbg LSchG 1982, gemeint als Summe der Veranlassungen und Maßnahmen des Projektwerbers zur Umsetzung seines Vorhabens in die Wirklichkeit) vorsätzlich erleichtert. Nach Auflistung der (unter Punkt 1.1. wiedergegebenen) Abweichungen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, eine Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 7 VStG, 3 Abs. 1 lit. a Vlbg LSchG 1982 und 34 Abs. 1 lit. c Vlbg LSchG 1982 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. September 1987 begangen zu haben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde im Übrigen aus, der Beschwerdeführer habe dem J.B. vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 34 Abs. 1 lit. c Vlbg LSchG 1982 erleichtert, indem er jenem das Bauvorhaben vorsätzlich abweichend von der Bewilligung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. September 1987 "ausgeführt" (gemeint: die Baumaßnahmen durchgeführt) habe. Diese Formulierungen ermöglichen sehr wohl eine Zuordnung der Tat des J.B. zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift, nämlich zur Übertretung des § 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 34 Abs. 1 lit. c Vlbg LSchG 1982. Daher genügt der Spruch des angefochtenen Bescheides - entgegen der Rüge des Beschwerdeführers - diesbezüglich den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG.
2.2. Im Zusammenhang mit obigen Ausführungen zur Wesentlichkeit der durchgeführten baulichen Veränderungen und der damit verbundenen Bewilligungspflicht derselben unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes geht auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, er habe zur Klärung der Frage, ob es sich bei den vorgenommenen Planänderungen um wesentliche oder unwesentliche handle, die Einholung eines "Sachbefundes" beantragt, diesem Beweisanbot habe jedoch weder die Erstbehörde noch die belangte Behörde entsprochen, ins Leere. Der Beschwerdeführer vermag mit diesem Vorbringen jedenfalls keine Wesentlichkeit eines (allfälligen) Verfahrensmangels darzutun.
2.3. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, die ihm angelastete Beihilfe setze ob der erforderlichen Vorsätzlichkeit voraus, dass ihm bekannt gewesen sei, dass die beabsichtigten Planabweichungen wegen ihrer konkreten Ausgestaltung nach dem Landschaftsschutzgesetz tatsächlich bewilligungspflichtig gewesen seien. Diese Voraussetzung der positiven Kenntnis ergebe sich auch aus der von der belangten Behörde zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1980, Zl. 237/80. Wie der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens ausgeführt habe, sei er berechtigterweise davon ausgegangen, dass die vorgenommenen Planabweichungen keiner Bewilligung nach dem Vlbg LSchG 1982 bedürften. Der wesentlichste Anhaltspunkt dafür ergebe sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 17. August 1989, in welchem aufgrund der gutächtlichen Äußerung des Amtssachverständigen bestätigt worden sei, dass Landschaftsschutzinteressen lediglich durch den Rundturm, nicht jedoch hinsichtlich der anderen Gebäudeteile verletzt würden. Aber auch was den Rundturm betreffe, habe der Beschwerdeführer berechtigterweise davon ausgehen können, dass dieser keiner Bewilligung nach dem Vlbg LSchG 1982 bedurft hätte. Der Rundturm als solcher sei nämlich losgelöst vom übrigen Baukomplex einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Die bezügliche Norm für eine Bewilligung sei § 3 Abs. 1 lit. a Vlbg LSchG 1982. Danach bedürfe einer Bewilligung der Behörde die Errichtung von Bauwerken mit einer überbauten Fläche von mehr als 800 m2 oder - in Gebieten, für die kein Bebauungsplan über die Höhe bestehe - mit einer Traufen- oder Gesimshöhe von mehr als 12 m. Da der Rundturm eine überbaute Fläche von nur 29 m2 und eine Traufenhöhe von lediglich 11,87 m aufweise, sei durch die Errichtung des Turmes kein bewilligungspflichtiger Tatbestand nach dem Landschaftsschutzgesetz erfüllt. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer berechtigterweise vom Nichtvorliegen einer Bewilligungspflicht nach dem Landschaftsschutzgesetz ausgegangen sei und demgemäß - auch für den Fall, dass eine Bewilligungspflicht bejaht würde - keinesfalls vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert habe.
In diesem Zusammenhang sind dem Beschwerdeführer zunächst die bereits oben wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/10/0005, zur Frage der Wesentlichkeit der Änderungen sowie der damit zusammenhängenden Bewilligungspflicht jedenfalls schon infolge des den Rundturm einschließenden Änderungsvorhabens entgegenzuhalten.
