Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.11.2018Norm
GewO 1994 §5 Abs1Rechtssatz
In einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 muss der Antragsteller Tätigkeiten nachweisen, die den in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeiten „gleichwertig“ sind. Die Behörde hat hier auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (vgl VwGH 2013/04/0041).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Unternehmensberatung; Zugangsvoraussetzungen; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1534.001.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018