TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/20 LVwG-AV-634/001-2018

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

WRG 1959 §9
WRG 1959 §103 Abs1
WRG 1959 §121 Abs1
WRG 1959 §138 Abs2
AVG 1991 §13 Abs7
AVG 1991 §13 Abs8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11. Mai 2018, ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Überprüfung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt.

I.  Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich folgender Punkte ersatzlos behoben:

1.   Nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Benutzung eines unbenannten Gerinnes zur Speisung eines Landschafts- und Beregnungsteiches zur Beregnung von Forstpflanzen auf einer Fläche von max. 9 ha/a, im Ausmaß von max. 11 l/s max. 160 m³/d bzw. max. 6.400 m³/a auf Gst. Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, (Spruchteil b)) einschließlich der darauf bezüglichen Auflagen.

2.   Feststellung, dass die unter Punkt 1. genannte Anlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt.

3.   Verpflichtung der B AG zur Bezahlung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von € 16,30.

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die wasserrechtliche Bewilligung für Errichtung und Betrieb zweier Landschaftsteiche (Spruchteil a)) erteilt und deren Übereinstimmung mit der Bewilligung festgestellt wurde, sowie hinsichtlich der Verpflichtung der B AG zur Bezahlung von Kommissionsgebühren, bleibt der genannte Bescheid unberührt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9, 12, 32, 103, 111, 121 Abs. 1, 124 Abs. 1 und 4, 138 Abs. 2 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 13, 59, 78 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

Tarifpost 123 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 BGBl. Nr. 24/1983 idgF

§§ 17, 24 Abs. 1, 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1.   Sachverhalt

1.1. Mit Anbringen vom 19. Mai 2015 ersuchte die B AG (in der Folge: die Antragstellerin) um wasserrechtliche Genehmigung der Wasserentnahme zu Bewässerungszwecken aus der bestehenden Teichanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Dem Ansuchen angeschlossen waren ein Grundbuchsauszug, Fotos von Teichanlagen, ein Lageplan mit Orthofoto, weiters Angaben auf einem Beiblatt zum Antrag. Darin wird angeführt, dass es sich um eine Reihe von vier bestehenden Bewässerungsteichen handle, deren Alter unbekannt sei. Die Gewässerfläche betrage laut Grundbuchsauszug etwa 3.722 m², die tatsächliche Größe der Teiche wird in der Folge mit 4 x 5 m (Teich 1), 28 x 28 m (Teich 2), 34 x 15 m (Teich 3) und 85 x 23 m (Teich 4) beschrieben. Weiters sind Angaben zur Wasserentnahme enthalten.

In einem E-Mail vom 15. Juli 2015 wurde der Behörde ergänzend bekanntgegeben, dass die Speisung der Teichkette „aus abgeleiteten Oberflächenwässern“ der Ortschaft ***, den umliegenden Feldern und deren Drainagen und aus dem Oberflächenwasser der nördlich der Teiche gelegenen Landstraße, der Ablauf am Ende des großen Teichs über eine im Jahr 2006 oder 2007 verlegte Rohrleitung zu einem Straßenentwässerungskanal erfolge.

1.2. Im daraufhin durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erhob A Einwendungen, die im Wesentlichen die Beeinträchtigung seines benachbarten Grundstückes betreffen (von der Teichanlage ausgehende Vernässungen).

1.3. Bei einer mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2015 wurden Feststellungen zum Bestand der aus 4 Teichen bestehenden Anlage vorgenommen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige wies dabei in seinem Gutachten unter anderem darauf hin, dass der Zustand der Teiche allein mittels Augenscheins nicht beurteilt werden könne; es sei erforderlich, die Dichtheit der Teiche zu überprüfen, um die bauliche Ausgestaltung der Dammbauwerke sowie mögliche Auswirkungen auf fremde Rechte (Vernässung von Nachbargrundstücken) beurteilen zu können.