Was nun den vom Gesetzgeber geforderten Vorsatz des die Beihilfe Leistenden betrifft, so ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem dasselbe Bauvorhaben betreffenden (baustrafrechtlichen) Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 92/06/0039, davon ausgegangen, dass ein Gewerbetreibender nicht mit Recht eine im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG unverschuldete Unkenntnis der einschlägigen Verwaltungsvorschriften für sich in Anspruch nehmen könne, "da jeder Gewerbetreibende verpflichtet ist, sich vor Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten". Der Beschwerdeführer, der dies unterlassen habe, habe daher nicht davon ausgehen dürfen, dass die von ihm gewählte Vorgangsweise den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht widerspreche. Vor diesem Hintergrund bestünden gegen die Auffassung der belangten Behörde, wonach im Beschwerdefall - soweit es den Rundturm betreffe - zumindest dolus eventualis, also bedingter Vorsatz, vorliege, keine rechtlichen Bedenken. Bedingter Vorsatz liege vor, wenn der Täter den tatbildmäßigen Erfolg zwar nicht bezwecke, seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussehe, ihn aber für möglich halte und sich mit ihm abfinde.
Auch im vorliegenden landschaftsschutzrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren vermag sich der Beschwerdeführer aus demselben Grund nicht zu Recht auf einen allfälligen den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum über das Bestehen des in Rede stehenden Verbotes zu berufen.
Im Lichte der eben zitierten Judikatur geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, im konkreten Fall setze der geforderte Vorsatz des Beihilfetäters voraus, dass dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, die beabsichtigten Planabweichungen nach dem Vlbg LSchG 1982 wären tatsächlich bewilligungspflichtig gewesen, fehl. Dies folgt auch keineswegs aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1980, Zl. 237/80. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer in sorgfaltswidriger Weise nicht um eine Klärung der Rechtslage bemüht und den tatbildmäßigen Erfolg (zumindest) in Kauf genommen hat.
Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde - offenbar für den Fall, dass doch ein Fall einer wesentlichen Planabweichung angenommen würde - weiters vorbringt, seiner Ansicht nach enthalte das Landschaftsschutzgesetz keine Bestimmungen darüber, wie im Falle von Planabweichungen vorzugehen sei. Da im Baugesetz ausdrückliche Regelungen für Planabweichungen vorgesehen seien und sowohl bei Planabweichungen aus der Sicht des Baugesetzes als auch aus der Sicht des Landschaftsschutzgesetzes von der selben Problematik gesprochen werden könne, seien im Sinne der Gesetzesanalogie bei Planabweichungen von Bewilligungen nach dem Landschaftsschutzgesetz die Bestimmungen des Baugesetzes analog anzuwenden. Nach den Bestimmungen des Baugesetzes dürfe von bewilligten Bauplänen ohne Bewilligung vor ihrer Ausführung dann abgegangen werden, wenn die Abweichung keine Zu- oder Umbauten oder sonstige wesentliche Änderungen betreffe.
Abgesehen davon, dass das Vlbg LSchG 1982 im § 34 Abs. 1 lit. c sehr wohl eine Bestimmung enthält, wie im Falle von Planabweichungen vorzugehen ist (nämlich mit Verhängung einer Verwaltungsstrafe), zeigt dieses Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer, von dem als nach eigenen Angaben "Planer und Bauausführendem mit mehr als 25-jähriger Praxis" und somit als Gewerbetreibendem die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften erwartet werden kann, die Notwendigkeit der Einholung einer landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung zumindest grundsätzlich bewusst war oder dass ihm jedenfalls die Problematik der Bewilligungspflicht und die Zweifelhaftigkeit der Annahme einer gänzlichen Bewilligungsfreiheit bewusst waren. Ungeachtet dessen hat er sich über die Rechtslage weder bei der zuständigen Verwaltungsbehörde noch bei einer anderen für Rechtsauskünfte dieser Art eingerichteten Stelle Gewissheit verschafft. Vor diesem Hintergrund begegnet die Auffassung der belangten Behörde, wonach im Beschwerdefall - jedenfalls schon hinsichtlich der im Tatzeitpunkt bewilligungslosen Errichtung des Rundturmes - zumindest dolus eventualis, also bedingter Vorsatz vorliege, keinen rechtlichen Bedenken, bedeutet doch dolus eventualis, dass der Täter den tatbildmäßigen Erfolg nicht bezweckt, dessen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (vgl. unter anderem das bereits zitierte, dasselbe Bauvorhaben betreffende hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 92/06/0039, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid die Auffassung zugrundegelegt hat, dass der Beschwerdeführer dem Bauherrn J.B. die Begehung der in Rede stehenden Übertretung des Vlbg LSchG vorsätzlich erleichtert hat.
2.4. Der Beschwerdeführer bringt letztlich vor, die Ausführungen der belangten Behörde zur Strafbemessung seien unverständlich und im Ergebnis falsch. Sollte man - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - von seiner Verantwortlichkeit im Sinne des § 7 VStG ausgehen, so sei bei der Strafbemessung zu beachten, dass durch die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung weder eine Schädigung noch eine Gefährdung von Rechtsgütern eingetreten und mit der Übertretung auch keine nachteiligen Folgen verbunden seien. Zu berücksichtigen sei weiters, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei, bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und die ihm zur Last gelegte Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe. Obwohl er seit über 25 Jahren als Planer und Bauausführer tätig sei, sei er nie einer strafbaren Handlung, auch nicht nach den Bestimmungen des Bau- und Landschaftsschutzgesetzes, bezichtigt worden. Evident sei zudem, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung unter Umständen begangen worden sei, die einem Schuldausschließungsgrund zumindest nahe komme, und eine Schädigung und Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, nicht erfolgt sei, wie sich durch die bescheidmäßige Genehmigung der Planabweichungen und der nachträglichen Bewilligung des bereits errichteten Rundturmes nach dem Landschaftsschutz ergebe.