In der Folge kam es, vor allem im Hinblick auf das Vorbringen des A, zur Vorlage bzw. Beischaffung weiterer Unterlagen betreffend den gegenwärtigen Zustand des Dammes beim sogenannten Teich 4. So ergibt sich aus der Stellungnahme des C vom 15. Februar 2016, dass an einem Punkt des Dammes entlang des Teiches 4, welcher diesen vom Grundstück des A, des nunmehrigen Beschwerdeführers, trennt, eine Kernbohrung vorgenommen worden ist. Weiters wurden Gutachten, erstellt vom Sachverständigen D in einem Zivilprozess zwischen A und der Antragstellerin vorgelegt, die sich ebenfalls mit dem Zustand der in Rede stehenden Dammanlage, vorhandenen Ableitungsrohren, sowie möglicher Zusammenhänge mit behaupteten Vernässungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, des Beschwerdeführers einschließlich der darauf befindlichen Drainagen beschäftigen. Seitens des Beschwerdeführers wurden Behauptungen hinsichtlich Undichtheit ehemaliger Abflüsse und der Dammanlagen sowie eine nicht ordnungsgemäße Ableitung von Teichwässern geltend gemacht. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 14. September 2016 forderte der wasserbautechnische Amtssachverständige weitere Untersuchungen des Zustandes der Abdämmung der Teichanlagen.

Bei einer neuerlichen mündlichen Verhandlung am 11. September 2017 wurde der Konsensantrag dahingehend modifiziert, dass die sogenannten Teiche 2 und 3 bloß als Landschaftsteiche ohne Zu- und Ablauf (vorgesehen sei nur ein Notüberlauf) genutzt werden sollten; der sogenannte Teich 4 solle als Beregnungsteich fungieren, werde durch ein unbenanntes Gerinne gespeist und entwässere über eine Ablaufleitung in den ***bach. Weiters wurde festgehalten, dass der Teich 4 mit einer Überlaufleitung auf der Westseite des Teiches ausgestattet worden sei und dass eine durch das Dammbauwerk führende Wasserleitung der Gemeinde *** saniert worden wäre. Weiters wurde festgehalten, dass ein Teilabschnitt des Dammes am Teich 4 auf eine Länge von 20 m durch eine Innenabdichtung saniert worden sei; ein mittig des Dammes angeordneter Überlauf sei entfernt und abgedichtet worden; außerdem sei ein Notüberlauf saniert worden.

Auf Grund dessen kam der wasserbautechnische Amtssachverständige zum Schluss, dass Teiche und Dammbauwerke als dicht und standsicher einzustufen seien. Aus wasserbautechnischer Sicht könne die Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden.

Der Verhandlungsleiter erklärte, dass „nach Durchführung der Herstellung des Entnahmebauwerks innerhalb der Bauvollendungsfrist sodann der Bewilligungs- und Überprüfungsbescheid in einem ergehen“ könne.

Nach weiteren Eingaben des Beschwerdeführers und Überprüfung durch ein Organ der Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Melk wurde das Verschließen eines (weiteren) Rohres im Bereich des Abschlussdamms des Teiches 4 gefordert; eine darüber vorgelegte Dokumentation bewertete das Gewässeraufsichtsorgan als Erfüllung dieser Forderung.

Nachdem die Antragstellerin die Errichtung eines Entnahmebauwerks und die Fertigstellung der Anlage gemeldet hatte, führte die Bezirkshauptmannschaft Melk unter Beiziehung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen am 7. Mai 2018 eine neuerliche Besichtigung der Teichanlagen durch und stellte fest, dass die Anlage „projektsgemäß“ ausgeführt und alle Auflagen erfüllt seien.

1.4. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: belangte Behörde) den Bescheid vom 11. Mai 2018, ***, mit dem der B AG die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung wie folgt erteilt wurde:

„a)  für die Errichtung und den Betrieb von 2 Landschaftsteichen (Biotope) ohne Zu- und Ablauf, sowie

b)   für die Benutzung eines unbenannten Gerinnes zur Speisung eines Landschafts- und Beregnungsteiches zur Beregnung von Forstpflanzen auf einer Fläche von max. 9 ha/a, im Ausmaß von max. 11 l/s max. 160 m³/d bzw. max. 6.400 m³/a

auf Gst. Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***.

Die Anlage muss nach Maßgabe der unten wiedergegebenen Projektbeschreibung mit den Projektunterlagen übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.“

Im Spruch des Bescheides findet sich weiters eine „Projektsbeschreibung“ mit einer überblicksmäßigen Darstellung des Anlagenbestandes.

Weiters wurde festgestellt, dass „die Anlage bereits plan- und beschreibungsgemäß fertiggestellt“ worden sei und damit mit der erteilten Bewilligung übereinstimme.

Schließlich wurde die Antragstellerin zur Bezahlung von Verfahrenskosten, darunter eine Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 123 der Bundesverwaltungsabgaben-verordnung 1983, sowie von Kommissionsgebühren verpflichtet.

Im Akt befindet sich eine mit der Bezugsklausel versehene Parie mit den Antragsbeilagen.

Begründend erwähnt die belangte Behörde die „unzähligen Beschwerden durch Herrn A“, welche durch umfangreiche Erhebungen entkräftet hätten werden können. In der Folge gibt die belangte Behörde die im Verfahrensverlauf erstatteten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wieder und kommt schließlich zum Ergebnis, dass das „sehr ausführlich durchgeführte Ermittlungsverfahren“ ergeben hätte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der schon seit Jahrzehnten existierenden Teichanlagen vorlägen, weder öffentliche Interessen noch bestehende Rechte verletzt würden und deshalb die Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt hätte werden können. Aufgrund des Überprüfungsergebnisses vom 07. Mai 2018 hätte gleichzeitig der Überprüfungsbescheid erlassen werden können. Die Kostenentscheidung stütze sich auf die angeführten Rechtsvorschriften.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A, mit der er erkennbar die Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung und die daraus resultierende Verletzung seines Grundeigentums geltend macht.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 17. Juli 2018 eine öffentliche-mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer erklärte, sich ausschließlich gegen wasserrechtliche Bewilligung und positive Kollaudierung des Teiches 4 zu wenden; er begehre die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass der Antragstellerin eine entsprechende Abdichtung der Dammanlage zwischen Teich und seinem Grundstück sowie von Maßnahmen zur Vermeidung eines Überströmens des Dammes zu Lasten seines Grundstückes aufgetragen würden. Er hielt dabei die Auffassung aufrecht, dass der bestehende Teich weiterhin undicht sei.

Der als Zeuge vernommene wasserbautechnische Amtssachverständige E berichtete über seine Wahrnehmungen.

Eine Teilnahme der Antragstellerin und der belangten Behörde an der mündlichen Verhandlung erfolgte nicht.

1.7. Das Gericht beauftragte in der Folge den wasserbautechnischen Amtssach-verständigen F mit der Erstattung eines Gutachtens, wobei dem Sachverständigen unter anderem die Frage nach dem Vorliegen ausreichender Projektsunterlagen im Sinne des § 103 WRG 1959 gestellt wurden. Der Amtssachverständige beantwortete diese Frage wörtlich wie folgt:

„Die vorliegenden Unterlagen können als Teil eines Einreichprojektes gewertet werden und sind erforderlich, um die Lage der Anlagen und die Entnahmemengen darzustellen.

Für eine ausreichende Beurteilung, ob durch die Teiche eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen ausgehen, sind jedoch nachfolgende zusätzlich Angaben erforderlich:

?   Angaben über die Wassertiefe, Nutzinhalt der Teiche

?   Angaben über Zu- und Ablaufleitungen (Beschreibung sowie Angaben über Örtlichkeit, Mengen, Steuerung der Wasserentnahmen, Absperrmöglichkeiten …)

?   Allfällige Hochwasserentlastungen bei einem Überstau

?   Angaben über die baulich und statisch erforderliche Ausführungen des Dammbauwerkes (Höhe, Kronenbreite, Aufbau, Böschungsneigung, Schüttmaterial, Freibord …)

?   Angaben über Dichtungsmaßnahmen des Teiches sowie des Dammbauwerkes

?   Planliche Darstellung aller Anlagen inkl. Querschnitte

?   Nachweis über den Bewässerungsbedarf (Kulturart, Bewässerungsfläche, Jahresgaben, Einzelgaben)

Diese Unterlagen sind von einem Fachkundigen zu erstellen. Als Zeitraum für eine fachkundige Projektserstellung kann von ca. 2 – 3 Monaten ausgegangen werden.