Völlig außer Acht gelassen habe die belangte Behörde auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich - wenn überhaupt - nur ein Formaldelikt gesetzt habe und nur ein monatliches Nettoeinkommen von S 22.000,-- beziehe, wobei er Sorgepflichten für eine Gattin und drei Kinder sowie Rückzahlungsverpflichtungen hinsichtlich des zum Erwerb einer 130 m2 Wohnung aufgenommenen Bauspardarlehens von S 1 Mio habe. Unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 25. Jänner 1991 auch in Tateinheit wegen eines Vergehens nach dem Baugesetz zu einer weiteren Geldstrafe von S 80.000,-- und zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet worden sei, ergebe sich, dass die über ihn verhängte Gesamtgeldstrafe acht Monatsgehälter umfasse. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Gesamtsituation hätte die belangte Behörde daher die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe um ein Vielfaches niedriger festzusetzen gehabt.
Auch mit diesem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.
Gemäß § 34 Abs. 3 Vlbg LSchG 1982 sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu S 200.000,-- oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem dasselbe Bauvorhaben betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/10/0005, hinsichtlich des Bauherrn J.B. ausgeführt hat, macht die verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 80.000,-- zwei Fünftel der Höchststrafe aus. Zwar ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Milderungsgrundes gemäß § 34 Z. 2 StGB unbescholten war und die Tat demnach als Ersttat angesehen werden muss, jedoch hat die belangte Behörde deutlich weniger als die Hälfte des Strafrahmens ausgeschöpft. Die Strafbehörde hat sich
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wie offenbar auch die belangte Behörde - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch vom Gedanken der Generalprävention leiten zu lassen (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 797, unter 4. zitierte hg. Judikatur).
Zwar ist es zutreffend, dass alle am bewilligten Bauwerk vorgenommenen Änderungen - sogar auch die Errichtung des Rundturmes - zwischenzeitlich nach den Bestimmungen des Vlbg LSchG 1982 bewilligt wurden, jedoch lag im Zeitpunkt der
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damals die Bewilligung der Erweiterung des landwirtschaftlichen Obstbaubetriebes überschreitenden - Durchführung der baulichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit ein erheblicher Eingriff in die Rechtsordnung vor, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt wurde. Weiters ist zu bedenken, dass der Vorarlberger Landesgesetzgeber, wie aus der hohen Strafdrohung des § 34 Abs. 3 Vlbg LSchG 1982 (Geldstrafe bis zu S 200.000,-- oder Arrest bis zu drei Monaten bzw. bei besonders erschwerenden Umständen Verhängung von Geld- und Arreststrafen nebeneinander) ersichtlich ist, dem Landschaftsschutz offensichtlich einen vergleichsweise sehr hohen Stellenwert einräumt, dies beispielsweise im Vergleich zu den Schutzzwecken des Vorarlberger Baugesetzes, nach dessen § 55 Abs. 2 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 55 Abs. 1 lit. b leg. cit. "lediglich" mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen ist. Diese hohe Bewertung des öffentlichen Interesses an der Hintanhaltung der Gefährdung des Landschaftsschutzinteresses durch den Gesetzgeber, erkennbar an der hohen Strafdrohung für Übertretungen des Vlbg LSchG 1982, welche ja dem Schutz der Landschaft dient, lässt die Verhängung einer Geldstrafe durch die belangte Behörde in der Höhe von zwei Fünftel, also nicht einmal annähernd der Hälfte der Höchststrafe - auch bei Vorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - unter Berücksichtigung des Gedankens der Generalprävention und vor allem unter Berücksichtigung des doch erheblichen Eingriffes in die Rechtsordnung zum Zeitpunkt der bewilligungslosen Bauführung im Lichte des § 19 VStG nicht als unrechtmäßig erscheinen.
Im Lichte dieser Ausführungen erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der vom Beschwerdeführer angeführten Einkommensverhältnisse die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von zwei Fünftel der Höchststrafe nicht als rechtswidrig.
Wenn der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Strafhöhe schließlich vorbringt, dass er mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 25. Jänner 1991 "in Tateinheit wegen eines Vergehens nach dem Baugesetz zu einer weiteren Geldstrafe von S 80.000,-- und zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet wurde", so ist ihm entgegenzuhalten, dass im Verwaltungsstrafverfahren das sogenannte Kumulationsprinzip gilt. Das bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat - sei es solche gleicher oder verschiedener Art - (gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz) oder durch ein und dieselbe Tat - wie im gegenständlichen Fall - mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz) (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 90/04/0174).
2.5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und 2 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 20. September 1999
Schlagworte
Rücksichten der GeneralpräventionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100006.X00Im RIS seit
20.11.2000