Ohne diese Angaben kann keine Aussage gemacht werden, ob Beeinträchtigungen auf öffentliche Interessen oder fremde Rechte (insbesondere auf den Beschwerdeführer) zu erwarten sind.“

1.8. Das Gericht gab den Parteien Gelegenheit zur Äußerung auf, wobei die Antragstellerin auch aufgefordert wurde, zu erklären, ob sie den Bewilligungsantrag durch Vorlage von Projektsunterlagen im Sinne der Ausführungen des Amtssachverständigen oder in anderer Weise abändern wolle oder auf dem unveränderten Bewilligungsantrag beharre, welchen das Gericht als Antrag, nicht ein bestimmtes durch konkrete Projektsunterlagen umschriebenes Vorhaben, sondern den gegenwärtig in der Natur vorhandenen Zustand zu genehmigen, verstünde.

Die Antragstellerin äußerte sich dahingehend, dass sie den Bewilligungsantrag im Sinne der Ausführungen das Amtssachverständigen abändern möchte und ersuchte um Einräumung einer viermonatigen Frist zur Vorlage von Projektsunterlagen.

Die belangte Behörde teilt mit, dass sie der Meinung sei, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen keine Unklarheiten bezüglich der eingereichten Anlage bestanden hätten, weshalb sie keine weiteren Projektsunterlagen gefordert habe.

2.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1.     Feststellung und Beweiswürdigung

Der unter Punkt 1. festgestellte Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der Bezirkshauptmannschaft Melk und des Gerichts und ist unbestritten.

Zusätzlich wird festgestellt, dass die vom wasserbautechnischen Amtssach-verständigen F geforderten Projektsunterlagen notwendig sind, um Auswirkungen einer Teichanlage unter den Rahmenbedingungen, wie sie gegenständlich vorliegen, (auch) auf die einwendungsgegenständliche benachbarte Liegenschaft des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Den Ausführungen des Amtssachverständigen wurde von den Parteien nicht in substantieller Weise entgegengetreten. Es ist auch nachvollziehbar, dass eine Beurteilung, ob eine geplante Teichanlage bzw. ein dazugehörender Damm die nötige Dichtheit und Betriebssicherheit aufweisen, sodass nach fachlicher Voraussicht die Beeinträchtigung fremden Grundeigentums auszuschließen ist, ein Projekt des vom Amtssachverständigen beschriebenen Inhalts erfordert. Im Übrigen ist auf die rechtlichen Erwägungen zu verweisen.

2.2.     Angewendete bzw. relevante Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(…)

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)   die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b)   Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c)   Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d)   die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

e)   eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

f)   das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

(…)

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(…)

§ 103. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen

- zu versehen:

a)   Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;

b)   grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;

Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;

c)   die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;

d)   Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;

e)   die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;

f)   bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

g)   bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;

h)   bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;

i)   bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;

j)   bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

k)   bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;

l)   bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;

m)   Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befaßt sind;

n)   gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;

o)   Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.

(2) Nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen können mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft getroffen werden.

§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.

(…)

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

(…)

§ 124. (1) Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 ersichtlich zu machen. Erstreckt sich ein solches über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde für dieses Recht.

(…)

(4) In der Urkundensammlung sind jene Urkunden aufzubewahren, die die in der Evidenz geführten Rechte bestimmen, wie insbesondere Bewilligungsbescheide, Überprüfungsbescheide, Bescheide nach §§ 21a und 29 sowie je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen.

(…)

§ 138. (…)

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(…)

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(…)

Bundesverwaltungsabgabenverordnung

123. Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959) mit einer bewilligten täglichen Wassermenge

(…)

VwGVG

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3.     Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt und gleichzeitig im Sinne des § 121 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, dass die Anlage der Bewilligung entsprechend ausgeführt worden sei. Außerdem wurden der Antragstellerin Verfahrenskosten auferlegt.

Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nur sein, was Sache des in Beschwerde gezogenen Bescheides war; hiefür ist wiederum der Spruch des angefochtenen Bescheides maßgeblich. Eingeschränkt wird die Prüfbefugnis des Gerichts nach § 27 VwGVG einerseits durch die Anfechtungserklärung des Beschwerdeführers und andererseits – soweit sich die Parteistellung des Beschwerdeführers auf einzelne Rechte beschränkt – auf die dem Beschwerdeführer zustehenden (geltend gemachten) subjektiven öffentlichen Rechte. Bei einer teilweisen Anfechtung eines Bescheides erstreckt sich die Prüfbefugnis auch auf die mit den angefochtenen Teilen in untrennbarem (vgl. § 59 Abs. 1 AVG) Zusammenhang stehenden Teile der angefochtenen Entscheidung (vgl. zB VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032).

Die Beschwerde des A, wie sie sich auf Grund der Erklärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung darstellt, beschränkt sich auf die Anfechtung der wasserrechtlichen Bewilligung und Kollaudierung für den sogenannten Teich 4. Da die beiden anderen Teiche (Nr. 2 und 3) offensichtlich unabhängig vom Teich 4 bestehen können und damit auch Gegenstand einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung sein könnten, ist insofern Trennbarkeit gegeben, sodass wasserrechtliche Bewilligung und Überprüfung dieser beiden Teiche nicht von der Prüfbefugnis des Gerichts umfasst sind; diesbezüglich ist also nicht zu entscheiden und liegt insoweit Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides vor. Von der Erteilung der Bewilligung für die Wasserbenutzung im Sinne des Spruchteils b) des angefochtenen Bescheides, um die es nun im Beschwerdeverfahren in der Hauptsache geht, hängt auch die Entscheidung über die Verpflichtung zur Bezahlung einer Verwaltungsabgabe ab.

Auf diese Weise ist der Gegenstand der vorliegenden Entscheidung abzugrenzen. Die außerhalb desselben liegenden Absprüche des in Beschwerde gezogenen Bescheides sind somit keiner inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen.

2.3.2. Wesentlich im vorliegenden Fall ist der Umstand, dass eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Dass auch eine nachträgliche Erteilung einer wasserrechtliche Bewilligung in Betracht kommt, ergibt sich schon aus § 138 Abs. 2 WRG 1959, der die Wasserrechtsbehörde in bestimmten Fällen verpflichtet, dem Hersteller einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung Gelegenheit zum Erwerb der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu geben.

Für das nachträgliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren gelten jedoch keine anderen Regeln als im Falle der rechtskonformen Antragstellung vor Projekts-verwirklichung. Insbesondere ist auch das nachträgliche Bewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB 12.12.2012, 2011/07/0217; 28.09.2006, 2003/07/0045) ein Projektsgenehmigungsverfahren, in welchem die Wasserrechtsbehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber der (von diesem Projekt etwa abweichender) Bestand. Die Frage der Übereinstimmung des Bestandes mit dem bewilligten Projekt ist auch in diesem Fall dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 vorbehalten.

Dies hat die belangte Behörde gegenständlich nicht beachtet, hat sie doch das offensichtlich auf die Genehmigung des Ist-Zustandes gerichtete Begehren, dem (deshalb) keine vollständigen Projektsunterlagen im Sinne des § 103 WRG 1959 angeschlossen waren, in Behandlung genommen. Daraus resultiert, dass die belangte Behörde von Anfang an Aspekte von Bewilligungs- und Überprüfungs-verfahren vermengt hat. Damit hat sie auch nicht beachtet, dass § 103 WRG 1959 dem Antragsteller bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auferlegt, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt (vgl. z.B. VwGH 23.02.2017, Ra 2014/07/0070), indem sie – ohne dass hier aussagekräftige projektmäßige Darstellungen (vor allem in Bezug auf die Ausführung der Teichanlage und des offensichtlich dazugehörenden Dammes zwischen Teich 4 und Grundstück des Beschwerdeführers) vorgelegen wären – Ermittlungen in Bezug auf deren gegenwärtigen Zustand in Angriff genommen hat.

Die vom Bewilligungswerber vorzulegenden Unterlagen müssen eine klare Umschreibung des Bewilligungsbegehrens und damit des Verfahrensgegenstandes beinhalten, um die Behörde bzw. ihre Amtssachverständigen in die Lage zu versetzen, ihr Gutachten zu erstatten und den anderen Parteien die Verfolgung ihrer Rechte zu ermöglichen (VwGH 23.04.1998, 97/07/0005). Dazu bedarf es im konkreten Fall zweifellos der vom Amtssachverständigen F genannten Angaben und Unterlagen, insbesondere über die projektsgemäß vorgesehene Ausführung des Dammbauwerks einschließlich Dichtungsmaßnahmen und die planliche Darstellung von Teichanlagen einschließlich Zu- und Ablaufleitungen. Erst durch das Projekt im Sinne des § 103 WRG 1959 wird ein Vorhaben ausreichend definiert, die sachverständige Beurteilung der projektgemäß zu erwartenden Auswirkungen ermöglicht und anschließend der Maßstab für das Überprüfungsverfahren, aber auch in weiterer Folge für die den Bewilligungsinhaber treffenden Instandhaltungsverpflichtungen nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 festgelegt. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf § 124 leg. cit. hingewiesen, dessen Absatz 4 die Aufnahme eine Ausfertigung der (mit dem Genehmigungsvermerk versehenen) Planunterlagen ins Wasserbuch vorsieht, was für alle Interessierten den konkreten Inhalt der Bewilligung ersichtlich machen soll und damit auch in Zukunft den Vergleich des jeweiligen Ist-Zustandes mit dem Soll-Zustand erlaubt. Daraus ergibt sich aber auch, dass kein sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen vorheriger und nachträglicher Bewilligung besteht, insbesondere auch im Falle der nachträglichen Bewilligung keine geringeren Anforderungen an den Inhalt der Projektsunterlagen zu stellen sind.

Im konkreten Fall liegt in Wahrheit ein Projekt im eigentlichen Sinne (und damit ein hinreichend bestimmter zulässiger Gegenstand eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens) nicht vor, bezog sich der Ansuchen doch evidentermaßen (die Antragstellerin ist dieser Einschätzung des Gerichts auch nicht entgegengetreten) nur auf die Genehmigung des gegenwärtig in der Natur vorhandenen Zustandes, dessen Erforschung die belangte Behörde im Verfahrensverlauf beschäftigt hat. Daran ändert auch nichts, dass diese meint, dass für sie keine Unklarheiten bezüglich der eingereichten Anlage bestanden hätten, hat sie damit doch das Objekt ihrer Prüfung verkannt.

2.3.3. Zur Äußerung zu ihren weiteren Projektsabsichten aufgefordert, hat die Antragstellerin mit Anbringen vom 12. November 2018 ausdrücklich erklärt, ihren Antrag im Sinne der Ausführungen des Amtssachverständigen modifizieren zu wollen und die Einräumung einer viermonatigen Frist für die Projektsvorlage begehrt.

Es erhebt sich die Frage nach der rechtlichen Wertung dieses Antrags.

Im antragsbedürftigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren steht es dem Antragsteller grundsätzlich frei, sein Begehren in jeder Lage des Verfahrens zurückzuziehen (§ 13 Abs. 7 AVG) oder abzuändern (§13 Abs. 8 leg.cit.). Freilich darf durch die Antragsänderung das Wesen der Sache verändert werden. Geschieht letzteres, ist dies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Stellung eines neuen Antrags unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen zu werten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG², §13, RZ 43).

Im Hinblick auf § 17 VwGVG wird diese Auffassung auch für das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten aufrechterhalten. Modifikationen des Projekts sind im Beschwerdeverfahren allerdings überdies nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird (zB VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062; 16.02.2017, Ra 2016/05/0026).

Bei der vorliegenden Fallkonstellation muss davon ausgegangen werden, dass jede (hinreichend bestimmte) neue Projektsgestaltung eine das Wesen des Vorhabens betreffende Antragsänderung darstellt, da der konkrete Projektsinhalt (und damit, in welcher Weise der Beschwerdeführer in seinen Rechten berührt sein kann) erst danach feststeht, wovon in weiterer Folge der Spruch der behördlichen Entscheidung abhängt. Damit wäre eine derartige Antragsänderung im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung als Zurückziehung des ursprünglichen Ansuchens und Einbringung eines neuen Bewilligungsantrags zu werten. Freilich wurde mit dem Anbringen vom 12. November 2018 die Projektsänderung selbst noch nicht vorgenommen. Da aber aus der Erklärung der Antragstellerin eindeutig hervorgeht, dass am ursprünglichen Bewilligungsantrag nicht mehr festgehalten wird, kann dies nur als Zurückziehung des ursprünglichen Antrages (in Verbindung mit der Äußerung der Absicht einer späteren Einreichung mit noch zu definierendem Inhalt) verstanden werden.

2.3.4. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags (welche nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung in Betracht kommt) bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Gericht hat in einem solchen Fall den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159;

19. 11. 2014, Ra 2014/22/0016; 23. 01 2014, 2013/07/0235).

Da sich die Anfechtung des Beschwerdeführers lediglich auf den Teich 4 und die damit zusammenhängende Wasserbenutzung bezieht, kann die Erklärung der Antragstellerin auch nur insoweit die oben beschriebene Wirkung entfalten. In diesem Umfang war daher der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung aufzuheben.

Ohne Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung ist auch die wasserrechtliche Überprüfung nicht denkbar (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0069), sodass auch die diesbezügliche Feststellung nach § 121 WRG 1959 – im selben Rahmen wie der bewilligende Abspruch des Bescheides – aufzuheben war. Gleiches gilt für die Kostenentscheidung hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgabe, da diese die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung voraussetzt, für die die Abgabe einzuheben ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich die Tarifpost 123 auf Wasserbenutzungen bezieht, wie sie konkret nur mit dem aufgehobenen Teil des in Rede stehenden Bewilligungsbescheides verliehen wurde (arg: „mit einer bewilligten täglichen Wassermenge“).

2.3.5. Für das weitere Verfahren sei darauf hingewiesen, dass das von der B AG angekündigte Projekt bei der Bezirkshaupt-mannschaft Melk einzureichen sein wird. Diesfalls wird die Behörde – ausgehend vom Projekt – zu beurteilen haben, ob bei Projektsumsetzung die Beeinträchtigung fremder Rechte, namentlich des Eigentumsrechtes des Beschwerdeführers, zu befürchten ist. Im Falle der nachträglichen Bewilligung sind nicht nur an die Projektsanforderungen, sondern auch an die Beurteilung des Vorhabens selbst keine anderen Maßstäbe anzulegen als bei einem neuen Vorhaben. Die belangte Behörde ist daher nicht gehalten, die an ein Vorhaben zu stellenden Anforderungen an die Vereinbarkeit mit dem Bestand anzupassen. Es wird im Übrigen auf eine eindeutige Projektsabgrenzung, etwa zu anderen Anlagen, zu achten sein. In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die angeblich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers vorhandenen Drainagen hinzuweisen, bei denen unklar war, ob sie aus Anlass der Teichherstellung von der Antragstellerin verlegt worden sind. Ob die Entwässerungsanlagen Projektbestandteil sein werden oder nicht, ist nicht nur für den Bewilligungsgegenstand maßgeblich, sondern kann auch von Relevanz für Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens selbst sein.

Erst in einem weiteren Schritt wird – positive Beurteilbarkeit und Erteilung der Bewilligung vorausgesetzt – zu prüfen sein, ob die Ausführung der Anlage projektsgemäß erfolgt ist. Erforderlichenfalls wird die Behörde durch entsprechende Vorkehrungen (Auflagen) im Bewilligungsbescheid dafür Vorsorge zu treffen haben, dass die Überprüfbarkeit der projektsgemäßen Ausführung gewährleistet ist. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die von der belangten Behörde gepflogene Vorgangsweise, der Antragstellerin vor Erteilung der Bewilligung die Fertigstellung der Anlage nahezulegen, um dann Bewilligungs- und Überprüfungsbescheid in einem erlassen zu können, nicht dem Gesetz entspricht.

2.3.6. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die nicht widersprüchliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Projektgenehmigungsverfahren; Überprüfungsverfahren; Projektänderung; Zurückziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.634.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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